DS 3/010 | Entwurf eines Gesetzes zur Erstellung einer Klimaanpassungsstrategie (Klimaanpassungsgesetz Nordrhein–Westfalen - KlAnG NRW)

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Manfred Klausbrück

    • Offizieller Beitrag
    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 3/010
    3. Wahlperiode 22.03.2021



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Erstellung einer Klimaanpassungsstrategie (Klimaanpassungsgesetz Nordrhein–Westfalen - KlAnG NRW)

    A. Problem und Ziel

    Die Anpassung an den Klimawandel gewinnt neben dem Klimaschutz auf allen politischen Ebenen zunehmend an Bedeutung. Sowohl im internationalen Klimaabkommen von Paris aus dem Jahr 2015 als auch in den aktuellen Bestrebungen der EU-Kommission im Rahmen des EU - Green Deal ist die Klimaanpassung zentraler Bestandteil klimapolitischer Strategien. Die Deutsche Anpassungsstrategie (DAS) macht auf Bundesebene deutlich, dass es nicht mehr ausreichend ist, die Ursachen der Klimakrise zu bekämpfen. Stattdessen besteht die Notwendigkeit, den bereits heute spürbaren Symptomen wie u. a. häufigeren Dürrephasen und Hitzewellen oder Extremwetterereignissen wie Starkregen stärker vorzubeugen, die im Kontext weiterer negativ verstärkender Prozesses wie der Verdichtung innerstädtischer Räume oder zunehmender Flächenversiegelung stehen. Die nordrhein-westfälische Landesregierung beschäftigt sich seit über zehn Jahren intensiv mit der Anpassung an den Klimawandel und das im Jahr 2013 beschlossene Klimaschutzgesetz NRW beinhaltet bisher Regelungen zur Klimaanpassung. Die zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels und der damit einhergehende Stellenwert der Klimavorsorge und –anpassung erfordern eine zukünftig stärkere Gewichtung im Rahmen von gesetzlichen Regelungen.


    B. Lösung

    Mit der Schaffung eines eigenständigen Klimaanpassungsgesetzes unter Überführung von bewährten Regelungen des Klimaschutzgesetzes werden der wachsenden Bedeutung des Themas und der Notwendigkeit neuer gesetzlicher Regelungen Rechnung getragen.

    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    -

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Durch den Vollzug des Gesetzes entstehen keine direkten finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen (außer auf die Unternehmen, bei denen ein bestimmender Einfluss der öffentlichen Stellen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 besteht) und private Haushalte. Eine Beratung durch die Clearingstelle Mittelstand (§ 6 Abs. 2 MFG i.V.m. § 3 Abs.1 MFG-VO) wird in Anspruch genommen.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Durch den Vollzug des Gesetzes entstehen keine direkten finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen (außer auf die Unternehmen, bei denen ein bestimmender Einfluss der öffentlichen Stellen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 besteht). Eine Beratung durch die Clearingstelle Mittelstand (§ 6 Abs. 2 MFG i.V.m. § 3 Abs.1 MFG-VO) wird in Anspruch genommen.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Kosten für die öffentliche Verwaltung entstehen durch die Prüfung der Verwaltungsvorschriften und Rechtsverordnungen auf Kompatibilität mit den Zielen des Klimaanpassungsgesetzes nach § 4, die im Gesetz festgelegte Erstellung einer Klimaanpassungsstrategie nach § 8, die Durchführung des Monitorings nach § 9 sowie die vorgesehene Einrichtung eines Beirates für Klimaanpassung Nordrhein-Westfalen nach § 11.

    F. Weitere Kosten

    keine




    Entwurf eines Gesetzes zur Erstellung einer Klimaanpassungsstrategie (Klimaanpassungsgesetz Nordrhein–Westfalen - KlAnG NRW)

    vom XX.XX.XXXX


    Der Landestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    § 1 Zweck des Gesetzes


    1. Zweck dieses Gesetzes ist die Festlegung von Klimaanpassungszielen sowie die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Erarbeitung einer Klimaanpassungsstrategie sowie die Umsetzung, Überprüfung, Berichterstattung über und Fortschreibung von Klimaanpassungsmaßnahmen. Damit sollen die negativen Auswirkungen des Klimawandels begrenzt, insbesondere drohende Schäden verringert, die Klimaresilienz gesteigert und Beiträge zu den nationalen und internationalen Anstrengungen bei der Klimaanpassung geleistet werden.
    2. Grundlage bildet die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (BGBl. 2016 II S.1082, 1083), wonach die Vertragsparteien durch die Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und die Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung leisten.


    § 2 Begriffsbestimmungen


    1. Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Landesregierung, Behörden, Einrichtungen, Sondervermögen und sonstige Stellen des Landes, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie nicht der Selbstverwaltung der Wirtschaft oder beruflicher Angelegenheiten dienen. Dem stehen juristische Personen des Privatrechts gleich, bei denen ein bestimmender Einfluss der Stellen nach Satz 1 besteht.
    2. Handlungsfelder im Sinne dieses Gesetzes orientieren sich an den Handlungsfeldern der bisherigen Strategien auf Bundes- und Landesebene und decken die natürlichen und sozioökonomischen Bereiche ab, die von den Folgen des Klimawandels betroffen sind.
    3. Grüne Infrastruktur wird definiert als ein strategisch geplantes Netzwerk natürlicher und naturnaher Flächen mit unterschiedlichen Umweltmerkmalen, das mit Blick auf die Bereitstellung eines breiten Spektrums an Ökosystemdienstleistungen angelegt ist und bewirtschaftet wird und umfasst terrestrische und aquatische Ökosysteme.


    § 3 Klimaanpassungsziele


    1. Die negativen Auswirkungen des Klimawandels sind seitens der jeweils zuständigen öffentlichen Stellen durch die Erarbeitung und Umsetzung von handlungsfeldspezifischen und auf die jeweilige Region abgestimmten Anpassungsmaßnahmen zu begrenzen.
    2. Die Anpassung an den Klimawandel dient insbesondere auch der Gefahrenvorsorge, der Gesundheit der oder des Einzelnen und der Allgemeinheit, der Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen sowie der Förderung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft. Maßnahmen nach Absatz 1 sind entsprechend auszurichten.


    § 4 Umsetzung der Klimaanpassungsziele durch die Landesregierung


    1. Für die Landesregierung sind die Klimaanpassungsziele des § 3 unmittelbar verbindlich.
    2. Die Landesregierung hat eine Vorbildfunktion und ist verpflichtet, ihre Handlungsmöglichkeiten zu nutzen, um die landesweiten Klimaanpassungsziele nach § 3 insgesamt zu erreichen. Sie räumt der Steigerung der Klimaresilienz besondere Bedeutung ein. Darüber hinaus wird die Landesregierung Maßnahmen und geeignete Unterstützungsstrukturen zur Klimaanpassung im Rahmen ihrer Möglichkeiten umsetzen und fördern. Gleichzeitig sollen das Verständnis und die Motivation der Bevölkerung für Klimaanpassungsmaßnahmen unter anderem durch Bildung, Ausbildung, Information und Beratung gesteigert werden.
    3. Für die Umsetzung der Klimaanpassungsziele übernimmt das aufgrund seines Geschäftsbereichs für ein Handlungsfeld überwiegend zuständige Ministerium die Koordinierung. Es hat die Aufgabe, die für die Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, insbesondere die Maßnahmen nach § 8 vorzulegen und deren Umsetzung zu verfolgen.
    4. Die Landesregierung erstellt eine Klimaanpassungsstrategie nach § 8 und weitere spezifische Konzeptionen zum Umgang mit den Folgen des Klimawandels.
    5. Bei der Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels und der Steigerung der Klimaresilienz kommen dem Schutz und dem Ausbau der Grünen Infrastruktur eine besondere Bedeutung zu.
    6. Die Landesregierung trägt dafür Sorge, dass bei der Normsetzung von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie der Verwendung von Fördermitteln des Landes die Ziele des Gesetzes unterstützt werden. Eine Überprüfung und Klärung der Klimaresilienzverträglichkeit kann auch zu
      • sonstigen Maßnahmen und Vorhaben der Landesregierung,
      • bestehenden Landesgesetzen und –verordnungen

    erfolgen, wenn diese eine wesentliche Klimaanpassungsrelevanz aufweisen.


    § 5 Klimaanpassung durch andere öffentliche Stellen


    1. Die anderen öffentlichen Stellen haben ebenfalls eine Vorbildfunktion zur Anpassung an den Klimawandel und erfüllen diese in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.
    2. Die Landesregierung unterstützt die anderen öffentlichen Stellen dabei unter anderem durch Förderprogramme und Beratungsangebote und stellt Datengrundlagen und vorhandene Erkenntnisse zur Verfügung.
    3. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird empfohlen, kommunale Klimaanpassungskonzepte aufzustellen und die darin vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen. Die Landesregierung fördert dabei Maßnahmen zur Unterstützung und Beratung von Gemeinden und Gemeindeverbänden bei der Einführung von Prozessen und Qualitätsmanagementverfahren im Bereich Klimaanpassung.
    4. Die Notwendigkeiten der Klimaanpassung sollen auch im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge Berücksichtigung finden.


    § 6 Berücksichtigungsgebot


    1. Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele fachübergreifend und integriert zu berücksichtigen.
    2. Gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) sind bei der Anwendung von Wirtschaftlichkeitskriterien bei vergleichenden Betrachtungen die Kosten und Einsparungen über die jeweilige gesamte Nutzungsdauer der Investition oder Beschaffung zugrunde zu legen. Dabei sind gemäß Satz 2 auch die zu erwartenden Kosten der negativen Folgen des Klimawandels auf geeignete Weise zu berücksichtigen.


    § 7 Allgemeine Vorsorge


    Bei der Aufgabe der Klimaanpassung handelt es sich um eine bedeutsame gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Alle Personen und relevanten gesellschaftlichen Akteure sind dazu aufgerufen, an deren Erfüllung mitzuwirken.



    § 8 Klimaanpassungsstrategie


    1. Die Landesregierung erstellt unter Beteiligung von gesellschaftlichen Gruppen sowie der kommunalen Spitzenverbände eine Klimaanpassungsstrategie.
    2. Die Klimaanpassungsstrategie konkretisiert die notwendigen Maßnahmen zur Erreichung der Klimaanpassungsziele nach § 3. Die Klimaanpassungsstrategie wird spätestens alle fünf Jahre unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Entwicklungen zur Klimaanpassung auf internationaler, Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene fortgeschrieben.
    3. Die Klimaanpassungsstrategie benennt insbesondere handlungsfeldspezifische Strategien und Maßnahmen, um die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu begrenzen, drohende Schäden zu verringern und die Klimaresilienz zu steigern. Soweit erforderlich enthält die Klimaanpassungsstrategie auch Hinweise und Vorgaben für die Gebiete des Landes gemäß § 2 Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung.
    4. Bei der Erstellung der Klimaanpassungsstrategie sind Maßnahmen aus anderen Fachplanungen, die zur Erreichung der Klimaanpassungsziele nach § 3 geeignet sind, zu berücksichtigen und eine fachübergreifende, integrierte Betrachtungsweise zugrunde zu legen.


    § 9 Monitoring



    1. Die Klimaanpassungsziele und die Umsetzung der Maßnahmen der Klimaanpassungsstrategie nach § 8 werden von einem fortlaufenden, wissenschaftlich fundierten Monitoring begleitet. Die Ergebnisse des Monitorings werden veröffentlicht und bilden die Grundlage für die Fortschreibung der Klimaanpassungsstrategie nach § 8 Absatz 2 Satz 2.
    2. Zentrale Elemente des Monitorings sind:


      1. eine Erhebung und Darstellung der Klimaentwicklungen in Nordrhein-Westfalen,
      2. eine Erhebung und Darstellung der Auswirkungen des Klimawandels auf Mensch, Natur und Umwelt auch unter der Berücksichtigung der sozialen, wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Auswirkungen,
      3. ein Überblick über die durchgeführten Maßnahmen der Anpassungsstrategie und
      4. ein Überblick über die Auswirkungen der durchgeführten Anpassungsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen.


    § 10 Aufgaben des Landesamtes für Natur-, Umwelt und Verbraucherschutz


    Das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz hat auf dem Gebiet des Klimawandels und der Klimafolgenanpassung insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Erarbeitung, fortlaufende Aktualisierung und Veröffentlichung der Ergebnisse des Klimafolgen- und Anpassungsmonitorings nach § 9 Absatz 2,
    2. Erarbeitung und Bereitstellung von wissenschaftlichen Datengrundlagen und Instrumenten zur Unterstützung der Akteure der Klimaanpassung und
    3. Erstellung von Fachbeiträgen zu Klimawandel und Klimaanpassung für die Regionalplanung.



    § 11 Beirat

    Das für die Anpassung an die Folgen des Klimawandels zuständige Ministerium setzt einen Beirat ein, der die Klimaanpassungspolitik in Nordrhein-Westfalen beratend begleitet. Der Beirat setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern relevanter gesellschaftlicher und wissenschaftlicher Bereiche des Landes.




    § 12 Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Mit dem Gesetzesentwurf wird der Tatsache Rechnung getragen, dass neben dem Schutz des Klimas die Klimaanpassung ein eigenständiges klimapolitisches Handlungsfeld ist. Auch unter Einbezug aller Anstrengungen zur Minderung der Treibhausgasemissionen ist laut neuestem Sonderbericht des Weltklimarates zum 1,5-°C-Ziel der Staatengemeinschaft damit zu rechnen, dass schon die Erwärmung seit vorindustrieller Zeit bis heute für Jahrhunderte bis Jahrtausende bestehen bleibt. Weiterhin werden zusätzliche langfristige Änderungen im Klimasystem durch die aktuellen globalen Treibhausgasemissionen bewirkt. Den Klimaprojektionen zufolge wird sich dadurch z. B. das Sommerklima Europas langfristig fundamental verändern. Das Potsdam Institut für Klimafolgenforschung (PIK) geht davon aus, dass in vielen Regionen „die kältesten Sommermonate Ende des Jahrhunderts heißer sein dürften als die heißesten Monate heute“. Einhergehend wird insbesondere eine Zunahme der Spitzenniederschläge bei gleichzeitiger Abnahme der durchschnittlichen Niederschlagsmenge und eine Zunahme der Dauer, Häufigkeit und Intensität schwerer Hitzewellen erwartet. Die sich daraus ergebenden sozial-ökonomischen und ökologischen Auswirkungen zeigen sich bereits heute und werden das Land Nordrhein-Westfalen zunehmend beschäftigen. Diesen Herausforderungen wird mithilfe eines eigenständigen Gesetzes für Klimaanpassung in NRW ein größerer Stellenwert eingeräumt und diese wichtige Aufgabe der Klimapolitik wird für das Land Nordrhein-Westfalen definiert.


    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    ./.

    III. Alternativen

    "Keine"

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Ziel des Gesetzes ist es, mittel- und langfristig die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu begrenzen, drohende Schäden zu verringern, die Klimaresilienz zu steigern und Beiträge zu den nationalen und internationalen Anstrengungen bei der Klimaanpassung zu leisten. Damit leistet es einen direkten Beitrag zum Sustainable Development Goal 13 „Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen". Auch insgesamt steht der Gesetzentwurf im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie NRW und fördert die Erreichung zahlreicher darin enthaltener Ziele. Dazu zählen insbesondere die Postulate 3.1.a – Gesundheit fördern und Prävention stärken, 6.1.a – Wahrung und Sicherung der nachhaltigen und ökologischen Wasserwirtschaft, 8.4 – Wirtschaftsleistung umwelt- und sozialverträglich steigern, 9.1 Zukunft mit neuen Lösungen gestalten, 13.2 – Klimaschutz und Klimaanpassung vor Ort stärken, 15.2.a – Wahrung und Sicherung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung. Konflikte mit den Zielen der Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht zu erwarten


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    ./.


    4. Erfüllungsaufwand

    Kosten für die öffentliche Verwaltung entstehen durch die Prüfung der Verwaltungsvorschriften und Rechtsverordnungen auf Kompatibilität mit den Zielen des Klimaanpassungsgesetzes nach § 4, die im Gesetz festgelegte Erstellung einer Klimaanpassungsstrategie nach § 8, die Durchführung des Monitorings nach § 9 sowie die vorgesehene Einrichtung eines Beirates für Klimaanpassung Nordrhein-Westfalen nach § 11.



    5. Weitere Kosten

    Erläutern.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Gemeinden und Gemeindeverbänden werden durch die Gesetzesnovelle keine neuen Aufgaben übertragen. Es werden nach dem Konnexitätsprinzip keine Konnexitätsfolgen ausgelöst.



    7. Befristung

    Eine Befristung in Form einer Verfallsklausel ist wegen der langfristigen Bedeutung der Anpassung an den Klimawandel nicht zweckmäßig. Die Berichtspflichten werden in § 9 geregelt.



    B. Besonderer Teil

    Zu § 1

    (Zweck des Gesetzes)

    Zu Absatz 1


    Der Zweck des Gesetzes bleibt im Vergleich zur Zweckbestimmung der Klimaanpassung im bisherigen Klimaschutzgesetz NRW grundsätzlich unverändert. In der Zweckbestimmung wird die Verringerung drohender Schäden sowie die Steigerung der Klimaresilienz als wesentliche Ziele von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel besonders hervorgehoben. Zusätzlich wird die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Erarbeitung einer Anpassungsstrategie für das Land Nordrhein-Westfalen aufgenommen. Dabei handelt es sich um eine Fortführung bzw. Weiterentwicklung der bisherigen Strategien (Anpassungsstrategie 2009, Klimaschutzplan 2015).


    Zu Absatz 2:


    Das Abkommen von Paris aufgrund der UN-Klimarahmenkonvention mit seinen Regelungen zur Anpassung an den Klimawandel (vgl. Art. 7 des Abkommens) bildet die völkerrechtliche Grundlage. Mit dem Abkommen legen die Nationalstaaten als Vertragsparteien das globale Ziel für die Anpassung durch die Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und die Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen fest. Ziel ist es, einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung zu leisten und eine angemessene Reaktion auf dem Gebiet der Anpassung im Zusammenhang mit dem genannten Temperaturziel von deutlich unter 2 Grad zu gewährleisten. In der föderalen Ordnung entfaltet das von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierte Abkommen von Paris auch Wirkungen für die Bundesländer. Aufgrund der den Ländern für eigene Aufgaben zukommenden Gesetzgebungskompetenz soll in diesem Gesetz der Rahmen für die Anpassung an die Folgen des Klimawandels in Nordrhein-Westfalen geregelt werden. Anhand dieser Regelung wird dieser Zusammenhang hervorgehoben. Darüber hinaus ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Klimaanpassung auch auf EU-Ebene, insbesondere aufgrund des EU Green Deal der Europäischen Kommission, vermehrt Aufmerksamkeit zukommt. Im Rahmen einer neuen EU-Anpassungsstrategie sind zukünftig verstärkte Aktivitäten und Regelungen zur Motivation der Mitgliedsländer zur Leistung von mehr Klimawandelvorsorge zu erwarten.


    Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)


    Zu Absatz 1:


    Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung im Klimaschutzgesetz NRW (§ 2 Absatz 1). In der aktualisierten Definition werden kommunale Zweckverbände und kommunale Anstalten jedoch nicht mehr ausgenommen.


    Zu Absatz 2:


    Absatz 2 listet wesentliche, für eine umfassende Klimaanpassungspolitik bedeutsame Handlungsfelder auf. Handlungsfelder sind Bereiche, die von den Folgen des Klimawandels besonders betroffen sind und/oder geeignete Handlungsmöglichkeiten zu deren Eindämmung eröffnen. Die genannten Handlungsfelder orientieren sich weitestgehend an den Handlungsfeldern anderer übergeordneter Klimaanpassungsstrategien etwa auf Bundes-, Landes- oder EU-Ebene und sind nicht abschließend zu verstehen. Dazu zählen insbesondere Menschliche Gesundheit; Wasserwirtschaft und Hochwasserschutz; Boden; Biologische Vielfalt und Naturschutz; Landwirtschaft (einschließlich Nutztierhaltung) und Fischerei; Wald und Forstwirtschaft; Verkehr und Verkehrsinfrastruktur; Energiewirtschaft; Finanz- und Versicherungswirtschaft; Industrie und Gewerbe; Tourismuswirtschaft; Bauen und Wohnen; Landes- und Regionalplanung; Stadtentwicklung und kommunale Planung; Katastrophenschutz; Information, Beratung, Bildung & Netzwerke. Sofern im Gesetzestext von handlungsfeldspezifischen Maßnahmen die Rede ist, bezieht sich dies auf die hier genannten Handlungsfelder. Auch wenn eine derartige Abgrenzung zur Definition von Maßnahmen sinnvoll ist, sind Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Handlungsfeldern nicht zu ignorieren.



    Zu Absatz 3:


    Der Absatz dient, insbesondere im Hinblick auf § 4 Absatz 5, der Definition der Grünen Infrastruktur basierend auf der diesbezüglichen Strategie der Europäischen Union


    (COM(2013) 249 final). Grüne Infrastruktur wird definiert als ein strategisch geplantes Netzwerk natürlicher und naturnaher Flächen mit unterschiedlichen Umweltmerkmalen, das mit Blick auf die Bereitstellung eines breiten Spektrums an Ökosystemdienstleistungen angelegt ist und bewirtschaftet wird und umfasst terrestrische und aquatische Ökosysteme. Es umfasst ferner andere physische Elemente in Land-, Küsten- und Meeresgebieten, wobei sich Grüne Infrastruktur im terrestrischen Bereich sowohl im urbanen als auch im ländlichen Raum befinden kann. Hinzu kommen andere Flächen wie Parks, private Gärten, Hecken, bepflanzte Pufferstreifen entlang der Flüsse oder strukturreiche Agrarlandschaften mit bestimmten Merkmalen und Verfahrensweisen sowie künstlich angelegte Strukturen wie begrünte Dächer und Wände oder Grünbrücken und Fischtreppen.


    Der Absatz stellt in diesem Zuge auch den Zusammenhang zum europäischen Naturschutzprogramm „Natura 2000“ und zum Biotopverbund NRW her. In der EU bildet das Natura-2000-Netz das Grundgerüst der Grünen Infrastruktur (GI). Hinzu kommen natürliche und naturnahe Flächen außerhalb von „Natura 2000“, die innerhalb des Absatzes beispielhaft aber nicht abschließend benannt werden.


    Zu § 3 (Klimaanpassungsziele)

    Zu Absatz 1:


    Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung im Klimaschutzgesetz NRW (§ 3 Absatz 1) und dient maßgeblich dem Zweck des Gesetzes. Zur Erfüllung des genannten Ziels wird eine weitere Konkretisierung im Zuge der Klimaanpassungsstrategie nach § 8 vorgenommen. Wichtige Ziele sind beispielhaft die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Siedlungs- und




    Infrastrukturen, die Erhaltung der Stabilität und Leistungsfähigkeit von Naturhaushalt und Ökosystemen oder die Einstellung der Forst- und Landwirtschaft auf veränderte Klimabedingungen. Die Anpassungsmaßnahmen sind eigenverantwortlich von den jeweilig zuständigen öffentlichen Stellen umzusetzen und auf die spezifischen regionalen Gegebenheiten und Bedarfe auszurichten. Als Grundlage dienen dabei u. a. die in § 2 Absatz 2 genannten Handlungsfelder. Die Zuständigkeiten in Bezug auf Klimaanpassung gilt es hierbei regelmäßig zu überprüfen. Die klimarelevanten Aussagen der Fachbeiträge (Naturschutz und Landschaftspflege, Klima) des LANUV sind zu Erreichung des Ziels zu berücksichtigen.


    Zu Absatz 2:

    In den verschiedenen Aufgabenbereichen der Daseinsvorsorge ist die Integration von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel von essentieller Bedeutung. Es wird zunehmend deutlich, dass Kernbereiche der Daseinsvorsorge wie z. B. die Abwasserentsorgung, Trinkwasserversorgung, Energieversorgung oder der öffentliche Nahverkehr in erheblichem Umfang von aktuellen und zukünftigen Klimaveränderungen beeinflusst werden. Es gilt daher, mögliche negative Auswirkungen des Klimawandels auf die Bereiche der Daseinsvorsorge durch vorausschauende und präventive Maßnahmen zu minimieren. Unter Gefahrenvorsorge wird u. a.auch die Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr verstanden. Dazu zählen demnach auch personelle, taktische und materielle Anpassungen, um im Notfall auf spezifische, aus dem Klimawandel resultierende Gefahren vorbereitet zu sein. Die Klimaanpassung leistet zudem einen Beitrag zur sozialen Gerechtigkeit, da insbesondere sozial benachteiligte Haushalte und Bevölkerungsgruppen überproportional stark von Klimaauswirkungen betroffen sind.


    Zu § 4 (Umsetzung der Klimaanpassungsziele durch die Landesregierung)

    Zu Absatz 1:


    Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung im Klimaschutzgesetz NRW (§ 4 Absatz 1).



    Zu Absatz 2:


    Der Landesregierung kommt eine Vorbildfunktion bei der Anpassung an den Klimawandel zu. Zusätzlich zur bisherigen Regelung des Klimaschutzgesetzes NRW wird die Landesregierung, neben der Förderung von Maßnahmen zur Klimaanpassung, auch zu deren Umsetzung angehalten. Dies gilt im Rahmen ihrer Möglichkeiten.


    Zu Absatz 3:


    Die Koordinierung für die Umsetzung der Klimaanpassungsziele und für die Umsetzung der in der Klimaanpassungsstrategie festgelegten Maßnahmen folgt nach dem Ressortprinzip der Zuständigkeit der Landesministerien für ihre Geschäftsbereiche, die im Regelfall ein Handlungsfeld ganz oder überwiegend umfassen. Das ressortzuständige und somit nach Absatz 3 Satz 1 koordinierende Landesministerium hat nach Satz 2 die Aufgabe, diejenigen Maßnahmen zu veranlassen und die Umsetzung der in seinen Geschäftsbereich fallenden Teil der Klimaanpassungsstrategie zu koordinieren. Dazu gehört unter anderem die frühzeitige Einbindung aller von einer Maßnahme betroffenen Ressorts.


    Zu Absatz 4:


    Mit Verweis auf die bisherigen Regelungen des Klimaschutzgesetzes NRW zur Erstellung eines Klimaschutzplans stellt diese Regelung zur Erstellung einer Klimaanpassungsstrategie keine grundsätzlich neue Rechtslage dar. Zusätzlich zur Klimaanpassungsstrategie sind weitere erforderliche Konzepte zu erarbeiten, welche den Umgang mit spezifischen Folgen des Klimawandels wie z. B. Dürre, Hitze oder Starkregen adressieren oder handlungsfeldspezifisch strategische Schwerpunkte setzen wie z. B. für den Bereich Wald, Einrichtungen des Gesundheitswesens (insb. Krankenhäuser) oder Industrie und Gewerbe.



    Zu Absatz 5:


    Grüne Infrastruktur ist aufgrund ihrer vielfältigen positiven Beiträge u. a. zur Stadtkühlung und Retention eines der wirksamsten Maßnahmenfelder der Klimaanpassung. Insbesondere in urbanen Räumen stehen derartige Flächen oftmals nur in begrenztem Umfang zur Verfügung oder sind aufgrund des hohen Nutzungsdrucks von Versiegelung bedroht. Als übergreifendes Ziel ist daher der Schutz und Ausbau Grüner Infrastruktur formuliert. Damit ist nicht die Einführung einer neuen Schutzkategorie verbunden.


    Der Absatz stellt in diesem Zuge auch den Zusammenhang zum europäischen Naturschutzprogramm „Natura 2000“, sowie zum Biotopverbund NRW her. In der EU bildet das Natura-2000-Netz das Grundgerüst der Grünen Infrastruktur (GI). Hinzu kommen natürliche und naturnahe Flächen außerhalb von Natura 2000 die innerhalb der Begründung zu § 2 Absatz 3 beispielhaft aber nicht abschließend benannt werden.


    Zu Absatz 6:

    Die Regelung entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung im Klimaschutzgesetz NRW (§ 4 Absatz 4).



    Zu § 5 (Klimaanpassung durch andere öffentliche Stellen)


    Zu Absatz 1:
    Die Regelung spricht die in § 2 Abs. 1 definierten öffentlichen Stellen an und hebt hervor, dass die Erfüllung der Vorbildfunktion in eigener Zuständigkeit und Verantwortung der jeweiligen Stellen liegt. Hierbei sind übergreifende Strategien und Planwerke zu beachten.


    Zu Absatz 2:

    Mit zielgerichteten Beratungsangeboten, Förderprogrammen und weiteren Unterstützungsangeboten leistet die Landesregierung einen Beitrag, damit die Vorbildfunktion gemäß § 5 Absatz 1 entsprechend wahrgenommen werden kann.



    Zu Absatz 3

    Auf kommunaler Ebene wurden bereits zahlreiche Klimaanpassungskonzepte oder Teilkonzepte zu Klimaanpassung im Rahmen von integrierten Klimaschutzkonzepten erstellt. Die Konzepte bieten vielen Städten und Gemeinden in NRW einen wertvollen Leitfaden zum Umgang mit den Auswirkungen des Klimawandels, weshalb diese Entwicklung zu begrüßen und zu unterstützen ist. Den kommunalen Gebietskörperschaften wird daher empfohlen, in Eigenverantwortung und unter Berücksichtigung der klimarelevanten Aussagen der Fachbeiträge (Naturschutz und Landschaftspflege, Klima) des LANUV auch weiterhin Klimaanpassungskonzepte zu erstellen und die darin enthaltenen Maßnahmen umzusetzen. Basierend auf der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung eines kommunalen Qualitätsmanagement- und Zertifizierungsverfahrens zur Klimafolgenanpassung unterstützt die Landesregierung die Gemeinden und Gemeindeverbände. Der European Climate Award stellt z. B. eine solche mögliche Zertifizierung dar.


    Zu Absatz 4:

    Die Regelung beinhaltet keine neue kommunale Pflichtaufgabe, sondern stellt deklaratorisch klar, dass Klimaanpassung im Rahmen der Daseinsvorsorge stets mitbedacht werden sollte.


    Zu § 6 (Berücksichtigungsgebot)


    Zu Absatz 1:

    Absatz 1 gebietet allen Trägern öffentlicher Aufgaben, den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Das Berücksichtigungsgebot konkretisiert die allgemeine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand und kommt bei all ihren Planungen und Entscheidungen zum Tragen, soweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Entscheidungsspielräume bestehen. Das Gebot umfasst sowohl Verwaltungsentscheidungen mit Außenwirkung als auch Entscheidungen ohne Außenwirkung. Dies gilt insbesondere, soweit die zugrundeliegenden Vorschriften bestimmte Entscheidungen vom Vorliegen von „öffentlichen Interessen“ oder „vom Wohl der Allgemeinheit“ abhängig machen, wenn sie den zuständigen Stellen Planungsaufgaben geben oder Abwägungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielräume zuweisen. In einigen Bundesgesetzen wie dem Baugesetzbuch wird die Klimaanpassung bereits ausdrücklich als zu berücksichtigendes öffentliches Interesse aufgeführt; in anderen Gesetzen ist dies jedoch bisher nicht der Fall. Diese Regelungslücke wird durch Absatz 1 querschnittsartig geschlossen. Eine Aufnahme entsprechender kontinuierlicher Regelungen zur Klimaresilienzverträglichkeit sollte in übergeordnete Normen und Regelwerke erfolgen.


    Zu Absatz 2:

    Absatz 2 hat insbesondere haushaltsrechtliche Bedeutung. Der § 13 Abs. 3 des Bundesklimaschutzgesetzes konkretisiert bereits den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Die Regelung in Absatz 2 konkretisiert den § 13 Abs. 3 Bundesklimaschutzgesetz durch die Ergänzung der zusätzlichen Berücksichtigung der Klimaanpassung. Eine Änderung des Grundsatzes ist damit nicht verbunden. Die Bestimmung gibt vor, dass bei vergleichenden Betrachtungen von Kosten und Einsparungen stets auf die gesamte Nutzungsdauer abzustellen ist und dabei auch die möglichen Kosten von Risiken, die von negativen Folgen des Klimawandels für die bzw. von der Maßnahme ausgehen können, zu berücksichtigen sind.


    Zu § 7 (Allgemeine Vorsorge)

    Mit der Aufnahme des Paragraphen wird verdeutlicht, dass die Klimaanpassung eine gesellschaftliche Querschnittsaufgabe ist, deren Erfüllung durch die freiwillige Mithilfe aller gesellschaftlichen Kräfte befördert werden sollte. Letztere werden gemäß § 4 Absatz 2 durch die Landesregierung in ihrer Mitwirkung durch geeignete Rahmenbedingungen unterstützt. Zu § 8 (Klimaanpassungsstrategie)


    Zu Absatz 1:

    Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung im Klimaschutzgesetz NRW (§ 6 Absatz 1). Eine neue Rechtslage wird damit nicht geschaffen.


    Zu Absatz 2:

    Die Klimaanpassungsstrategie entwickelt geeignete Maßnahmen zur Erreichung der Klimaanpassungsziele nach § 3. Die Fortschreibung der Klimaanpassungsstrategie im FünfJahres-Zyklus dient der Berücksichtigung neuer Erkenntnisse der Klimaforschung sowie nationaler und internationaler Rahmenbedingungen. Dieser Zeitraum ermöglicht die Überprüfung bereits umgesetzter Maßnahmen und deren zielgerichtete Anpassung. Auch neue Maßnahmen können – entsprechend sich verändernder Gegebenheiten und Möglichkeiten – im Sinne eines bedarfs- und zielorientierten Prozesses der Klimaanpassung bei einer Fortschreibung eingebracht werden.


    Zu Absatz 3 & 4

    Die Regelungen entsprechen der bisherigen Regelungen im Klimaschutzgesetz NRW (§ 6 Absatz 4, 5 & 6). Die Verringerung drohender Schäden sowie die Steigerung der Klimaresilienz werden besonders hervorgehoben.



    Zu § 9 (Monitoring)

    Zu Absatz 1:

    Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung im Klimaschutzgesetz NRW (§ 8 Absatz 1).


    Zu Absatz 2:

    Die Elemente des Monitorings basieren teilweise weiterhin auf den bereits im Klimaschutzgesetz NRW (§ 8 Absatz 2 Punkte 6 und 7) definierten Bestandteilen zur Klimaanpassung. Eine Erweiterung der Punkte wurde auf Grundlage des Klimafolgen- und Anpassungsmonitorings (KFAM) mit seinen vier Säulen vorgenommen.


    Zu § 10 (Aufgaben des LANUV)

    Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen nimmt als Landesoberbehörde eine wichtige Rolle im Klimaanpassungsprozess ein. So bietet es mit den Fachinformationssystemen zum Klimawandel wie dem Klimaatlas und dem Klimafolgenmonitoring eine Datengrundlage zur Herausarbeitung der Klimaentwicklung sowie der Folgen der Klimaveränderung und zur Analyse der Betroffenheit verschiedener Akteure. Die Aufzählung unter 1-3 stellt keine neu zu übertragenden Aufgaben dar, sondern verankert größtenteils bereits bestehende Aufgaben und Aktivitäten gesetzlich und verstetigt bereits bestehende Projektaufgaben als Daueraufgaben. Die Erstellung von Fachbeiträgen stellt bereits eine gesetzliche Daueraufgabe dar.


    Zu Satz 1:

    Das LANUV wird mit dem in § 9 beschriebenen Monitoring betraut. Ein systematisches Klimafolgen- und Anpassungsmonitoring befindet sich bereits in der Entwicklung. Dessen Fortführung und eine umfassende Berichterstattung stellen einen zentralen Aufgabenbereich des LANUV dar.


    Zu Satz 2:

    Zur Unterstützung der verschiedenen Akteure der Klimaanpassung hält das LANUV relevante Daten zum Klimawandel in Nordrhein-Westfalen bereit. Darüber hinaus entwickelt und pflegt es diverse Instrumente und Arbeitshilfen zur Unterstützung unterschiedlicher Akteure, z. B. zur Abschätzung konkreter Betroffenheit.


    Zu Satz 3:

    Das LANUV erstellt auf Grundlage eigener Daten und Erkenntnisse Fachbeiträge zum Klimawandel für die Regionalplanung und zur Naturschutz- und Landschaftspflege im Hinblick auf Klimaaspekte. Es leistet somit auch einen wichtigen Beitrag zur Forschung und zum Klimaanpassungsprozess auf verschiedenen Ebenen.




    Zu § 11 (Beirat)


    Es wird ein Beirat Klimaanpassung Nordrhein-Westfalen eingerichtet. Der Beirat setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Vereinigungen und Verbände sowie der Wissenschaft zusammen. Aufgabe des Beirates ist es, die Landesregierung bei der Umsetzung der Klimaanpassung zu beraten und die unterschiedlichen Erwartungen, Ansprüche und Bedarfe in den Anpassungsprozess einfließen zu lassen. Auf Basis des Anpassungsmonitorings gemäß § 9 setzt der Beirat wichtige Impulse zur Weiterentwicklung der zukünftigen Ausrichtung der Klimaanpassungspolitik Nordrhein-Westfalens.



    Zu § 12 (Inkrafttreten)

    Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.





    Für die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

    Hobert Rabeck,
    Landesminister für Umwelt, Klima, Landwirtschaft,
    Verbraucherschutz, Verkehr, Energie, Heimat,
    Kommunales & Bau

  • Dr. h.c. Phoenix Schmid

    Hat den Titel des Themas von „Klimaanpassungsgesetz Nordrhein–Westfalen DS 3/010“ zu „DS 3/010 | Entwurf eines Gesetzes zur Erstellung einer Klimaanpassungsstrategie (Klimaanpassungsgesetz Nordrhein–Westfalen - KlAnG NRW)“ geändert.
  • Hendrik Heinemeier

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Im Ausschuss geändert.
  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 3/010
    3. Wahlperiode 14.05.2021


    Beschlussempfehlung

    des Ausschusses für Gemeinwesen

    zum dem Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Erstellung einer Klimaanpassungsstrategie


    A. Beratungsverlauf

    Nach einem Redebeitrag von Hobert Rabeck wurde die Annahme des Gesetzentwurfs einstimmig empfohlen.

    B. Änderungsvorschläge

    Keine.


    C. Alternativen

    Keine.


    Beschlussempfehlung

    Der Landtag wolle beschließen,

    den Gesetzentwurf anzunehmen.


    Düsseldorf, der 14.05.2021


    Der Ausschuss für Gemeinwesen

    Hendrik Heinemeier, Landtagspräsident

  • Hendrik Heinemeier

    Hat das Label von Im Ausschuss auf Angenommen geändert.