DS 3/013 Entwurf einer Verfassungsänderung der Verfassung des Freistaates Bayern

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Manfred Klausbrück

  • Bayerischer Landtag Drucksache 3/013
    3. Wahlperiode 30.03.2021

    Gesetzentwurf

    der CSU und SSW Fraktion


    Entwurf einer Verfassungsänderung der bayrischen Verfassung

    A. Problem und Ziel

    Durch verschiedenste politische Veränderungen in den letzten Jahren haben sich die Politik, die Parteien und auch die Parlamente grundlegend verändert und verkleinert. Aus diesen verschiedenen Veränderungen müssen Konsequenzen gezogen werden um den Landtag betriebsfähig zu halten.

    Der bayrische Landtag besteht laut Artikel 13, 1 Landesverfassung aus mindestens 180 Mitgliedern, diese Größe erfüllt der bestehende Landtag bei weitem nicht und wird es in naher Zukunft auch nicht, deshalb wollen wir die Mindestanzahl an Mitgliedern herunterschrauben.

    B. Lösung

    Änderung des Artikel 13 der Verfassung des Freistaates Bayern

    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Aus dieser Änderung ergeben sich keine Mehrkosten.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Nicht vorhanden.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Nicht vorhanden.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Geringfügige Verwaltungsausgaben.


    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf einer Verfassungsänderung des Artikel 13 der bayrischen Landesverfassung vom 30.03.2021


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art.1

    Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern

    Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 wird wie folgt geändert:

    Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:


    "Der Landtag besteht aus 11 Abgeordneten des bayrischen Volkes."


    Art.2

    Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt mit Beschluss des Landtages unverzüglich in Kraft.





    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Wiederherstellung der Verfassungsmäßigen Bedenkenlosigkeit an der Mitgliederzahl des bayrischen Landtages.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Artikel 13 Absatz 1

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Nach Artikel 75 der bayrischen Landesverfassung liegt die Kompetenz beim Landtag

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1

    Änderung der Mindestanzahl der Abgeordneten des bayrischen Landtages


    Zu Artikel 2

    Regelt das Inkrafttreten des Gesetzentwurfes





    Fabian Stettner CSU-Fraktion und Nicolas Arnold SSW-Fraktion

  • Fabian Stettner

    Hat den Titel des Themas von „Entwurf einer Verfassungsänderung der Verfassung des Freistaates Bayern“ zu „DS 3/013 Entwurf einer Verfassungsänderung der Verfassung des Freistaates Bayern“ geändert.
  • Felix Weird

    Hat das Label Angenommen hinzugefügt.