Bayerischer Landtag | Drucksache 3/013 |
3. Wahlperiode | 30.03.2021 |
Gesetzentwurf
der CSU und SSW Fraktion
Entwurf einer Verfassungsänderung der bayrischen Verfassung
A. Problem und Ziel
Durch verschiedenste politische Veränderungen in den letzten Jahren haben sich die Politik, die Parteien und auch die Parlamente grundlegend verändert und verkleinert. Aus diesen verschiedenen Veränderungen müssen Konsequenzen gezogen werden um den Landtag betriebsfähig zu halten.
Der bayrische Landtag besteht laut Artikel 13, 1 Landesverfassung aus mindestens 180 Mitgliedern, diese Größe erfüllt der bestehende Landtag bei weitem nicht und wird es in naher Zukunft auch nicht, deshalb wollen wir die Mindestanzahl an Mitgliedern herunterschrauben.
B. Lösung
Änderung des Artikel 13 der Verfassung des Freistaates Bayern
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aus dieser Änderung ergeben sich keine Mehrkosten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Nicht vorhanden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Nicht vorhanden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Geringfügige Verwaltungsausgaben.
F. Weitere Kosten
Keine
Entwurf einer Verfassungsänderung des Artikel 13 der bayrischen Landesverfassung vom 30.03.2021
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art.1
Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern
Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 wird wie folgt geändert:
Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
"Der Landtag besteht aus 11 Abgeordneten des bayrischen Volkes."
Art.2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Beschluss des Landtages unverzüglich in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Wiederherstellung der Verfassungsmäßigen Bedenkenlosigkeit an der Mitgliederzahl des bayrischen Landtages.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Artikel 13 Absatz 1
III. Alternativen
Keine
IV. Gesetzgebungskompetenz
Nach Artikel 75 der bayrischen Landesverfassung liegt die Kompetenz beim Landtag
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
4. Erfüllungsaufwand
Keine
5. Weitere Kosten
Keine
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Änderung der Mindestanzahl der Abgeordneten des bayrischen Landtages
Zu Artikel 2
Regelt das Inkrafttreten des Gesetzentwurfes