Deutscher Bundestag | Drucksache 3/045 |
3. Wahlperiode | 30.03.2021 |
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf einer Änderung des Versicherungsteuergesetz
A. Problem und Ziel
Derzeit werden unterschiedliche Steuersätze in den Bereichen der Feuerversicherungssteuer und der allgemeinen Versicherungssteuer erhoben. Dieser Zustand ist im Sinne der Steuergerechtigkeit nicht sinnvoll. Mit der Änderung der betroffenen Gesetze soll ein einheitlicher Steuersatz festgelegt werden.
B. Lösung
Die Steuersätze, für die Feuerversicherungssteuer in Höhe von 13,20%, in der verbunden Gebäudeversicherung mit Feuer in Höhe von 16,34%, in der verbundenen Hausratversicherung mit Feuer in Höhe von 16,15%, sowie in der Unfallversicherung mit beitragsrückgewähr in Höhe von 3,80%, werden einheitlich auf 19,00% angepasst, sodass alle Versicherungssteuersätze fortan bei 19,00% liegen.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Kosten, vielmehr entstehen hierdurch Mehreinnahmen in Höhe von circa 1,4 Milliarden Euro.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Die Bürgerinnen und Bürger müssen zukünftig leicht höhere Steuern für oben beschriebene Versicherungsverträge entrichten. Der Gesamtaufwand beläuft sich auf etwa 750 Millionen Euro pro Jahr.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Versicherungsunternehmen müssen zukünftig höhere Steuerzahlungen leisten. Es entstehen dadurch allerdings keine Aufwendungen oder Kosten für die Unternehmen, da die Steuern direkt an die Endverbraucher weitergegeben werden. Die Verwaltung und Abführung wird erleichtert.
Andere Unternehmen, insbesondere solche, die große Fabriken und Grundstücke besitzen werden zukünftig mit in etwa 650 Millionen Euro mehr belastet.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keine, die Verwaltungskosten richten sich nicht nach der Höhe der eingehenden Steuersummen. Die Änderung dieses Gesetztes vereinfacht aber die Abrechnung.
F. Weitere Kosten
Keine
Entwurf einer Änderung des Versicherungsteuergesetz am 17.11.2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22),
das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 1: § 5 Absatz 1 Punkt 3 wird ersatzlos gestrichen.
Artikel 2: § 6 Absatz 2 Punkt 1,2,3 und 6 werden ersatzlos gestrichen
Artikel 3: Das Gesetz tritt am 01.06.2021 in Kraft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Der Steuersatz von Versicherungsverträgen soll im Sinne der Steuergerechtigkeit einheitlich auf 19,00% angepasst werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Geändert wird das Versicherungsteuergesetz durch Streichung der bisher vorliegenden Ausnahmen in den Paragraphen 5 und 6.
III. Alternativen
Keine
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient unter anderem einer Verwaltungsvereinfachung, da zukünftig keine verschiedenen Steuersätze für ähnliche Produkte notwendig sind. Die Abrechnung der Steuern wird dadurch vereinfacht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine, es handelt sich um formelles Recht.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine Kosten. Es entstehen Mehreinnahmen in Höhe von circa 1,4 Miliarden Euro.
4. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger, sowie Unternehmen zahlen zukünftig leicht höhere Steuern für Versicherungsverträge.
5. Weitere Kosten
Keine
6. Weitere Gesetzesfolgen
Mietnebenkosten können durch die Umlagefähigkeit von Versicherungsbeiträgen geringfügig steigen.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
8. Zustimmungspflicht des Bundesrates
Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.
B. Besonderer Teil
Entfällt
Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland