Bayerischer Landtag | Drucksache 3/022 |
3. Wahlperiode | 24.04.2021 |
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Paul Weber und der Fraktion SSW
Änderung des Landeswahlgesetz
A. Problem und Ziel
In der Derzeitigen Fassung des Landeswahlgesetzes für Bayern ist Wahlberechtigung ungenügend geregelt. Wir wollen hier das Gesetz dahingehend regeln, das alles seine Ordnung hat und auch Jugendliche an der Wahl Teilnehmen können, die das Sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Es gilt hier schon zu einer früheren zeit als bis her Jungen Menschen eine Stimme in der Politik zu geben, ihre Motivation zu stärken und auch das die Politik auf diese Altersgruppe insbesondere eingehen muss.
B. Lösung
Änderung der entsprechenden Artikel des Landeswahlgesetzes. Konkret die Änderung des Wahlalters.
C. Alternativen
Beibehaltung des alten Systems
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aus dieser Änderung ergeben sich Mehrkosten im niedrigen Millionenbereich.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keine.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mehrkosten für etwa 750.000 weitere Wahlberechtigte. Bedeutet kosten für Wahlunterlagen.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf einer Änderung des Landeswahlgesetz vom 24.04.2021
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Änderung des bayrischen Landeswahlgesetz
§7 (1) Stimmberechtigt bei den Wahlen zum Landtag, bei Volksbegehren, Volksentscheiden und Volksbefragungen sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Abstimmung,
1. Das Sechzehnte Lebensjahr Vollendet hat.
2. Seid mindestens drei Wochen Wohnhaft in Bayern sind.
und die am Wahltage nicht nach § 8 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Art. 2
Inkrafttreten
Die Gesetzes Änderung tritt zwei Wochen nach Beschluss des Landtages in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Ziel dieses Gesetzes ist es, das wir Jugendlichen ihre Stimme in den Zukünftigen Wahlen zu geben, wo sie ein Anrecht drauf haben. Einem Bürger der sich genug mit der Weltlichen Situation auskennt, die Stimme nicht anzuerkennen, halten wir für Falsch. entsprechend ändern wir dieses mit dieser Gesetzesänderung.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Es wird das Bayrische Landeswahlgesetz geändert. Konkret der §7 wird entsprechend neu gefasst.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Nach Artikel 75 der bayrischen Landesverfassung liegt die Kompetenz beim Landtag.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keine.
5. Weitere Kosten
Kosten für das Wählerregister, Wahlbenachrichtigungen und Wahlzettel in höhe einem Niedrigen Millionen Betrag.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Artikel 1 beinhaltet die Änderungen des bayrischen Landeswahlgesetz. Unter anderem die Wahlalter Senkung.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.