Einführung §238a

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Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    • Offizieller Beitrag
    Bundesgesetzblatt ausgegeben zu Bonn am 29.04.2021



    Einführung §238a

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Änderung des Strafgesetzbuches

    Einführung eines §238a mit Titel "Cybermobbing":

    (1) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt

    1.) eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an ihrer Ehre verletzt oder

    2.) Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung

    für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht, ist mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu anderthalb Jahre zu bestrafen.


    (2) Hat die Tat einen Selbstmord oder Selbstmordversuch, der gemäß des Sinnes von Abs. 1 verletzten Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe zwischen zehn bis fünfzehn Jahren zu bestrafen.







    D E R . B U N D E S P R Ä S I D E N T

    Philipp Nahles