DS 1/17 Gesetzesentwurf Cybermobbing [SPD]

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Manfred Klausbrück

    • Deutscher Bundestag Drucksache 1/17
      1. Wahlperiode 13.07.2020


      Gesetzentwurf

      der Fraktion der SPD


      Cybermobbing ins Strafgesetzbuch

      A. Problem und Ziel

      Derzeit wird Cybermobbing im Strafgesetzbuch lediglich in einzelnen Formen aufgeführt, und das auch noch aufgeteilt in mehreren Paragraphen. Für Opfer des Cybermobbings wirkt dies abschreckend, Anzeige zu erstatten.

      B. Lösung

      Um die Rechtslage des Cybermobbings vollständig aufzudecken, alle Facetten zu abzudecken und für die Opfer übersichtlicher zu machen, schlagen wir die Einführung eines §238a StGB vor.

      C. Alternativen

      Die bestehende, unzureichende Gesetzeslage wird beibehalten.

      D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

      Keine.

      E. Erfüllungsaufwand

      Keiner.

      F. Weitere Kosten

      Keiner.




      Änderung des StGB: Einführung eines §238a ins StGB vom 13.11.2020


      Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


      Art. 1 Änderung des Strafgesetzbuches

      Einführung eines §238a mit Titel "Cybermobbing":

      (1) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt

      1.) eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an ihrer Ehre verletzt oder

      2.) Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung

      für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht,


      ist mit einer Geldstrafe bis zu 365 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe bis zu anderthalb Jahre zu bestrafen.

      (2) Hat die Tat einen Selbstmord oder Selbstmordversuch, der gemäß des Sinnes von Abs. 1 verletzten Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe zwischen zehn bis fünfzehn Jahren zu bestrafen.





      Begründung


      A. Allgemeiner Teil

      I. Zielsetzung

      Opfer von Cybermobbing haben durchaus Möglichkeiten, rechtliche Maßnahmen zu ergreifen, um sich zu schützen. Außerdem bewegen sich Täterinnen und Täter nicht in rechtsfreiem Raum und können wie jeder andere Straftäter ebenfalls zur Rechenschaft gezogen werden. Jedoch ist es ebenfalls erwiesen, dass gerade die Spaltung der Gesetze in mehrere Paragraphen für die Opfer höchst deprimierend sein kann, weswegen wir die Regelung vorschlagen, denn Straftatbestand des Cybermobbings direkt ins Strafgesetzbuch aufzunehmen.


      II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

      Das StGB wird um einen §238a erweitert, durch den Cybermobbing speziell zur Straftat erklärt wird.

      III. Alternativen

      Keine.

      IV. Gesetzgebungskompetenz

      Bundestag.

      V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

      Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

      VI. Gesetzesfolgen

      1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

      Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


      2. Nachhaltigkeitsaspekte

      Nachhaltigkeit für Bürger*innen.


      3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

      Keine.


      4. Erfüllungsaufwand

      Keine.


      5. Weitere Kosten

      Keine.


      6. Weitere Gesetzesfolgen

      Keine.


      7. Befristung

      Das Gesetz ist nicht befristet.



      Nagisa Shiota und Fraktion

  • Nagisa Shiota

    Hat den Titel des Themas von „DS 1/17“ zu „DS 1/17 Gesetzesentwurf Cybermobbing [SPD]“ geändert.
  • Nagisa Shiota

    Hat das Label Gesetzentwurf hinzugefügt.
  • Leon Reinhardt

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Im Ausschuss geändert.
  • Leon Reinhardt

    Hat das Label von Im Ausschuss auf Angenommen geändert.
  • Leon Reinhardt

    Hat das Label Präsidial entfernt.