Der Generalbundesanwalt
beim Bundegerichtshof
Der Generalbundesanwalt - Postfach 1234 - 76014 Karlsruhe Richter am Bundesgerichtshof ---- |
Staatsanwalt: Franz-Viktor Salomon |
nachrichtlich: Florian Weis / Vertretungsberechtig: Luca Welle ./. Walther von Rottenau |
Datum: 05.05.2021 AZ: 21 StR 540/006 |
Antrag auf Erlass eines Haftbefehls
AZ 21 StR 540/006 Weis i.V. Welle ./. von Rottenau wegen übler Nachrede gem. §188 StGb
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich gemäß §125 Abs. 1 StPo Antrag auf Erlass eines Haftbefehls aufgrund §112 Abs. 2 Satz 1 und 3a StPo gegen
Herrn Walther Alois Josef Freiherr von Rottenau;
geboren am 03.05.1952 in St. Moritz, Graubünden
Der Angeschuldigte ist seit der Tat flüchtig. Ein vorläufiger oder bestehender Wohnsitz konnte bisher nicht ermittelt werden.
Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, am 08.02.2021 über ein öffentliches Forum den Kläger Florian Weis auf die Frage, was er in seiner Zeit als Außenminister getan hab geantwortet zu haben:
A) "Betrogen, geraubt und gemordet. Und es wahrscheinlich mit Minderjährigen getrieben. Wie alle Politiker der "Zivilgesellschaft". Das ist eine Kontrollmethode, die Leute, die Ihnen jeden Tag sagen, was Sie zu tun haben, haben auch die Aufnahmen der Dinge, die Sie getan haben. Stimmt es oder habe ich Recht?"
Im weiteren Verlauf behauptete er vom Kläger, er habe
B) "bereits zwei Anzeigen in Costa Rica wegen Vergewaltigung. Ich habe meine Quellen, und die sagen über Sie nichts Gutes."
Erste staatsanwaltliche Ermittlungen ergaben, dass die Behauptung unter Pkt. B) durch die Behörden des aufgeführten Landes nicht bestätigt werden konnte.
Ein Auszug des Forenverlaufs liegt der Staatsanwaltschaft als Beweisstücke 21/0505-A-01 und 21/0505-A-02 vor.
Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt:
1) Durch die aufgeführten Behauptungen eine im politische Leben des Volkes stehende Persone öffentlich durch Verbreiten eines Inhalts aus Beweggründen, die mit der Stellung des Klägers im öffentlichen Leben zusammenhängen , sein öffentliches Wirken erschwert zu haben. Dies ist insbesondere in Anbetracht der zum Tatzeitpunkt kurz bevorstehenden Wahl zum 3. Deutschen Bundestag, zu dem sowohl Kläger als auch angeschuldigter kandidierten, vorsätzlich zu bewerten. Dies entspricht dem Tatvorwurf der üblen Nachrede gem. § 186 StGB
2) Durch die Behauptung B) vorsätzlich eine unwahre Tatsache behauptet und verbreitet zu haben, um den Kläger in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und zu diskreditieren. Dies entspricht dem Tatvorwurf der Verleumdung gem. § 187 StGB.
Anzuwendende Strafvorschriften: §§ 186; 187 StGB- aufgrund der Stellung des Klägers in der öffentlichkeit § 188 StGB.
Beweismittel:
I) 21/0505-A-01 - Fotokopie des Vorwurfs A) vom 08.02.2021
II) 21/0505-A-02 - Fotokopie des Gesprächsverlaufes zu B) vom 08.02.2021