DS 4/006 Änderung der Landesverfassung [SLF]

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Manfred Klausbrück

  • Bayerischer Landtag Drucksache 4/006
    4. Wahlperiode 14.08.2021




    Gesetzentwurf

    der SLF Fraktion des Abgeordneten Prof. Paul Weber


    Änderung des Artikel 13 der Landesverfassung

    A. Problem und Ziel

    In folge der Änderung des Landeswahlgesetzes in der letzten Legislatur ist der Artikel 13 der Landesverfassung in besonderen fällen nicht immer legitim. Es wurde ein Direktmandat nicht besetzt was bedeutet, das nicht länger eine Fest geschriebene Anzahl an abgeordneten von 11 Erreicht worden ist. Ziel ist es hier, für diesen Fall den Artikel 13 zu ändern.

    B. Lösung

    Änderung des Artikel 13 der Landesverfassung.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Aus dieser Änderung ergeben sich keine Mehrkosten.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Nicht vorhanden.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Nicht vorhanden.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Geringfügige Verwaltungskosten.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf einer Änderung des Artikel 13 der bayrischen Landesverfassung vom 14.08.2021


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern

    Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 wird wie folgt geändert:

    Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:


    "Der Landtag besteht aus 8-11 Abgeordneten des bayrischen Volkes. Näheres bestimmt das Landeswahlgesetz"


    Art. 2

    Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt mit Beschluss des Landtages unverzüglich in Kraft.


    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Wiederherstellung der Verfassungsmäßigen Bedenkenlosigkeit an der Mitgliederzahl des bayrischen Landtages.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Artikel 13 Absatz 1 bayrische Landesverfassung

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Nach Artikel 75 der bayrischen Landesverfassung liegt die Kompetenz beim Landtag.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1

    Änderung der Mindestanzahl der Abgeordneten des bayrischen Landtages


    Zu Artikel 2

    Regelt das Inkrafttreten des Gesetzentwurfes





    Nicolas Arnold und Fraktion

  • Felix Weird

    Hat das Label Gesetzentwurf hinzugefügt.
  • Paul Weber

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Zurückgezogen geändert.
  • Felix Weird

    Hat das Label Zurückgezogen hinzugefügt.