Bayerischer Landtag | Drucksache 4/006 |
4. Wahlperiode | 14.08.2021 |
Gesetzentwurf
der SLF Fraktion des Abgeordneten Prof. Paul Weber
Änderung des Artikel 13 der Landesverfassung
A. Problem und Ziel
In folge der Änderung des Landeswahlgesetzes in der letzten Legislatur ist der Artikel 13 der Landesverfassung in besonderen fällen nicht immer legitim. Es wurde ein Direktmandat nicht besetzt was bedeutet, das nicht länger eine Fest geschriebene Anzahl an abgeordneten von 11 Erreicht worden ist. Ziel ist es hier, für diesen Fall den Artikel 13 zu ändern.
B. Lösung
Änderung des Artikel 13 der Landesverfassung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aus dieser Änderung ergeben sich keine Mehrkosten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Nicht vorhanden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Nicht vorhanden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Geringfügige Verwaltungskosten.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf einer Änderung des Artikel 13 der bayrischen Landesverfassung vom 14.08.2021
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern
Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 wird wie folgt geändert:
Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
"Der Landtag besteht aus 8-11 Abgeordneten des bayrischen Volkes. Näheres bestimmt das Landeswahlgesetz"
Art. 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Beschluss des Landtages unverzüglich in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Wiederherstellung der Verfassungsmäßigen Bedenkenlosigkeit an der Mitgliederzahl des bayrischen Landtages.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Artikel 13 Absatz 1 bayrische Landesverfassung
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Nach Artikel 75 der bayrischen Landesverfassung liegt die Kompetenz beim Landtag.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keine.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Änderung der Mindestanzahl der Abgeordneten des bayrischen Landtages
Zu Artikel 2
Regelt das Inkrafttreten des Gesetzentwurfes