Bayerischer Landtag | Drucksache 4/010 |
1. Wahlperiode | 26.08.2021 |
Gesetzentwurf
des abgeordneten Paul Weber und der Fraktion SLF
Änderung des § 6 des Landeswahlgesetz
A. Problem und Ziel
Derzeit werden die Wahlen durch den Bundeswahlleiter durchgeführt, was wir als Bayrischer Freistaat nicht länger dulden können. Hierzu wollen wir die Zuständigkeit ändern und wieder die Postion des Bayrischen Wahlleiters einführen.
B. Lösung
Änderung der entsprechenden Artikel des Landeswahlgesetzes. Konkret die Zuständigkeit für die Wahlen.
C. Alternativen
Beibehaltung des alten Systems
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aus dieser Änderung ergeben sich keine Mehrkosten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Ein weiteres Kreuz am Wahltag.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Geringe Mehrkosten, zur Prüfung der Kandidaten und hinzufügen zum Wahlzettel. Wir gehen von Maximal 10 000€ Mehraufwand aus.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf einer Änderung des Landeswahlgesetz vom 26.08.2021
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Änderung des bayrischen Landeswahlgesetz
§5 Wahlorgane
Wahlorgane sind der Landeswahlleiter und die von ihm beauftragten Wahlhelfer.
Art. 2
Inkrafttreten
Die Gesetzes Änderung tritt zwei Wochen nach Beschluss des Landtages in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Repräsentation der Staatsbevölkerung durch Direktmandate zu verbessern.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Es wird das Bayrische Landeswahlgesetz geändert. Konkret der §1 Art 2, §2 Art 2 wird hinzugefügt und §4 tritt in geänderter Fassung wieder in Kraft.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Nach Artikel 75 der bayrischen Landesverfassung liegt die Kompetenz beim Landtag.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keine.
5. Weitere Kosten
Kosten zur Überprüfung der Direkt Kandidaten. Desweiteren das abdrucken der Namen auf den Listen.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Artikel 1 beinhaltet die Änderungen des bayrischen Landeswahlgesetz. Die Zuständigkeit für die wahlen wird dem Landeswahleiter anvertraut.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.