DS 4/010 Änderung des Lamdeswahlgesetz [SLF]

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Manfred Klausbrück

  • Bayerischer Landtag Drucksache 4/010
    1. Wahlperiode 26.08.2021




    Gesetzentwurf

    des abgeordneten Paul Weber und der Fraktion SLF


    Änderung des § 6 des Landeswahlgesetz

    A. Problem und Ziel


    Derzeit werden die Wahlen durch den Bundeswahlleiter durchgeführt, was wir als Bayrischer Freistaat nicht länger dulden können. Hierzu wollen wir die Zuständigkeit ändern und wieder die Postion des Bayrischen Wahlleiters einführen.


    B. Lösung

    Änderung der entsprechenden Artikel des Landeswahlgesetzes. Konkret die Zuständigkeit für die Wahlen.

    C. Alternativen

    Beibehaltung des alten Systems

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Aus dieser Änderung ergeben sich keine Mehrkosten.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Ein weiteres Kreuz am Wahltag.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keine.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Geringe Mehrkosten, zur Prüfung der Kandidaten und hinzufügen zum Wahlzettel. Wir gehen von Maximal 10 000€ Mehraufwand aus.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf einer Änderung des Landeswahlgesetz vom 26.08.2021


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Änderung des bayrischen Landeswahlgesetz

    §5 Wahlorgane


    Wahlorgane sind der Landeswahlleiter und die von ihm beauftragten Wahlhelfer.


    Art. 2
    Inkrafttreten


    Die Gesetzes Änderung tritt zwei Wochen nach Beschluss des Landtages in Kraft.


    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Ziel dieses Gesetzes ist es, die Repräsentation der Staatsbevölkerung durch Direktmandate zu verbessern.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Es wird das Bayrische Landeswahlgesetz geändert. Konkret der §1 Art 2, §2 Art 2 wird hinzugefügt und §4 tritt in geänderter Fassung wieder in Kraft.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Nach Artikel 75 der bayrischen Landesverfassung liegt die Kompetenz beim Landtag.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine.


    5. Weitere Kosten

    Kosten zur Überprüfung der Direkt Kandidaten. Desweiteren das abdrucken der Namen auf den Listen.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1

    Artikel 1 beinhaltet die Änderungen des bayrischen Landeswahlgesetz. Die Zuständigkeit für die wahlen wird dem Landeswahleiter anvertraut.


    Zu Artikel 2

    Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.



    Nicolas Arnold und Fraktion SLF

  • Paul Weber

    Hat das Label Gesetzentwurf hinzugefügt.
  • Paul Weber

    Hat den Titel des Themas von „DS 4/010 Änderung des Landeswahlgeset“ zu „DS 4/010 Änderung des Lamdeswahlgesetz [SLF]“ geändert.
  • Felix Weird

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Erledigt geändert.