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Beiträge von Marc Slober

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 1/68
    1. Wahlperiode 08.09.2020


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Marc Slober und Fraktion der Freien Demokraten


    Vierte Änderung des Landeswahlgesetzes

    A. Problem und Ziel

    Aktuell dürfen nur Deutsche über die Landespolitik entscheiden. Dennoch leben in NRW zahlreiche EU-Bürger die ihre Wahlheimat mitgestalten wollen. Dies wollen wir ermöglcihen.

    B. Lösung

    Einführung des Wahlrechtes für EU-Bürger

    C. Alternativen

    Bestehendes Gesetz bleibt bestehen.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine

    E. Erfüllungsaufwand

    Keine


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keine


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keine

    F. Weitere Kosten

    Keine


    Entwurf der vierten Änderung des LWahlG vom 08.09.2020


    Der Landestag hat das LWahlG wie folgt geändert:


    § 1 Zusammensetzung des Landtages und Wahlrechtsgrundsätze


    (1) Der Landtag Nordrhein-Westfalen besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 15 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer Verhältniswahl gewählt.


    Wird geändert in:

    (1) Der Landtag Nordrhein-Westfalen besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 15 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union nach den Grundsätzen einer Verhältniswahl gewählt.


    §7 Wahlrecht

    Wahlberechtigt sind alle in Nordrhein-Westfalen wohnhaften Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage nicht nach § 8 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.


    Wird geändert in:

    Wahlberechtigt sind alle in Nordrhein-Westfalen wohnhaften Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle EU-Bürger, die länger als ein halbes Jahr in Nordrhein-Westfalen wohnhaft sind, die am Wahltage nicht nach § 8 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.


    § 9 Ausübung des Wahlrechts

    (1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.


    Wird ergänzt um:

    EU-Bürger können sich in ein Wählerverzeichnis eintragen lassen, sobald sie ein halbes Jahr in NRW wohnhaft sind.

    Begründung

    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Allen Europäischen Staatsbürgern, die in NRW leben, eine Stimme geben.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Änderung des LWahlG

    III. Alternativen

    Gesetz bleibt bestehen

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    Phoenix Schmid, Marc Slober und Fraktion der Freien Demokraten

    Sehr geehrter Damen und Herren,


    wir als freien Demokraten legen Verfassungsbeschwerde gegen die Wahl des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfallens vom 03.09.2020.


    Zum einen wahren im Landtag nur fünf Personen von zwei Fraktionen (Linke und SPD) anwesend. Somit war der Landtag nach § 40 der Geschäftsordnung des Landtages NRW nicht beschlussfähig.


    § 40 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit


    (1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist oder ein

    Mitglied bei drei von vier Fraktionen(Artikel 44 Absatz 1 Landesverfassung).


    Vor Tagesordnungspunkt 2, die Wahl des MP hätte die Beschlussfähigkeit überprüft werden müssen, dies wurde aber nicht getan.


    Zudem wurde unter Punkt 1 schon die Beschlussunfähigkeit von Tim Timmen angezweifelt, der direkt den Saal verlassen hat, weil ein familiärer Notfall vorgefallen ist. Somit wurde die Beschlussunfähigkeit angezweifelt und war nicht gegeben.


    Entsprechend hätte in beiden Fällen nach Absatz 5 und 6 gehandelt werden müssen.


    (5) Bei Beschlussunfähigkeit hat die Präsidentin bzw. der Präsident die Sitzung sofort aufzuheben und Zeit und

    Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verkünden.


    (6) Wird die Plenarsitzung wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben, so wird die Abstimmung zu Beginn der nächsten

    Sitzung nachgeholt. Vor der Abstimmung erhält jede Fraktion Gelegenheit zu einer kurzen Stellungnahme. Ein Antrag

    auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft.


    Entsprechend wollen wir, dass die Wahl für ungültig erklärt wird.


    Mit freundlichen Grüßen

    Marc Slober

    Vorsitzender der Freien Demokratischen Partei Nordrhein Westfallen

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 1/47
    1. Wahlperiode 21.08.2020


    Antrag

    der Landesregierung


    Errichtung eines KI-Forschungscenters und neue Energien in der Kohleregion



    Der Landtag wolle beschließen:


    Das zur Bewältigung des Strukturwandels in der aktuellen Bergbauregionen ein KI-Forschungscenter und neue Energien gebaut wird.


    Begründung:


    Der Kohleausstieg wird ganze Regionen arg treffen und die Arbeitslosenquote in die Höhe schnellen lassen. Wir wollen diesen Regionen eine neue Perspektive geben und neue zukunftsweisende Arbeitsplätze schaffen. NRW muss die möglichen Kapazitäten des neuen Wirtschaftszweigs KI ausschöpfen. Ebenso wollen wir durch gezielte Forschung an neuen Energien wie Wasserstoff thematisch ähnliche Arbeitsplätze schaffen und so auch den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer neue Perspektiven geben.


    Die Landesregierung

    I.A. Marc Slober

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 1/46
    1. Wahlperiode 21.08.2020


    Gesetzentwurf

    der Landesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesverfassung

    A. Problem und Ziel

    Europa hat unserem Land gutgetan und wird unseren Land auch in Zukunft viel leisten und in Europa liegt unsere Zukunft. Dennoch wird der Europatag in unserem Bundesland nicht gewürdigt.


    B. Lösung

    Der 8. Mai wird zum gesetzlichen Feiertag


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keine.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Am Tage sind alle Läden zu schließen, wie es an anderen Feiertagen üblich ist.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keine


    F. Weitere Kosten

    Keine.



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesverfassung vom 21.08.2020


    Der Landestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 25

    (1) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt.


    (2) Der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde ist gesetzlicher Feiertag.


    wird:

    (3) Der 8. Mai als Europa-Tag als gesetzlicher Feiertag


    angefügt.


    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Wir als Nordrhein-Westfalen wollen den Europäischen Geist ausleben.


    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Änderung der Landesverfassung.


    III. Alternativen

    Keine.


    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.


    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Läden sind zu schließen und der Tag ist zu Händeln wie jeder andere gesetzliche Feiertag.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    Die Landesregierung

    Marc Slober

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 1/38
    1. Wahlperiode 16.08.2020


    Antrag

    der FDP-Fraktion


    Antrag zur Durchführung des Projektes "planet für future"



    Der Landtag wolle beschließen:


    1. Anschaffung einer gewissen Anzahl von Setzlingen für jede Schule in Nordrhein-Westfalen

    2. Erteilung einer Sondergenehmigung zum Pflanzen von Bäumen im Rahmen dieses Projektes


    Begründung:

    Bäume sind die grüne Lunge unseres Planeten. Sie nehmen aus der Luft Kohlenstoffdioxid auf und wandeln es in, für uns Menschen wichtigen, Sauerstoff um. Jedoch werden pro Minute weltweit fast 300.000 Hektar Wald abgeholzt und kaum neue Bäume gepflanzt. Deshalb wollen wir einen kleinen Beitrag leisten, damit es auch in Zukunft noch genügend Bäume gibt. Hierzu sollen jeder nordrhein-westfälischen Schule eine gewisse Anzahl an Bäumen bereitgestellt werden. Diese können dann an einem landesweiten Aktionstag auf dem Schulgelände, in einem Waldgebiet oder auf einer städtischen Grünfläche gepflanzt werden, sollte dies aus Sicht der Behörden kein Problem sein. Dabei sollen vor allem die Jüngeren die Wichtigkeit von Bäumen und Wäldern und den damit verbundenen Umweltschutz schätzen lernen.


    Frank Michels, Marc Slober und Fraktion

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 1/33
    1. Wahlperiode 03.08.2020


    Antrag

    des Abgeordneten Marc Slober und der Fraktion der Freien Demokraten


    Einberufung des Landtages von NRW



    Hiermit beantragt die Fraktion der Freien Demokraten nach § 21 Absatz 2 die Einberufung des Landtages für Sonntag den 9. August um 20 Uhr.


    Tagesordnung:

    1. Aktuelle Stunde: Neutralität im Präsidium DS 1/28

    2. Antrag der Fraktion der Linken auf Anerkennung des Mediums „Bundestag.info“ mit dem Unterbereich „Landtag.info NRW“ als offizielles Landtagsmedium. DS 1/22

    3. Antrag der FDP: Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung DS 1/23

    4. Beschlussempfehlung zur Änderung des Landesbeamtengesetzes DS 1/24

    5. Beschlussempfehlung 3. Änderung des LWahlG NRW DS 1/25 und DS 1/27

    6. Gesetzentwurf der Landesregierung: Gesetz zur Stärkung der Schulinfrastruktur in NRW (Gute Schule 2025) DS 1/26

    7. Antrag der Fraktion der Freien Demokraten: Erhöhung der Mittel für die KI-Strategie der Bundesrepublik Deutschlands DS 1/29

    8. Antrag der Landesregierung: Wiedereinführung des mittleren Dienstes bei der Landespolizei DS 1/30

    9. Antrag der Landesregierung: Ausbau der JVA und Maßnahmen zur Modernisierung der Resozialisierung DS 1/32

    10. Antrag der Landesregierung: Einrichtung des NRW-Taktes

    Begründung:

    Der Landtagspräsident hat nach der letzen Ältestenratssitzung vergessen, die Sitzung nach Beschlusslage einzuberufen. Für den Fortschritt dieses Landes, ist es unabdingbar das Beschlüsse zeitnah gefasst werden und so schnell umgesetzt werden können.

    Marc Slober und Fraktion der Freien Demokraten.

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 1/32
    1. Wahlperiode 29.07.2020


    Antrag

    der Landesregierung


    Ausbau der JVA und Maßnahmen zur Modernisierung der Resozialisierung



    Der Landtag möge beschließen,

    dass die Kapazitäten der Justizvollzugsanstalten (JVA) erhöht werden und neue Maßnahmen zur Erhöhung der Erfolgsquote der Resozialisierung durch Digitalmaßnahmen getroffen werden. Für diese Maßnahmen, werden aus den Haushalt bis 2028 insgesamt 250 Mio. Euro bereitgestellt.


    Begründung:

    Viele JVAs sind heutzutage überfüllt. Durch gezielten Aus- und Neubau sollen die Kapazitäten erhöht werden und somit Entlassungen von Gefährden wegen Überfüllung vermieden werden. Durch verstärkte zielgenaue Fortbildungsmöglichkeiten in Gefängnissen soll zudem die Erfolgsquote der Resozialisierung erhöht werden. Dabei sollen auch verstärkt Digitalkompetenzen in den Gefängnissen vermittelt werden. Diese Digitalmaßnahmen sollen sich nach dem persönlichen Bedürfnissen des Insassen richten. Dadurch soll es ihm leichter Fallen, sich nach seiner Strafe im Beruf- und Privatleben wieder zurechtzufinden.


    Marc Slober

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 1/30
    1. Wahlperiode 29.07.2020


    Antrag

    der Landesregierung


    Wiedereinführung des mittleren Dienstes bei der Landespolizei


    Der Landtag möge beschließen,


    dass bei der Polizei wieder der mittlere Dienst eingeführt wird.


    Begründung:

    Aktuell ist es notwendig, ein Abitur zu haben, um in die Polizeilaufbahn einzusteigen. Die Eignung einer Person für die Polizeilaufbahn hängt jedoch nicht mit dem Erlangen eines bestimmten Schulabschlusses zusammen. Vielmehr zählt das persönliche Interesse und die Eignung einer Person. Diese werden nicht durch einen bestimmten Schulabschluss vermittelt. Auch eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Schulabschluss einer niedrigeren Stufe kann für eine Laufbahn in der Polizei geeignet sein und in dieser Position voll aufblühen. Somit wird die Möglichkeit geschaffen, zukünftig durch einen größeren Bewerberpool geeignete Anwärter auszusuchen.


    Marc Slober

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 1/29
    1. Wahlperiode 29.07.2020

    Antrag

    des Abgeordneten Marc Slober und Fraktion der Freien Demokraten


    Erhöhung der Mittel für die KI-Strategie der Bundesrepublik Deutschlands


    Der Landtag wolle beschließen:

    Dass sich die Landesregierung für die Erhöhung der bereitgestellten Mittel für die Umsetzung der KI-Strategie von bisher drei auf nun sechs Milliarden Euro.


    Begründung:

    Künstliche Intelligenz (KI) wird unsere Gesellschaft nachhaltig verändern. Zum bespiel können sie das Leben vieler Menschen bereichern und vereinfachen. Aber nicht nur für unsere Gesellschaft, bietet KI eine große Chance, sondern auch für den Arbeitsmarkt. Hier können zahlreiche neue Jobs geschaffen werden. Für die Etablierung Deutschlands als zukunftweisenden KI-Standort sind die Investitionen in Höhe von drei Milliarden Euro immer noch zu wenig. Um diesen Prozess erfolgreich gestalten zu können, sind nach neusten Erkenntnissen mindestens sechs Milliarden Euro von Nöten. Die Bundesrepublik Deutschland sollte sich nicht nehmen lassen, das Feld der KI anderen Ländern zu überlassen. Sonst würde langfristig der Wohlstand unseres Landes gefährdet werden.


    Marc Slober und Fraktion der Freien Demokraten

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 1/27
    1. Wahlperiode 25.07.2020

    Beschlussentwurf

    der Fraktion der Freien Demokraten


    zum dem Gesetzentwurf...

    Drucksache 1/18


    Gesetzes zur 3. Änderung des Landeswahlgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LWahlG NRW)


    A. Beratungsverlauf

    Austausch innerhalb der Fraktion der Freien Demokraten.

    B. Lösung

    Die Fraktion der Freien Demokraten empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfes.


    C. Alternativen

    Ablehnung des Antrags


    D. Kosten

    Keine


    Beschlussempfehlung

    Der Landtag wolle beschließen,

    den Gesetzentwurf anzunehmen.


    Düsseldorf, den 25.07.2020


    Die Fraktion der Freien Demokraten

    I.A. Marc Slober

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 1/26
    1. Wahlperiode 24.07.2020

    Gesetzentwurf

    der Landesregierung


    Stärkung der Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen (Gute Schule 2025)


    A. Problem und Ziel

    Die Schulen in NRW sind in einem nicht zufriedenstellenden Zustand. Ziel unseren Gesetzentwurf ist es, die im Haushalt festgelegten Mittel für den Bereich Schule zielgerichtet umzusetzen und so den Zustand der Schulen in NRW nachhaltig zu verbessern.

    B. Lösung

    Zielgenaue Zuweisung von den Finanzmitteln insbesondere im Bereich Sanierung, Modernisierung und den Ausbau der digitalen Schulinfrastruktur.

    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Entsprechend des Haushaltes entstehenden Kosten von insgesamt bis zu 2,1 Milliarden Euro.

    E. Erfüllungsaufwand

    Keine


    F. Weitere Kosten

    Keine


    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen (Gute Schule 2025) vom 24.07.2020


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Gesetz über die Leistung von Schuldendiensthilfen für Kreditezur Sanierung, Modernisierung und zum Ausbau der kommunalen Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen (Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen)


    §1 Gewährung von Schuldendiensthilfen

    (1) Die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände (Kommunen) in Nordrhein-Westfalen erhalten vom Land Schuldendiensthilfen für Kredite, die der Finanzierung der Sanierung, Modernisierung und des Ausbaus der baulichen und digitalen kommunalen Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen dienen. Die Schuldendiensthilfen werden den Kommunen durch vollständige Übernahme ihrer Zins- und Tilgungsleistungen für Kredite in einer Gesamthöhe von bis zu zwei Milliarden Euro, die im Rahmen des Programms „NRW.BANK.Gute Schule 2025“ aufgenommen werden, gewährt.


    (2) Kommunen, welche Schuldendiensthilfen in Anspruch nehmen, erstellen ein von ihrer jeweiligen Vertretungskörperschaft zu beschließendes Konzept, wie sie die im Rahmen des Förderprogramms „NRW.BANK.Gute Schule 2025“ Eingeräumten Kreditkontingente in Anspruch nehmen wollen. Weiterhin prüfen sie systematisch die Möglichkeit eines leistungsfähigen Breitbandanschlusses ihrer Schulgebäude. Das Ergebnis ihrer Prüfung dokumentieren sie in einem Konzept, über das die jeweilige Vertretungskörperschaft informiert wird.


    (3) Die NRW.BANK entscheidet über die Gewährung der Kredite im Rahmen der banküblichen Entscheidungsprozesse.


    §2 Höhe der Schuldendiensthilfen


    (1) Das Land leistet Schuldendiensthilfen nur für Kredite, soweit sie die in der Anlage zu diesem Gesetz ausgewiesenen Gesamtkreditkontingente der jeweiligen Kommune nicht übersteigen. Jede Kommune kann jährlich bis zu 35 Prozent ihres in der Anlage zu diesem Gesetz ausgewiesenen Gesamtkreditkontingents in den Jahren von 2020 bis 2025 in Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch genommene Kreditkontingente des jeweiligen laufenden Kalenderjahres werden einmalig in das folgende Kalenderjahr übertragen. Werden die Kreditkontingente auch in diesem Folgejahr nicht in Anspruch genommen, verfallen sie. Die nicht genutzten Kreditkontingente des Jahres 2025 verfallen mit Ablauf dieses Jahres.


    (2) Das Gesamtkreditkontingent jeder Kommune bestimmt sich jeweils zur Hälfte nach der Höhe ihrer Schlüsselzuweisungen nach den Gemeindefinanzierungsgesetzen der Jahre 2015 bis2019 und der Höhe ihrer Schulpauschale/Bildungspauschale nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2016 vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 947), das durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 237) geändert worden ist.


    §3 Laufzeit und Zahlung der Schuldendiensthilfen

    (1) Voraussetzung für die Gewährung der Schuldendiensthilfen ist die Aufnahme eines Kredites mit einer Laufzeit von 20 Jahren im Rahmen des Programms „NRW.BANK.Gute Schule

    2020“.


    (2) Das Land leistet die Schuldendiensthilfen unmittelbar an die NRW.BANK. Ihre erstmalige anteilige Auszahlung erfolgt jeweils nach Ablauf eines Jahres nach Inanspruchnahme des Kredits. Die letztmalige anteilige Auszahlung erfolgt im Jahr 2041.


    §4 Folgen einer Veräußerung eines geförderten Grundstücks sowie Folgen einer Zweckänderung

    Veräußert die Kommune ein im Rahmen dieses Programms gefördertes Grundstück oder steht es aus anderen Gründen nicht mehr für Zwecke des örtlichen Schulträgers zur Verfügung, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Schuldendiensthilfe für Kredite, die für dieses Grundstück im Rahmen des Programms „NRW.BANK.Gute Schule 2025“ in Anspruch genommen wurden. Die Kommune ist verpflichtet, das für Kommunales zuständige Ministerium über die geplante und die durchgeführte Veräußerung oder Zweckänderung zu

    unterrichten.


    §5 Rückforderung

    Die zuständige Bezirksregierung kann die nach diesem Gesetz gezahlten Schuldendiensthilfen ganz oder teilweise von den Kommunen zurückfordern, wenn

    1. die Kredite gemäß § 1 nicht oder nicht vollständig für die Zwecke des Programms „NRW.BANK.Gute Schule 2025“ verwendet wurden,

    2. der NRW.BANK innerhalb von 30 Monaten nach Auszahlung keine Bestätigung der Kommune über die zweckentsprechende Verwendung der Kredite vorliegt,

    3. der NRW.BANK innerhalb von 30 Monaten nach Auszahlung keine Bestätigung der Kommune über das Vorliegen des Beschlusses über ein Konzept vorliegt, wie sie die im Rahmen des Programms „NRW.BANK.Gute Schule 2025“ eingeräumten Kreditkontingente in Anspruch nehmen will oder

    4. eine Veräußerung oder Zweckänderung eines Grundstücks nach § 4 ohne die in § 4 Satz 2 vorgeschriebene Unterrichtung erfolgt und hierdurch über den in § 4 Satz 1 genannten Zeitpunkt hinaus Schuldendiensthilfen geleistet werden.


    §6

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember

    2041 außer Kraft.


    Artikel 2

    Gesetz zur Förderung der digitalen Infrastruktur von Ersatzschulen in Nordrhein-Westfalen (Ersatzschulinfrastrukturfördergesetz Nordrhein-Westfalen)


    §1 Förderung von Ersatzschulen

    (1) Ersatzschulen erhalten verteilt auf vier Jahre auf der Grundlage eines vorzulegenden Rahmenkonzepts beginnend mit dem Haushaltsjahr 2021 Zuschüsse bis zu einer Gesamthöhe

    von 70 Millionen Euro für die


    1. Planung und Herstellung von Breitbandanschlüssen und Vernetzung der Gebäude, sofern sie deren Eigentümer sind und

    2. Planung und Herstellung von digitaler Infrastruktur (zum Beispiel „LAN“, „WLAN“) im

    Schulgebäude, sowie für die Beschaffung von Geräten, wie Whiteboards, Beamer, Server, Laptops.


    (2) Die Förderung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgt in Form eines Festbetrages je Schule, die Förderung nach Absatz 1 Nummer 2 als Platzierung bemessen nach einem Ranking der den baulichen, Ausstattung und digitalen Stand der Schule.


    §2 Verordnungsermächtigung

    Das für Schule zuständige Ministerium wird ermächtigt, Höhe und Verfahren der Förderung nach § 1 im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium in einer Rechtsverordnung zu regeln, die der Zustimmung der für Schule

    und für Haushalt und Finanzen zuständigen Ausschüsse des Landtags bedarf.


    §3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.


    Artikel 3 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Ziel ist es, die Schulen nachhaltig zu sanieren und zu modernisieren.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Einführung einer Förderung von Sanierungen und Modernisierungen in Höhe von zwei Milliarden Euro.

    III. Alternativen

    Keime

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Die Haushaltsausgaben belaufen sich auf bis zu 2,1 Milliarden Euro.


    4. Erfüllungsaufwand

    Der Erfüllungsaufwand beläuft sich auf circa 100.000 Euro.


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine


    7. Befristung

    Artikel eins ist bis Ende 2041 und Artikel zwei bis Ende 2027 befristet.



    Minister für Schule, Bildung, Soziales, Gesundheit und Wissenschaft Philipp Nahles