Yannick Bürgermann FDP
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Beiträge von Yannick Bürgermann

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    Lieber Luca,


    Ich danke dir für die Zeit in diesem Projekt. Dank dieser Sim durfte ich dich kennenlernen und es hat siche eine tolle Freundschaft entwickelt, die ich nicht missen möchte.

    Ich kann deine Entscheidung voll und ganz nachvollziehen, du wirst ein schweres Loch hier hinterlassen....

    Wir werden definitiv weiter in Kontakt bleiben und auch ich werde mir überlegen in wiefern ich hier IC noch aktiv teilnehmen möchte.


    Großen Respekt, dass du das hier offen ansprichst, aus liebe zur Freiheit!

    Deutscher Bundestag Drucksache 4/018
    4. Wahlperiode 21.06.2021


    Gesetzentwurf

    der Fraktion der FDP


    Entwurf eines Cannabiskontrollgesetzes (CannKG)

    A. Problem und Ziel

    Cannabis ist bis heute nicht legalisiert die Besitzermachen sich bis heute meistens nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMGstrafbar, (außer es liegt eine Ausnahme nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Anlage 1 BtMGvor) auch Händler machen das nach §§ 29-30a BtMG.DieProhibitionspolitikist dabei völlig gescheitert, und Cannabis die am häufigsten illegal konsumierte Droge, obwohl in den meisten Fällen der Konsum komplett unproblematisch ist. Damit wird ein Schwarzmarkt geschaffen, auf welchem unkontrolliert teilweise gestrecktes Cannabis gehandelt wird.

    B. Lösung

    Mit diesem Gesetz soll Cannabis legalisiert werden und gleichzeitig eine entsprechende Besteuerungsmöglichkeitgeschaffen werden. Der verantwortungsvolle Umgang mit Cannabis steht dabei bei diesem Gesetzesentwurf im Vordergrund.Deshalb werden viele Bereiche der Handelskette genaustens reguliert.

    C. Alternativen

    Die Ablehnung dieses Antrages und damit die weitere Verfolgung des Besitzes und des Handels mit Cannabis.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Die Kosten für die Verwaltung sind derzeit nicht abschätzbar, sollten sich jedoch nicht in einem Milliardenbereich bewegen. Jedoch werden Einnahmen in Höhe von 2 Milliarden durch Steuern entstehen und weitere 1,8 Milliarden Euro Ersparnis durch den Wegfall von Strafverfolgungsmaßnahmen.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keine


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Neuer Wirtschaftsbereich entsteht.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Ersparnis von Geld und Arbeitskräften durch Wegfall von Strafverfolgungsmaßnahmen

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf eines Cannabiskontrollgesetz (CannKG)


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1


    Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Zielbestimmung

    Ziel dieses Gesetzes ist es, allen Volljährigen Zugang zu Cannabis als Genussmittel zu ermöglichen. Weiter soll das Gesetz dem Jugend- und Verbraucherschutz sowie der Suchtprävention dienen.

    § 2 Anwendungsbereich

    (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Cannabis, insbesondere Besitz, Anbau,
    Verarbeitung, Transport, Einzelhandel, Großhandel, Import und Export von Cannabis.

    (2) Dem Regelungsbereich dieses Gesetzes unterliegt nicht Cannabis, das zur medizinischen Verwendung bestimmt ist. Dieses Gesetz regelt ferner nicht die Zulassung von Sorten und den Saatgutverkehr im Sinne des Saatgutverkehrsgesetzes.

    § 3 Begriffsbestimmungen

    (1) Cannabis im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Gegenstände und Produkte:
    1. Samen, Pflanzen und Pflanzenteile der Gattung Cannabis,
    2. das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen (Haschisch),
    3. das extrahierte Öl (Haschischöl) und sonstige Konzentrate und Extrakte und
    4. cannabishaltige Zubereitungen, Mischungen oder Lebensmittel
    Wenn sie einen mehr als 0,2 Prozent THC haben oder, im Falle von Samen und nicht geernteten Pflanzen, wenn sie nach ihren biologischen Eigenschaften eines solchen THCGehalt in weiteren Entwicklungsstadien regelmäßig haben können.

    (2) THC ist Tetrahydrocannabinol (bzw. dessen Isomere und Stereoisomere), insbesondere das in der Cannabispflanze natürlich vorkommenden Isomer mit den Bezeichnungen (-)trans-Delta-9-Tetrahydrocannabinol oder Dronabinol.

    (3) Cannabinoide sind eine natürliche, für die Hanfpflanze charakteristische Wirkstoffgruppe.

    (4) CBD ist Cannabidiol (bzw. dessen Isomere und Stereoisomere), das natürlich in der Cannabispflanze vorkommt.

    (5) Jahresernte ist die Summe aller Ernten von maximal fünf Cannabispflanzen innerhalb eines Jahres.

    (6) Hanf ist die Bezeichnung für die Pflanzengattung Cannabis.

    (7) Befriedetes Besitztum ist ein Grundstück oder Gebäude, das in äußerlich erkennbare
    Weise durch zusammenhängende Schutzwehren gegen das beliebige Betreten gesichert ist.

    (8) Cannabisfachgeschäfte sind Einzelhandelsgeschäfte, die Cannabis zu Genusszwecken an Verbraucher veräußern. Dies gilt auch für Hofläden.

    (9) Cannabishandel umfasst Cannabisfachgeschäfte, Cannabisgroßhandel sowie
    Unternehmen, die Cannabis einführen, ausführen, transportieren oder verarbeiten.

    (10) Im Sinne dieses Gesetzes sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind und Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind.

    (11) Verkaufspersonal sind alle im Cannabisfachgeschäft tätigen Personen mit direktem oder indirektem Kundenkontakt.

    (12) Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von Cannabis zu fördern. Unter den Begriff der Werbung fallen auch Produktplatzierungen und Sponsoring soweit sie der Förderung des Absatzes von Cannabis dienen.

    (13) Versandhandel betreibt, wer Cannabis aus dem zollrechtlich freien Verkehr des
    Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet liefert und den
    Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt
    (Versandhändler). Als Privatperson gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen und deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

    § 4 Jugendschutz

    Cannabis darf Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden.

    § 5 Recht zum privaten Besitz und zum Anbau von Cannabis

    (1) Volljährigen ist der Besitz von Cannabis erlaubt.

    (2) Der Anbau von bis zu fünf weiblichen, blühenden Cannabispflanzen für den persönlichen oder gemeinschaftlichen Eigenbedarf im Bereich des befriedeten Besitztums des oder der Anbauenden ist erlaubt. In diesem Bereich ist auch das Aufbewahren einer Jahresernte von bis zu fünf Pflanzen erlaubt.

    (3) Anbau und Aufbewahrung müssen so erfolgen, dass das Ziel des § 4 nicht gefährdet wird. Der Besitz ist entsprechend zu sichern.

    (4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
    Zustimmung des Bundesrates
    1. nähere Anforderungen an das befriedete Besitztum zu stellen und
    2. Vorgaben für den Anbau und die Aufbewahrung von Cannabis zu machen

    § 6 Schutz vor Passivrauchen in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln

    (1) Wird Cannabis in Reinform oder in einer Mischung mit Tabak oder als Bestandteil von Tabakprodukten geraucht, regelt die Bestimmungen des Bundesnichtraucherschutzgesetzes.

    (2) Das Inhalieren von Cannabis durch Erhitzungs- oder Verdampfungsgeräte, die keinen Verbrennungsvorgang mit Rauchentstehung herbeiführen, fällt nicht unter die Bestimmungen des Bundesnichtraucherschutzgesetzes.


    Kapitel 2 – Umgang mit Cannabis im Wirtschaftsverkehr

    § 7 Cannabis im Wirtschaftsverkehr

    Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für den wirtschaftlichen Umgang mit zu Genusszwecken bestimmtem Cannabis.

    § 8 Gentechnisch veränderter Hanf und Cannabis

    Handel, Anbau und Import von gentechnisch verändertem Hanf und Cannabis ist verboten.

    § 9 Kennzeichnung, Warnhinweise und Packungsbeilage

    (1) Cannabis, das zum Verkauf an Verbraucher bestimmt ist, darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf einem Etikett deutlich lesbar angegeben ist:
    1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder des Anbauers,
    2. das Land des Anbaus,
    3. das Gewicht in Gramm,
    4. das Datum der Ernte,
    5. die Sorte,
    6. das Mindesthaltbarkeitsdatum,
    7. das Verzeichnis der sonstigen Zutaten, 8. der Prozentwert von
    a) THC und
    b) mindestens einem weiteren Cannabinoid, in der Regel CBD oder, wenn ein anderes Cannabinoid für die Wirkung bedeutsamer ist, das bedeutsamere Cannabinoid.

    (2) Auf der Verpackung sind folgende Warnhinweise anzubringen:
    1. als Text: „Der Konsum von Cannabis kann zur Abhängigkeit und anderen gesundheitlichen Problemen führen. Kinder und Jugendliche können durch den Gebrauch von Cannabis in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden. Wenden Sie sich bei Problemen an Ihren Arzt oder die nächste Drogenberatungsstelle.“,
    2. als Text: „Nur für Erwachsene. Für Kinder und Jugendliche unzugänglich aufbewahren.“,
    3. als Text: „Nehmen Sie unter Einfluss von Cannabis nicht am Straßenverkehr teil“ und
    4. eine Warnung vor dem Konsum von Cannabis während Schwangerschaft und Stillzeit in Form eines Piktogramms in der Mindestgröße von vier Quadratzentimetern.

    (3) Cannabis darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit einer Packungsbeilage in den
    Verkehr gebracht werden, die die Überschrift „Gebrauchsinformation“ trägt sowie folgende Angaben in der nachstehenden Reihenfolge allgemein verständlich in deutscher Sprache in gut lesbarer Schrift enthalten muss:
    1. eine Aufzählung von Informationen, die vor dem Cannabiskonsum bekannt sein müssen: a) Gegenanzeigen,
    b) entsprechende Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung,
    c) Wechselwirkungen mit Arzneimitteln oder anderen Mitteln, soweit sie die Wirkung des
    Cannabis beeinflussen können,
    d) folgende Warnungen und Informationen:
    aa) „Konsumieren Sie Cannabis gemeinsam mit Medikamenten nur nach Rücksprache mit Ihrem Arzt oder Apotheker.“, bb) „Schwangeren und Stillenden wird nachdrücklich vom Cannabiskonsum abgeraten.“,
    cc) „Der Konsum von Cannabis kann die Konzentrationsfähigkeit, das Urteilsvermögen und die Koordination beeinträchtigen. Bedienen Sie daher keine Maschinen und nehmen Sie unter dem Einfluss von Cannabis nicht am Straßenverkehr teil.“
    2. die für eine ordnungsgemäße Anwendung erforderlichen Anleitungen über a) Dosierung
    b) Art der Anwendung und Wirkungsdauer
    c) Hinweise für den Fall der Überdosierung
    d) die ausdrückliche Empfehlung, bei Fragen zur Klärung der Anwendung das
    Verkaufspersonal in den Cannabisfachgeschäften zu befragen,
    e) Empfehlungen zum tabakfreien und oralen Konsum sowie zu verbrennungsfreien Konsumformen,
    3. eine Beschreibung der Nebenwirkungen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch von Cannabis eintreten können sowie bei Nebenwirkungen zu ergreifenden Gegenmaßnahmen, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis erforderlich ist,
    4. das Datum der letzten Überarbeitung der Packungsbeilage.
    (4) Cannabis darf in Cannabisfachgeschäften nur in Behältnissen mit einem Verschluss oder einer sonstigen Sicherheitsvorkehrung abgegeben werden.
    (5) Die Gestaltung der Warnhinweise, Packungsbeilage und Piktogramme nach Absatz 2 und 3 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit als Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt.

    § 10 Verbraucherschutz
    (1) Es ist verboten, Cannabis in den Verkehr zu bringen,
    1. wenn es nicht nach Stand von Wissenschaft und Technik hergestellt und geprüft ist,
    2. wenn es mit Stoffen verunreinigt ist, die geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder
    Zusatzstoffe enthält, die nicht deutlich gekennzeichnet sind,
    3. wenn es mit Tabak oder Tabakprodukten vermischt wurde,
    4. wenn es mit Alkohol oder in Alkohol aufgelöst wurde,
    5. wenn in oder auf ihm Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes,
    Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes, anderen Pflanzen- oder
    Bodenbehandlungsmittel, Vorratsschutzmittel oder Schädlingsbekämpfungsmittel (Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel) oder deren Abbau- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nr. 1a festgesetzte Höchstmengen überschreiten;
    6. wenn in oder auf ihm Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei Cannabis nicht angewendet werden dürfen; dies gilt nicht, soweit für diese Mittel Höchstmengen nach Absatz 2 Nr. 1a festgesetzt sind.
    (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
    Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit
    Zustimmung des Bundesrates,
    1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
    a) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Abbau- und Reaktionsprodukte
    Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Cannabis beim gewerbsmäßigen
    Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,
    b) das Inverkehrbringen von Cannabis zu verbieten, für dessen Ausgangsstoffe
    Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel verwendet worden sind,
    c) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen oder mit denen Cannabis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wird, von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel, Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken;
    2. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 6 zuzulassen.

    § 11 Verkauf von Cannabis
    (1) Cannabis darf nur von Cannabisfachgeschäften an Verbraucher verkauft werden. Es dürfen maximal 30 Gramm Cannabis je Einkauf abgegeben werden. Die unentgeltliche Abgabe von Cannabis an Verbraucher durch Cannabisfachgeschäfte ist verboten.
    (2) Der Verkauf von Cannabis an Privatpersonen im Wege des Versandhandels ist nicht erlaubt.

    § 12 Einfuhr und Ausfuhr
    (1) Cannabis darf nicht in Staaten ausgeführt werden, in denen die Einfuhr verboten ist.
    (2) Cannabis darf nur eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde die Einfuhr aus diesem Staat unter Berücksichtigung der dort geltenden Rechtslage zugelassen hat.
    (3) Cannabis darf in Gliedstaaten von Bundesstaaten ausgeführt werden, die die Einfuhr im Allgemeinen Verbieten, wenn die Gliedstaaten dies erlauben.
    (4) Die Einfuhr von Cannabis aus Gliedstaaten von Bundestaaten, die die Ausfuhr im Allgemeinen verbieten, darf zugelassen werden, wenn die Gliedstaaten die Ausfuhr erlauben.

    § 13 Aufzeichnungen und Meldungen
    (1) Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr mit Cannabis sind verpflichtet, getrennt für jede Betriebs- oder Produktionsstätte fortlaufend folgende Aufzeichnungen über jeden Zugang und jeden Abgang von Cannabis zu führen:
    1. das Datum,
    2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferers oder des Empfängers oder die sonstige Herkunft oder den sonstigen Verbleib,
    3. die zugegangene oder abgegangene Menge und den sich daraus ergebenden Bestand und
    4. im Falle des Anbaues zusätzlich die Anbaufläche nach Lage und Größe sowie das Datum der Aussaat.
    (2) Die in den Aufzeichnungen oder Rechnungen anzugebenden Mengen sind
    1. bei Cannabis und nicht abgeteilten Zubereitungen von Cannabis die Gewichtsmenge und
    2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
    (3) Die Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften sind drei Jahre, von der letzten
    Aufzeichnung oder vom letzten Rechnungsdatum angerechnet, gesondert aufzubewahren.
    (4) Der Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr ist verpflichtet, den zuständigen Behörden der Länder getrennt für jede Betriebs- oder Produktionsstätte die jeweilige Menge Cannabis zu melden, die
    1. beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der Anbaufläche nach Lage und Größe,
    2. für den Verkauf in Cannabisfachgeschäften entsprechend verpackt wurde,
    3. verarbeitet wurde,
    4. transportiert wurde,
    5. eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrländern,
    6. ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrländern,
    7. erworben wurde,
    8. abgegeben wurde,
    9. vernichtet wurde,
    10. zu anderen als den nach den Nummern 1 bis 7 angegebenen Zwecken verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Verwendungszwecken und
    11. am Ende des jeweiligen Kalenderjahres als Bestand vorhanden war.
    (5) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind die Gewichtsmengen an Cannabis.
    (6) Die Meldungen nach Absatz 4 Nr. 2 bis 9 sind den zuständigen Behörden der Länder jeweils bis zum 31. Januar und 31. Juli für das vergangene Kalenderjahr und die Meldung nach Absatz 4 Nr. 1 bis zum 31. Januar für das vergangene Kalenderjahr zu machen.
    (7) Die zuständigen Behörden der Länder vernichten die übermittelten Daten spätestens fünf Jahre nach Übermittlung der Daten.

    § 14 Sicherungsmaßnahmen
    (1) Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr haben Cannabis gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern.
    (2) Zur Sicherung der Cannabisvorräte sind zertifizierte Wertschutzschränke mit einem Widerstandsgrad I oder höher nach EN 1143-1 zu verwenden. Wertschutzschränke mit einem Eigengewicht unter 1.000 kg sind entsprechend der EN 1143-1 zu verankern. Wird anstelle von Schränken eine Raumsicherung bevorzugt, sind als Raumabschluss zertifizierte Wertschutzraumtüren mit einem Widerstandsgrad III oder höher nach EN 1143-1 zu verwenden.
    (3) Räume und Transportfahrzeuge, in denen Cannabis aufbewahrt oder transportiert wird, sind durch eine Alarmanlage oder entsprechende Schutzmaßnahmen gegen Wegnahme zu sichern.
    (4) Beim Freilandanbau von Hanf ist das Feld durch geeignete Mittel, insbesondere Zäune, gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Beim Hanfanbau in Gewächshäusern sind diese durch geeignete Mittel gegen unbefugtes Betreten zu sichern.
    (5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Sicherungsrichtlinien zur Konkretisierung der Absätze 1 bis 4 zur Sicherung der Cannabisvorräte zu erlassen. Verordnungen, die der Sicherung des
    Hanfanbaus nach Absatz 4 dienen, erlässt das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung.
    § 15 Vernichtung
    Der Eigentümer von nicht verkehrsfähigem Cannabis hat dieses auf seine Kosten in einer Weise zu vernichten, die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung des Cannabis ausschließt sowie den Schutz von Menschen und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sicherstellt. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen und diese drei Jahre aufzubewahren.

    § 16 Werbeverbot
    Den am Cannabishandel und Cannabisanbau Teilnehmenden ist es nicht erlaubt, für
    Cannabis zu werben. Abweichend von Satz 1 darf für Cannabis in schriftlichen
    Veröffentlichungen (insbesondere in Fachzeitschriften) für Fachkreise sowie bei Personen und Personenvereinigungen, die ein Cannabisfachgeschäft betreiben, geworben werden.
    § 17 Genehmigungspflichtige Tatbestände
    Der gewerbliche Umgang mit Cannabis bedarf der Genehmigung. Diese kann erteilt werden als Genehmigung:
    1. des Einzelhandels,
    2. des An- und Verkaufs von Cannabis zu Zwecken des Großhandels,
    3. der Ein- und Ausfuhr von Cannabis,
    4. der Verarbeitung von Cannabis,
    5. des Transports von Cannabis und
    6. des gewerblichen Anbaus von Hanf zur Gewinnung von Cannabis.

    § 18 Bedingungen und Auflagen
    Die Erlaubnis kann, um die Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes zu sichern, mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

    § 19 Erlaubnis
    (1) Die Erlaubnis ist in der Regel zu erteilen, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.
    (2) Der Antrag auf Erlaubnis ist bei den zuständigen Behörden der Länder zu stellen. Die zuständigen Behörden der Länder müssen innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages über den Antrag entscheiden.
    (3) Geben die zuständigen Behörden der Länder dem Antragsteller Gelegenheit, Mängel des Antrages zu beheben, so wird die in Absatz 2 angegebene Frist bis zur Behebung der
    Mängel oder bis zum Ablauf der zur Behebung der Mängel gesetzten Frist gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tage, an dem der Antragsteller die Aufforderung zur Behebung der Mängel zugestellt wird.

    § 20 Versagung der Erlaubnis
    (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
    1. der Antragstellende oder die mit der Leitung des Geschäfts beauftragte Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen
    Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, Vergehens gegen das Jugendschutzgesetz oder wegen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist, im letzteren Fall zu einer Haftstrafe,
    2. der Antragstellende rechtskräftig wegen einer Straftat nach § 42 verurteilt worden ist oder
    3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragstellende, die mit der Leitung des Geschäfts beauftragte Person oder das Verkaufspersonal aus sonstigen Gründen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
    (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Einhaltung der verhaltensbedingten
    Anforderungen oder der besonderen Genehmigungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz nicht gewährleistet ist.

    § 21 Räumliche Entfernung zu Einrichtungen für Kinder
    (1) Cannabisfachgeschäfte dürfen nicht in direkter räumlicher Nähe einer Schule oder einer Einrichtung, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht wird, betrieben werden.
    (2) Die Länder können Mindestabstände zwischen Cannabisfachgeschäften sowie
    Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl von Cannabisfachgeschäften festgelegen.

    § 22 Betrieb von Cannabisfachgeschäften
    (1) Für Cannabisfachgeschäfte gilt:
    1. Während der Öffnungszeiten muss der Geschäftsinhaber oder eine mit der Leitung des Geschäfts beauftragte Person ständig anwesend sein.
    2. Das äußere Erscheinungsbild des Cannabisfachgeschäfts darf nicht mit auffälliger Werbung oder sonstigen Werbemitteln gestaltet sein, von denen ein Aufforderungs- oder Anreizcharakter zum Cannabiskonsum ausgeht.
    3. Minderjährige sowie Personen, die wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Haftstrafe verurteilt wurden, dürfen in einem Cannabisfachgeschäft nicht beschäftigt werden.
    4. Das Verkaufspersonal ist in Hinsicht auf die Prävention von Süchten zu informieren.
    5. Das Verkaufspersonal muss ein deutliches sicht- und lesbares Namensschild tragen.
    6. Das Verkaufspersonal muss Verbraucher ausreichend beraten.
    7. Das Verkaufspersonal hat bei begründetem Verdacht einer Weitergabe an Kinder oder Jugendliche die Abgabe zu verweigern.
    (2) Kindern und Jugendlichen darf kein Zutritt zu Cannabisfachgeschäften gewährt werden.
    Die Durchsetzung des Verbots ist durch eine Alterskontrolle aller Kunden beim Betreten des Geschäfts zu gewährleisten. Die Alterskontrolle erfolgt durch Vorlage des Personalausweises oder anderer zur Identitätskontrolle geeigneter Dokumente.
    (3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen nach Absatz 1 näher zu regeln.

    § 23 Antrag auf Betrieb eines Cannabisfachgeschäftes
    (1) Zum Nachweis der Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb eines
    Cannabisfachgeschäftes sind in der Regel Unterlagen mit den folgenden Angaben einzureichen:
    1. die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Geschäftsinhabers als
    Antragsteller und der mit der Leitung des Geschäfts beauftragten Person,
    2. die Namen der als Verkaufspersonal Beschäftigten,
    3. eine Auskunft nach dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung,
    4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz für die in Nummer 1 und 2 genannten Personen,
    5. eine Beschreibung der Lage des Cannabisfachgeschäftes nach Ort, Straße,
    Hausnummer,
    6. ein plausibler Nachweis über die Einhaltung des Mindestabstands zur nächsten Schule oder anderen Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden.
    (2) Erteilen die zuständigen Behörden der Länder eine Erlaubnis, ist eine Kopie der Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde zu übersenden.

    § 24 Antrag auf Zulassung zum Cannabisgroßhandel
    (1) Zum Nachweis der Erlaubnisvoraussetzungen für die Zulassung zum
    Cannabisgroßhandel sind in der Regel Unterlagen mit den folgenden Angaben einzureichen:
    1. die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Geschäftsinhabers als
    Antragsteller und der mit der Leitung des Geschäfts beauftragten Person,
    2. eine Beschreibung der Lage der Geschäfts- und Lagerräume nach Ort, Straße, Hausnummer,
    3. eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen einschließlich der installierten Alarmanlage sowie
    4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz für die in Nummer 1 genannten Personen.
    (2) Erteilen die zuständigen Behörden der Länder eine Erlaubnis, ist eine Kopie der Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde zu übersenden.

    § 25 Antrag auf Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis
    (1) Zum Nachweis der Erlaubnisvoraussetzungen für die Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis sind in der Regel Unterlagen mit den folgenden Angaben einzureichen:
    1. die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Geschäftsinhabers als
    Antragsteller und der mit der Leitung des Geschäfts beauftragten Person,
    2. eine Beschreibung der Lage der Geschäfts- und Lagerräume nach Ort, Straße, Hausnummer,
    3. eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen einschließlich der installierten Alarmanlage beziehungsweise der sonstigen Sicherungsmaßnahmen nach § 14 Absatz 3 sowie
    4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz für die in Nummer 1 genannten Personen.
    (2) Erteilen die zuständigen Behörden der Länder eine Erlaubnis, ist eine Kopie der Erlaubnis dem zuständigen Hauptzollamt zu übersenden.
    (3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
    Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zugelassenen Staaten nach§ 12 Absatz 2 zu bestimmen, das Verfahren über die Erteilung der Erlaubnis zu regeln und Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Cannabis zu erlassen, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs mit Cannabis, zur Durchführung internationaler Übereinkommen oder von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union erforderlich ist.

    § 26 Antrag auf Transport von Cannabis
    (1) Zum Nachweis der Erlaubnisvoraussetzungen für den Transport von Cannabis sind in der Regel Unterlagen mit den folgenden Angaben einzureichen:
    1. die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Geschäftsinhabers als
    Antragsteller und der mit der Leitung des Geschäfts beauftragten Person,
    2. eine Beschreibung der Lage der Geschäfts- und Lagerräume nach Ort, Straße, Hausnummer,
    3. eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen einschließlich der installierten Alarmanlage beziehungsweise der sonstigen Sicherungsmaßnahmen nach § 14 Absatz 3 sowie
    4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz für die in Nummer 1 genannten Personen.
    (2) Erteilen die zuständigen Behörden der Länder eine Erlaubnis, ist eine Kopie der Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde zu übersenden.

    § 27 Antrag auf Verarbeitung von Cannabis
    (1) Zum Nachweis der Erlaubnisvoraussetzungen für die Verarbeitung von Cannabis sind in der Regel Unterlagen mit den folgenden Angaben einzureichen:
    1. die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Geschäftsinhabers als
    Antragsteller und der mit der Leitung des Geschäfts beauftragten Person,
    2. eine Beschreibung der Lage der Geschäfts- und Lagerräume nach Ort, Straße, Hausnummer,
    3. eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen einschließlich der installierten Alarmanlage sowie
    4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz für die in Nummer 1 genannten Personen.
    (2) Erteilen die zuständigen Behörden der Länder eine Erlaubnis, ist eine Kopie der Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde zu übersenden.

    § 28 Antrag auf Hanfanbau zur Cannabisgewinnung
    (1) Zum Nachweis der Erlaubnisvoraussetzungen für den gewerblichen Anbau von Hanf zur Gewinnung von Cannabis sind Unterlagen mit den folgenden Angaben einzureichen:
    1. der Name, Vorname und die Anschrift des Landwirtes, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters sowie die Firma und die Anschrift des Unternehmens,
    2. die dem Unternehmen der Landwirtschaft von der zuständigen Berufsgenossenschaft zugeteilte Mitglieds-/ Katasternummer,
    3. sofern diese vorliegen, die ausgesäte Sorte unter Beifügung der amtlichen Etiketten, soweit diese nicht im Rahmen der Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie der zuständigen Landesbehörde vorgelegt worden sind,
    4. die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe der Flächenidentifikationsnummer; ist diese nicht vorhanden, können die Katasternummer oder sonstige die Aussaatfläche kennzeichnende Angaben, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anerkannt worden sind, wie zum Beispiel Gemarkung, Flur und Flurstück, angegeben werden,
    5. sofern der Anbau in Gewächshäusern oder innerhalb von Gebäuden erfolgt, die genaue Beschreibung der
    Lage des Gewächshauses nach Ort, Straße, Hausnummer, gegebenenfalls genaue
    Bezeichnung von Stockwerk, Flur und/oder Gebäudeteil und,
    6. falls der Anbau auf Feldern erfolgt, ein Nachweis, dass diese durch geeignete Mittel, insbesondere Zäune, gegen unbefugtes Betreten gesichert sind.
    (2) Erteilen die zuständigen Behörden der Länder eine Erlaubnis, ist eine Kopie der Erlaubnis der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übersenden.
    (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates, das Verfahren der Informationsübermittlung nach Absatz 1 näher zu regeln.

    § 29 Änderung der Antragsvoraussetzungen
    Antragssteller müssen den zuständigen Behörden der Länder unverzüglich jede Änderung der in §§ 24 bis 28 bezeichneten Antragsvoraussetzungen mitteilen.

    § 30 Widerruf der Erlaubnis
    Unbeschadet der Möglichkeit zum Widerruf oder zur Rücknahme einer Erlaubnis nach
    Landesrecht, ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn
    1. der Antragsteller seinen Melde- und Anzeigepflichten nach § 13 wiederholt nicht nachkommt,
    2. der Antragsteller seinen Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 34 nicht nachkommt,
    3. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder die mit der Leitung des Geschäfts beauftragte Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder
    4. in einem Cannabisfachgeschäft Cannabis an Kinder oder Jugendliche verkauft wird.

    § 31 Überwachungsmaßnahmen
    (1) Mit der Überwachung beauftragte Behörden sind befugt, Cannabishandel und -anbau zu überwachen, insbesondere
    1. Unterlagen über den Cannabishandel oder den Anbau oder die Herstellung von Cannabis einzusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen, soweit sie für die Sicherheit oder Kontrolle des Cannabishandels oder -anbaus von Bedeutung sein können,
    2. von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
    3. Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Beförderungsmittel des
    Cannabishandels oder -anbaus zu betreten und zu besichtigen, wobei sich die beauftragten Personen davon zu überzeugen haben, dass die Vorschriften über den Cannabishandel oder den Cannabisanbau beachtet werden; soweit es sich um industrielle Herstellungsbetriebe und Großhandelsbetriebe handelt, sind die Besichtigungen in der Regel alle zwei Jahre durchzuführen,
    4. erforderliche Maßnahmen zur Ermittlung des Cannabinoidgehalts von Cannabis durchzuführen,
    5. erforderliche Maßnahmen für die Vernichtung von nicht verkehrsfähigem Cannabis zu treffen und
    6. vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit es zur Verhütung dringender Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Cannabishandels oder -anbaus geboten ist. Die zuständige Behörde hat innerhalb von einem Monat nach Erlass der vorläufigen Anordnungen über diese endgültig zu entscheiden.
    (2) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 auch auf schriftlichem Wege anordnen.

    § 32 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
    (1) Jeder Teilnehmer am Cannabishandel oder -anbau ist verpflichtet, die Maßnahmen nach
    § 33 zu dulden und die mit der Überwachung beauftragte Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihr auf Verlangen die Stellen zu bezeichnen, in denen der Cannabishandel oder -anbau stattfindet, umfriedete Grundstücke, Gebäude, Räume, Behälter und Behältnisse zu öffnen, nicht verkehrsfähiges Cannabis herauszugeben oder dessen Wegnahme zu dulden, Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in Unterlagen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
    (2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner in § 383 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 der
    Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

    § 33 Untersagung von gewerblichen Tätigkeiten
    Bei Verstößen gegen dieses Gesetz kann die wirtschaftliche Betätigung im Anwendungsbereich dieses Gesetzes untersagt werden.

    Kapitel 3 – Sonstiger Umgang mit Cannabis

    § 34 Anzeigepflichtige Tatbestände
    (1) Der Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken sind bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
    (2) Die §§ 13, 31 und 32 gelten für die §§ 35, 36 entsprechend.

    § 35 Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken
    Bei Verstößen gegen dieses Gesetz kann der Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen
    Zwecken untersagt werden. Ferner kann die zuständige Behörde Handlungen und
    Unterlassungen aufgeben, wenn die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes gefährdet ist.

    § 36 Anzeige des wissenschaftlichen Umgangs mit Cannabis
    (1) Für die Anzeige des wissenschaftlichen Umgangs mit Cannabis sind Unterlagen mit den folgenden Angaben einzureichen:
    1. die Namen, Vornamen oder die Institution und die Anschriften der mit der Leitung der Institution beauftragten Person,
    2. eine Beschreibung der Lage der Büro- und Lagerräume nach Ort, Straße, Hausnummer und
    3. eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen einschließlich der installierten Alarmanlage.
    (2) Die zuständige Behörde übersendet dem Antragsteller unverzüglich eine von ihr abgezeichnete Ausfertigung der Anzeige.
    (3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen zu den Fristen und Unterlagen für die Voraussetzungen nach Absatz 1 zu regeln.

    Kapitel 4 – Verfahrensvorschriften

    § 37 Durchführende Behörden
    (1) Die Erlaubniserteilung und behördliche Überwachung des genehmigungspflichtigen Umgangs mit Cannabis obliegt der von der Landesregierung bestimmten zuständigen Behörde. Abweichend von Satz 1 obliegt die Kontrolle und Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Cannabis den Hauptzollämtern.
    (2) Der wissenschaftliche Umgang mit Cannabis ist der zuständigen Behörde der Länder anzuzeigen und wird von ihr überwacht.
    (3) Der Anbau von Nutzhanf ist der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anzuzeigen und wird von ihr gemeinsam mit den Landesstellen überwacht.
    (4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung darf die ihr nach § 31 der
    Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten
    Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) von den zuständigen Landesstellen übermittelten Daten sowie die Ergebnisse von im Rahmen der Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie durchgeführten THC-Kontrollen zum Zweck der Überwachung nach diesem Gesetz verwenden.

    § 38 Gebühren und Auslagen
    (1) Die zuständigen Behörden können für ihre individuell zurechenbaren öffentlichen
    Leistungen nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen erheben.
    (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände in seiner Zuständigkeit näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

    Kapitel 5 – Straf- und Bußgeldvorschriften

    § 39 Strafvorschriften
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1. Cannabis an Kinder oder Jugendliche abgibt oder veräußert,
    2. ohne Erlaubnis im Bereich des befriedeten Besitztums eine Jahresernte von mehr als fünf Cannabispflanzen aufbewahrt,
    3. ohne Erlaubnis mehr als fünf weibliche, blühende Cannabispflanzen anbaut,
    4. entgegen § 10 Absatz 1 Nr. 5 und 6 Cannabis, in oder auf dem Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Abbau- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, in den Verkehr bringt oder einer nach § 10 Absatz 2 Nr. 1 b) oder Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
    Strafvorschrift verweist,
    5. vorsätzlich oder fahrlässig Cannabis in den Handel bringt, das mit Stoffen verunreinigt ist, die geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden,
    6. ohne Erlaubnis Cannabis nach Deutschland einführt oder ausführt oder
    7. ohne Erlaubnis mit Cannabis Handel treibt oder es ohne Erlaubnis verarbeitet oder transportiert.
    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
    1. wiederholt Cannabis an Kinder oder Jugendliche abgibt,
    2. im Fall des Absatz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
    3. durch eine in Absatz 1 Nr. 4 oder 5 bezeichnete Handlung die Gesundheit einer großen
    Zahl von Menschen gefährdet oder
    4. durch eine Tat nach Absatz 1 für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.

    § 40 Bußgeldvorschriften
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. gentechnisch veränderten Hanf oder Cannabis handelt, anbaut oder importiert,
    2. Cannabis abgibt, das nicht nach Stand von Wissenschaft und Technik hergestellt und geprüft ist, Cannabis in Mischung mit Tabak, Tabakprodukten oder Alkohol abgibt,
    3. Cannabis ohne Kennzeichnung, Warnhinweise, Beipackzettel oder kindersichere Verpackung vertreibt oder die Kennzeichnung, Warnhinweise, Beipackzettel oder kindersichere Verpackung nicht den Anforderungen des § 9 entsprechen,
    4. Cannabis in Automaten anbietet,
    5. entgegen § 13 Aufzeichnungen nicht richtig oder nicht vollständig führt oder aufbewahrt oder Meldungen nicht rechtzeitig erstattet,
    6. den Sicherungsvorgaben nach § 14 oder der Pflicht zur Vernichtung nach § 15 nicht nachkommt,
    7. entgegen § 16 für Cannabis wirbt,
    8. entgegen § 22 Absatz 1 Nr. 7 Cannabis an Volljährige abgibt, obwohl Anzeichen für eine
    Weitergabe an Minderjährige vorliegen,
    9. Kindern oder Jugendlichen den Zugang zu einem Cannabisfachgeschäft ermöglicht,
    10. in einem Antrag nach §§ 23 bis 28 unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen beifügt,
    11. entgegen § 29 eine Änderung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt,
    12. einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
    13. einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder
    14. den wissenschaftlichen Umgang mit Cannabis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß der in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so kann es überschritten werden.

    Kapitel 6 – Schlussvorschriften

    § 41 Jahresbericht an die Vereinten Nationen
    (1) Die Bundesregierung erstattet bis zum 30. Juni jeden Jahres für das vergangene
    Kalenderjahr dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Jahresbericht über die
    Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen nach einem von der
    Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen beschlossenen Formblatt. Die zuständigen Behörden der Länder wirken bei der Erstellung des Berichtes mit und reichen ihre Berichte über den Verkehr mit Cannabis bis zum 31. März für das vergangene Kalenderjahr dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein. Soweit die im Formblatt geforderten Angaben nicht ermittelt werden können, sind sie zu schätzen.
    (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Personen und welche Stellen Meldungen, statistische Aufstellungen und sonstige Angaben und Auskünfte, zu erstatten haben, die zur Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen hinsichtlich des Verkehrs mit Cannabis erforderlich sind. In der Verordnung können Bestimmungen über die Art und Weise, die Form, den Zeitpunkt und den Empfänger der Meldungen getroffen werden.

    § 42 Evaluation
    (1) Das Bundesministerium für Gesundheit legt dem Bundestag und der Öffentlichkeit alle vier Jahre eine Evaluation dieses Gesetzes vor, erstmals vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. Der Evaluationsauftrag soll durch eine öffentliche Ausschreibung an ein oder mehrere unabhängige wissenschaftliche Institute vergeben werden.
    (2) Die Evaluation muss für den ersten Bericht folgende Themen berücksichtigen, ist aber nicht auf diese beschränkt: Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit, Jugend- und Verbraucherschutz, Verstöße gegen die Vorschriften des Jugendschutzes, Produktsicherheit, Konsumentwicklung in verschiedenen Altersgruppen, Prävention der Cannabisabhängigkeit, Epidemiologie der psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabis nach
    ICD 11 und DSM V auch in Verbindung mit komorbiden Störungen, Erfahrungen mit
    Frühintervention bei problematischem Konsum, Prävention des Cannabiskonsums bei
    Minderjährigen, Straßenverkehrssicherheit, allgemeine Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen, Mehreinnahmen und Einsparungen in den öffentlichen Haushalten, sonstige wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Effekte durch dieses Gesetz, Import- und Export von Cannabis, Möglichkeiten zum Bürokratieabbau, Auswirkungen auf die
    Kriminalitätsentwicklung, auf den illegalen Cannabishandel ohne Erlaubnisse nach dem vorliegenden Gesetz und Erfahrungen mit den in diesem Gesetz und den entsprechenden
    Verordnungen vorgenommenen Regulierungen des legalen Cannabishandels sowie den Bußgeld- und Strafvorschriften.
    (3) Das oder die mit der Evaluation nach Absatz 1 beauftragten Institute soll die Evaluation unter Anhörung der Länder einschließlich der für den Vollzug und die Strafverfolgung zuständigen Landesbehörden, der Wissenschaft, der betroffenen Wirtschaftskreise, des Zolls, der Landes- und Fachstellen für Suchtprävention und der Wohlfahrtsverbände, sowie internationaler Erfahrungen erstellen. Die Stellungnahmen der in Satz 1 angeführten Institutionen werden durch das oder die beauftragten Institute im Internet veröffentlicht.

    Artikel 2 - Cannabissteuergesetz (CannStG)

    § 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
    (1) Cannabis und cannabishaltige Waren unterliegen im Steuergebiet einer Cannabissteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Cannabissteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
    (2) Für Cannabis und cannabishaltige Waren im Sinne dieses Gesetzes gelten die in § 3 Absatz 1 bis 5 angeführten Definitionen.

    § 2 Steuertarif
    (1) Die Cannabissteuer beträgt für
    1. getrocknete Pflanzenteile der weiblichen Cannabispflanze (auch „Marihuana“) vier Euro je Gramm Endverkaufsprodukt,
    2. das aus der weiblichen Cannabispflanze gewonnene und gepresste Harz (auch
    „Haschisch“) fünf Euro je Gramm Endverkaufsprodukt,
    3. das extrahierte Öl, andere Konzentrate oder Extrakte der weiblichen Cannabispflanze (beispielsweise Haschischöl) sechs Euro je Gramm Endverkaufsprodukt.
    (2) Bei cannabishaltigen Waren wird das darin enthaltene Cannabis nach den Steuersätzen in Absatz 1 besteuert.
    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
    Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der
    Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Art und Weise der Bestimmung der für die Besteuerung maßgebenden Cannabismengen und -verkaufsarten festzulegen und cannabishaltige Waren nach dem tatsächlichen Cannabisgehalt zu besteuern.
    § 3 Begriffsbestimmungen
    (1) Cannabis im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Gegenstände und Produkte:
    1. Samen, Pflanzen und Pflanzenteile der Gattung Cannabis,
    2. das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen (Haschisch),
    3. das extrahierte Öl (Haschischöl) und sonstige Konzentrate und Extrakte und
    4. cannabishaltige Zubereitungen, Mischungen oder Lebensmittel wenn sie einen Gehalt von mehr als 0,2 Prozent THC haben oder, im Falle von Samen und nicht geernteten Pflanzen, wenn sie nach ihren biologischen Eigenschaften einen solchen THC-Gehalt in weiteren Entwicklungsstadien regelmäßig haben können.
    (2) Nutzhanf sind die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Gegenstände, wenn sie die in Absatz
    1 für den THC-Gehalt genannten Anforderungen unterschreiten. Hiervon abweichend gilt als Nutzhanf auch Cannabis, dass als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet wird.
    (3) THC ist Tetrahydrocannabinol (bzw. dessen Isomere und Stereoisomere) insbesondere das in der Cannabispflanze natürlich vorkommende Isomer mit den Bezeichnungen (-)-transDelta-9-Tetrahydrocannabinol oder Dronabinol.
    (4) Cannabinoide sind eine natürliche, für die Hanfpflanze charakteristische Wirkstoffgruppe.
    (5) Hanf ist die Bezeichnung für die Pflanzengattung Cannabis.
    (6) Cannabishaltige Waren sind alle Zubereitungen, Mischungen oder Lebensmittel, die Cannabis enthalten.
    (7) Für cannabishaltige Waren gelten die §§ 13 bis 19 entsprechend.

    § 4 Sonstige Begriffsbestimmungen
    Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
    1. Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung;
    2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich überwachte Verfahren, in denen die
    Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die
    Beförderung von Cannabis unversteuert erfolgt;
    3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 13 Absatz 2);
    4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;
    5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet;
    6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;
    7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;
    8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Artikel 3 des Zollkodex;
    9. Ort der Einfuhr:
    beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich das Cannabis bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befindet, beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem das Cannabis in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen ist;
    10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
    Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1 L 79 vom
    1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.
    1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist;
    11. Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
    12. Endverkaufsprodukt ist das nach Cannabiskontrollgesetz gekennzeichnete, etikettierte und mit einer Packungsbeilage versehene, für den Endverbraucher bestimmte, konsumfertige Cannabis.

    § 5 Steuerlager
    (1) Steuerlager sind Orte, an und von denen Cannabis unter Steueraussetzung angebaut, hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf.
    (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
    Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der
    Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören.

    § 6 Steuerlagerinhaber
    (1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie
    nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem Monat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Cannabis abhängig.
    (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 3 genannten
    Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
    Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
    Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
    1. das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich der Sicherheitsleistung zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben,
    2. eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen,
    3. bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen.

    § 7 Registrierte Versender
    (1) Registrierte Versender sind Personen, die Cannabis vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.
    (2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter
    Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
    Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder
    Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
    (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
    (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen.

    § 8 Begünstigte
    (1) Begünstigte, die Cannabis unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2
    1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATOTruppenstatut);
    2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung;
    3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom
    15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden
    Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
    4. diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen;
    5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen.
    (2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
    1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den
    Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19.
    Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer
    Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 IIS. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge;
    2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere;
    3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten
    Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland;
    4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen
    Missionen und konsularischen Vertretungen;
    5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen; und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der Systemrichtlinie) vorliegen.
    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
    Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.

    § 9 Beförderungen im und aus dem Steuergebiet
    (1) Cannabis darf unter Steueraussetzung befördert werden
    1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
    a) in andere Steuerlager im Steuergebiet,
    b) zu Begünstigten (§ 8),
    c) an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten oder
    d) unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet zu einem Ort, an dem das Cannabis das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt;
    2. aus anderen Mitgliedstaaten in Steuerlager im Steuergebiet. Für Beförderungen unter
    Steueraussetzung im Steuergebiet an Begünstigte (§ 8) ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich, soweit nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.
    (2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Cannabis geleistet wird.
    (3) Das Cannabis ist unverzüglich
    1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager aufzunehmen,
    2. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen,
    3. vom Steuerlagerinhaber oder vom registrierten Versender an den Empfänger im anderen Mitgliedstaat zu liefern, wenn er im Steuergebiet Besitz an Cannabis erlangt hat, in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder
    4. vom Steuerlagerinhaber, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, wenn er im Steuergebiet Besitz an Cannabis erlangt hat, auszuführen.
    (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter
    Steueraussetzung, wenn das Cannabis das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist. Die Beförderung endet in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b mit der Aufnahme oder Übernahme und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c, wenn das Cannabis das
    Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme.
    (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
    Zustimmung des Bundesrates
    1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der
    Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere zur Sicherheitsleistung,
    2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Cannabis, das Steuerlagerinhaber in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

    § 10 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
    (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 11 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
    (2) Treten während einer Beförderung des Cannabis nach § 9 im Steuergebiet
    Unregelmäßigkeiten ein, wird das Cannabis insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen.
    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
    Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften für Absatz 2 zu erlassen.

    § 11 Steuerentstehung, Steuerschuldner
    (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung von Cannabis in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.
    (2) Cannabis wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
    1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,
    2. die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 6,
    3. eine Unregelmäßigkeit nach § 10 während der Beförderung unter Steueraussetzung.
    (3) Die Steuer entsteht nicht, wenn Cannabis auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Cannabis gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Cannabis sind hinreichend nachzuweisen.
    (4) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
    1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die das Cannabis entnommen hat oder in deren Namen das Cannabis entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war,
    2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person,
    3. des Absatzes 2 Nummer 3:
    a) bei Beförderungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die das Cannabis aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Cannabis entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen
    Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die
    Entnahme unrechtmäßig war,
    b) bei Beförderungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 der Steuerlagerinhaber und daneben die Person, die das Cannabis aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Cannabis entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.
    (5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.
    (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.

    § 12 Steueranmeldung, Fälligkeit
    (1) Der Steuerschuldner nach § 11 Absatz 4 Nummer 1 erste Alternative hat über Cannabis, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats fällig.
    (2) Der Steuerschuldner nach § 11 Absatz 4 Nummer 1 zweite Alternative sowie nach
    Nummer 2 und 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
    Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung und zur Entrichtung der Steuer zu bestimmen.

    § 13 Einfuhr
    (1) Einfuhr ist
    1. der Eingang von Cannabis aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, das Cannabis befindet sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;
    2. die Entnahme von Cannabis aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im
    Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.
    (2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind
    1. beim Eingang von Cannabis im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder Drittgebieten:
    a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der
    Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,
    b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,
    c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des
    Zollkodex,
    d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,
    e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung und die dazu ergangenen Vorschriften;
    2. beim Eingang von Cannabis im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

    § 14 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
    Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Cannabis befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 Zollkodex sinngemäß.

    § 15 Steuerentstehung, Steuerschuldner (bei Einfuhr aus Drittländern oder Drittgebieten)
    (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung von Cannabis in den steuerrechtlichen freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, das Cannabis wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in eine Verfahren der Steueraussetzung überführt oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an. Die Steuer entsteht nicht, wenn Cannabis aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete unter Steueraussetzung in das Steuergebiet befördert wird.
    (2) Steuerschuldner ist
    1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, das Cannabis anzumelden oder in deren Namen das Cannabis angemeldet wird,
    2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist. § 11 Absatz 5 gilt entsprechend.
    (3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung, in anderen
    Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 b) und Artikel 239 des Zollkodex und das
    Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.
    (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für Cannabis in der Truppenverwendung (§
    13 Absatz 2 Nummer 1 e), der zweckwidrig verwendet wird, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.
    (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Bezug auf Absatz 3 durch
    Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen und die
    Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des
    Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellten Cannabis oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.

    § 16 Erwerb durch Privatpersonen
    (1) Cannabis, das eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im zollrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), ist steuerfrei. Es gelten die Vorschriften des Cannabiskontrollgesetzes, insbesondere § 5 und § 40 Absatz 1 Nr. 6.
    (2) Bei der Beurteilung, ob das Cannabis nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:
    1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Cannabis,
    2. Ort, an dem sich das Cannabis befindet, oder die Art der Beförderung,
    3. Unterlagen über das Cannabis.

    § 17 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
    (1) Wird Cannabis in anderen als den in § 16 Absatz 1 genannten Fällen aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher
    1. das Cannabis im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
    2. das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Cannabis in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt. Steuerschuldner ist der Bezieher.
    (2) Gelangt Cannabis aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass das Cannabis erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet wird. Dies gilt nicht, wenn das in Besitz gehaltene Cannabis
    1. nicht für das Steuergebiet bestimmt ist und unter Berücksichtigung des Absatzes 4 Satz 2 durch das Steuergebiet befördert wird oder
    2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.
    Steuerschuldner ist, wer Cannabis versendet, in Besitz hält oder verwendet.
    (3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.
    (4) Wer Cannabis nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in den Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Wer Cannabis nach Absatz
    2 Nummer 1 durch das Steuergebiet durchführen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen.
    (5) Der Steuerschuldner hat für Cannabis, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig.
    (6) Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für
    Steuerschuldner, die Cannabis nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 12 Absatz 1 Satz
    1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung angewendet wird und die fristgemäße
    Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 Satz 1 gleichsteht. Die Erlaubnis wird unter Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, gegen deren steuerrechtliche
    Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem
    Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Vor der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während eines Monats entsteht.
    (7) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 6 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
    (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
    Zustimmung des Bundesrates zur Sicherheit des Steueraufkommens Vorschriften zu den
    Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur
    Sicherheit und für die Anzeigepflicht nach Absatz 4 Satz 2 ein Hauptzollamt zu bestimmen.

    § 18 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
    (1) Treten während der Beförderung von Cannabis nach § 17 Absatz 1 und 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer.
    (2) § 10 Absatz 1 gilt entsprechend.
    (3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 17 Absatz 4 Satz 1 geleistet hat und im Fall des § 17 Absatz 2 Satz 2 die Person, die das Cannabis in Besitz hält. Der Steuerschuldner hat über Cannabis, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
    (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 3 zu erlassen.

    § 19 Steuerbefreiungen
    (1) Cannabis ist von der Steuer befreit, wenn es
    1. unter Steueraufsicht vernichtet wird,
    2. zu amtlichen Untersuchungen entnommen wird,
    3. als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
    4. zur Herstellung von Arzneimitteln, durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, verwendet wird,
    5. für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers verwendet wird,
    6. in Privathaushalten zum Eigenverbrauch angebaut oder hergestellt wird.
    (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
    Zustimmung des Bundesrates
    1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Cannabismarkt anzuordnen, dass die Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird, die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit geeignet sind, als
    Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken konsumiert zu werden;
    2. sowie das zur Sicherung des Steueraufkommens notwendige Verfahren zu regeln.

    § 20 Steuerentlastung
    (1) Nachweislich versteuertes Cannabis, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet (Erlass, Erstattung, Vergütung).
    Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.
    (2) Nachweislich versteuertes Cannabis wird auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn das
    Cannabis an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder auf Kosten des Steuerlagerinhabers unter Steueraufsicht außerhalb eines Steuerlagers vernichtet worden ist. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Steuerlagerinhaber.
    (3) Nachweislich mit der Cannabissteuer belastete cannabishaltige Waren werden auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn diese an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder ausgeführt wurden. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Ausführer.
    (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
    Zustimmung des Bundesrates
    1. das Steuerverfahren zu regeln,
    2. zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen anzuordnen, dass cannabishaltige Waren, die im Betrieb des Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet werden, auf dessen Antrag von der Cannabissteuer entlastet werden,
    3. zur Sicherung des Steueraufkommens für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben und in den Fällen des Absatzes 2 und
    3 die Steuerentlastung von der vorherigen Zusage durch das Hauptzollamt abhängig zu machen,
    4. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen an Cannabis vorzuschreiben, für das eine Steuerentlastung beantragt werden kann.

    § 21 Steueraufsicht
    (1) Cannabis kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger es im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der
    Nachweis nicht geführt werden kann, dass das Cannabis
    1. sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen
    Nichterhebungsverfahren befindet,
    2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder
    3. nach § 17 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten wird.
    Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

    § 22 Geschäftsstatistik
    (1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.
    (2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.
    (3) Das Bundesministerium der Finanzen legt dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über das Steueraufkommen und die Durchführung dieses Gesetzes vor.

    § 23 Besondere Ermächtigungen
    (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
    Zustimmung des Bundesrates
    1. in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte
    a) zum Zweck der Umsetzung der
    aa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren zivilem Gefolge sowie den Angehörigen dieser Personen nach Artikel XI des NATOTruppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens,
    bb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens oder
    cc) nach den Artikeln III bis VI des in § 8 Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,
    b) Cannabis, das zur Verwendung durch diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden volljährigen Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt ist, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen
    Verfahrensvorschriften zu erlassen,
    c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale
    Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das
    Steuerverfahren zu bestimmen,
    d) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
    2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Cannabis und cannabishaltige Waren, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom
    10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können, und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
    3. zur Erleichterung und zur Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder sonstige für das
    Besteuerungsverfahren erforderliche Daten durch Datenfernübertragung übermittelt werden können, und dabei insbesondere
    a) die Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens,
    b) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden
    Daten,
    c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
    d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
    e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt werden,
    f) den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen
    Erklärungspflichten des Anmelde- und Steuerpflichtigen zu regeln sowie
    g) im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die
    Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, und
    h) Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines anderen sicheren Verfahrens nach Buchstabe g zuzulassen. Zur Regelung der Datenübertragung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist;
    4. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben.
    (2) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

    § 24 Ordnungswidrigkeiten
    Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
    1. entgegen § 9 Absatz 3 Cannabis nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig ausführt, nicht oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt oder
    2. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 6, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

    Artikel 3 - Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
    Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) zuletzt geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. § 19 Absatz 3 wird gestrichen.
    2. § 24a wird aufgehoben.
    3. In der Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) werden folgende Positionen gestrichen:
    a) „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden
    Pflanzen)“,
    b) „Cannabisharz (Haschisch, das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden
    Pflanzen)“,
    c) die Ausnahmen a) bis e) zwischen „Cannabis“ und „Cannabisharz“ und
    d) „Tetrahydrocannabinole und die angeführten Isomere und deren stereochemischen Varianten“.
    4. In der Anlage 2 zu § 1 Absatz 1 (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) werden folgende Positionen gestrichen:
    a) „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) – sofern sie zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken bestimmt sind,“
    b) „Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Delta-9-THC)“.
    5. In der Anlage 3 zu § 1 Absatz 1 (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) werden folgende Positionen gestrichen:
    a) „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)“.

    Artikel 4 – Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
    Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), da durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) zuletzt geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. Dem § 24a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Ordnungswidrig handelt auch, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl im Blutserum eine Konzentration von 5,0 ng/ml oder mehr aktives Delta-9-Tetrahydrocannabinol (aktives THC) gemessen wurde.“
    2. In der Anlage (zu § 24a) werden die Wörter „Cannabis“ und „Tetrahydrocannabinol (THC)“ gestrichen.

    Artikel 5 – Änderung von Verordnungsrecht
    Die Fahrerlaubnis-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember
    2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Art. 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. 4.
    2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. In § 14 Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.
    2. Nach § 14 wird der folgende § 14a eingefügt:
    „§ 14a Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik
    Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der
    Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die
    Fahrerlaubnisbehörde an, dass
    1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder
    2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
    a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für
    Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von
    Cannabismissbrauch begründen,
    b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
    c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründe entzogen war oder
    d) sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.“
    3. Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung wird wie folgt geändert:
    a) Spalte 1 (Krankheiten, Mängel) wird wie folgt geändert:
    aa) In Ziffer 9. wird nach dem Wort „Betäubungsmittel“ das Wort „Cannabis,“ eingefügt. bb) In Ziffer 9.2.1 werden die Wörter „Regelmäßige Einnahme von Cannabis“ durch die Wörter „Missbrauch von Cannabis (Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden)“ ersetzt. cc) In Ziffer 9.2.2 werden die Wörter „Gelegentliche Einnahme von Cannabis“ durch die Wörter „Nach Beendigung des Missbrauchs“ ersetzt.
    dd) Nach Ziffer 9.2.2 wird die Angabe „9.2.3 Cannabisabhängigkeit“ eingefügt. ee) Nach Ziffer 9.2.3 wird die Angabe „9.2.4 Nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung)“ eingefügt.
    b) In Spalte 2 (Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T) und Spalte 3 (Klassen C, C1, CE, C1E,
    D, D1, DE, D1E, FzF) werden jeweils in der Position 9.2.2 die Wörter „wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust“ durch die Wörter „wenn die Änderung des Konsums verhaltensgefestigt ist“ ersetzt.
    c) In Spalte 2 (Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T) und Spalte 3 (Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF) wird jeweils in der Position 9.2.3 das Wort „nein“ eingefügt.
    d) In Spalte 2 (Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T) und Spalte 3 (Klassen C, C1, CE, C1E,
    D, D1, DE, D1E, FzF) werden jeweils in der Position 9.2.4 die Wörter „ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist“ eingefügt.

    Artikel 6 – Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Die kontrollierte Legalisierung von Cannabis soll eingeführt werden, dadurch entfallen Strafverfolgsungsgebühren. Zudem wird Cannabis besser kontrolliert als wenn es illegal auf dem Schwarzmarkt verkauft wird.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Ein Cannabiskontrollgesetz zur kontrollierten Abgabe von Cannabis wird eingeführt. Passend dazu gibt es ein Steuergesetz.

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Artikel 73

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung (oder wenn anders, dann erläutern)


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Kontrolle der Abgabestätten, Wegfall der Strafverfolgung.


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Schwarzmarkt wird verdrängt, kurzfirstig kann es zu einer Erhöhung des Cannabiskonsums in Deutschland kommen.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1: Dieser behandelt das Cannabiskontrollgesetz

    Zu Artikel 2: Dieser behandelt das Cannabissteuergesetz

    Zu Artikel 3: Dieser behandelt die Änderung des Bundesbetäubungsmittelgesetzes.

    Zu Artikel 4: Dieser behandelt die Änderung des Straßenverkehrsgesetz.

    Zu Artikel 5: Dieser behandelt die Änderung des Verordungsrechtes

    Zu Artikel 6: Inkrafttreten



    Yannick Bürgermann und Fraktion der FDP

    Deutscher Bundestag Drucksache 4/016
    4. Wahlperiode 18.06.2021


    Antrag

    der/des Abgeordneten Yannick Bürgermann und Fraktion der FDP


    Wald als CO2 Speicher - Klimawandel natürlich bekämpfen.



    Der Bundestag wolle beschließen:


    1. die Klimaschutzleistung der Wälder als Ergebnis einer aktiven Waldbewirtschaftung anzuerkennen. Eine aktive Waldbewirtschaftung wird durch das nachhaltige Pflegen und Erneuern von Waldbeständen durch ihre Bewirtschafter erreicht un-ter Zuhilfenahme biologischer, chemischer und technischer Hilfsmittel. Ziel dieser Bewirtschaftung ist der Aufbau eines hohen Holzvorrats und die Produktion des Rohstoffes Holz;


    2. die Inwertsetzung der CO2-Bindungsleistung der Wälder für Kohlendioxid in Deutschland voranzutreiben. Zukünftig muss sichergestellt werden, dass wir über funktionierende Waldspeicher für CO2 verfügen. Die aktive Waldbewirtschaftung stellt eine wichtige Bedingung für den Aufbau eines hohen Holzvorrates und damit für eine starke CO2-Bindungsleistung dar;


    3. die bundesweite Ermittlung der Speicherfähigkeit und Speicherpotenziale der Wälder für CO2 auf Basis der LULUCF-Verordnung der Europäischen Union zu forcieren. Zur Ermittlung der Speicherfähigkeit und der Speicherpotenziale sind grundlegend die Daten der Bundeswaldinventuren und der betrieblichen Waldinventuren heranzuziehen und mit verfügbaren Wachstumsmodellen und Fernerkundungssystemen zu unterstützen. Weitere Waldspeicherpotenziale ergeben sich aus den Möglichkeiten, zusätzliche Flächen durch Aufforstung in den Waldspeicher zu integrieren;


    4. die Registrierung der Waldflächen bundesweit zu unterstützen, die als CO2-Waldspeicher geeignet sind. Die Besitzer privater, kommunaler und kirchlicher Waldflächen, die über funktionierende Waldspeicher verfügen, können sich für eine Vergütung der CO2-Bindungsleistung registrieren lassen. Ein marktwirtschaftliches Vergütungssystem bietet für Waldbewirtschafter zusätzlich den Anreiz, weitere Waldflächen in die Bewirtschaftung aufzunehmen, die bisher nicht aktiv bewirtschaftet wurden;

    5. sich dafür einzusetzen, stillgelegte Wälder wieder einer Bewirtschaftung zuzuführen. Die pauschale Stilllegung von Wäldern allein erfüllt kein umfassendes Klimaschutzziel. Die Bewirtschaftung von Wäldern fördert hingegen die Einlagerung von Kohlenstoff in den Waldspeicher.


    6. Ein marktwirtschaftliches System zu entwickeln, dass die CO2 Bindungsleistung von CO2 vergütet und diese Vergütung langfristig in den europäischen Zertifikatehandel zu integrieren.



    Begründung:


    Der Wald ist der beste natürliche Speicher von CO2. Weltweit geht die Waldfläche drastisch zurück, gerade deshalb müssen wir in Deutschland für den erhalt und die Ausweitung unserer Waldflächen kämpfen. Wird Holz als Baumaterial verwendet speichert es langfristig und nachhaltig weiterhin CO2, was neben der Speicherleistung der "lebendigen" Bäume ein riesen Nutzen ist. Das Ökosystem Wald schafft zusätzlich ein angenehmeres Klima in der Umgebung und ist ein attraktiver Freizeitort. Deshalb muss die Bundesregierung ein Gesetz entwickeln, dass die Besitzer von Waldflächen entlohnt. Es muss sich in Deutschland finanziell lohnen einen Wald zu bewirtschaften.



    Yannick Bürgermann und Fraktion der FDP

    Mitteilung über die Bildung der FDP-Fraktion

    im 4. Deutschen Bundestag


    Hiermit teilt die CDU/CSU-Bundestagsfraktion die Bildung dieser Fraktion im 4. Deutschen Bundestag mit. Die Mitglieder dieser Fraktion sind folgende:

    1. Yannick Bürgermann

    2. Luca Welle

    3. Aaron Förster

    4. Marc Slober


    Fraktionsvorsitzender: Yannick Bürgermann

    Stv. Fraktionsvorsitzender: Luca Welle

    Parlamentarischer Geschäftsführer: Marc Slober



    Yannick Bürgermann

    Fraktionsvorsitzender der FDP-Fraktion im 4. Deutschen Bundestag

    Freiheit durch Umweltschutz und nachhaltige Landwirtschaft



    Wir möchten die Forschung in umweltfreundliche alternative Antriebe unterstützen und vorantreiben, ohne dabei aber irgendeine Form zu bevorzugen. Alle Alternativen sollen gleichberechtigt sein, denn nur durch den gleichen, fairen und freien Wettbewerb kannman die tatsächlich beste Form herausfinden. Letztendlich gehört dazu auch immer die Finanzierbarkeit, sodass der sparsamste und umweltfreundlichste Antrieb aufgrund des Preisniveaus auf keinen Fall der beste sein muss.



    Windkrafträder sind notwendig um die Energiewende tatsächlich zu vollziehen. Dabei darf aber der Bau von neuen Anlagen nicht um jeden Preis geschehen. Deswegen wollen wir die Anhebung des Abstandes der Windkrafträder von Wohngebieten von derzeit 1000 auf 1500 Meter. Durch diese Maßnahme werden die Anwohner besser vor dem Lärm der Anlagen geschützt, welcher diese momentan in einigen Fällen durchaus belästigt. Darüber hinaus müssen auch Flächen für die Erholung und die Tierwelt bestehen bleiben, sodass diese Flächen in der Prüfung besonders schutzbedürftig sind.



    Nachhaltige Landiwrtschaft ist ein wichtiges Anliegen der Freien Demokraten. Allerdings muss diese Umstellung mit den Landwirten geschehen und nicht gegen Sie. Deshalb müssen Anreize geschaffen werden, die das betreiben einer nachhaltigen Landwirtschaft attraktiv machen.


    Freiheit durch Familie und soziale Verantwortung


    Die Vereinbarung von Karriere und Familie ist heute immer noch ein schwieriges Thema. Es fehlt an Unterstützungen in der Kinderbetreuung und Pflege beziehungsweise sind diese Unterstützungen mit massiven bürokratischen Hürden versehen, wodurch es für den normalen Bürger sehr zeitaufwendig ist, diese zu bekommen.



    In Deutschland werden jeden Tag unzählige Fälle häuslicher Gewalt gemeldet. Das ist ein Zustand der so nicht zu akzeptieren ist. Daher wollen wir den Ausbau für Schutzhäuser und Einrichtungen für Betroffene forcieren. Einrichtungen für Frauen, für Männer und besonders für Kinder, die in außergewöhnlichem Maße schutzbedürftig sind.



    Die Ausübung eines Ehrenamts ist eine tolle und außergewöhnliche Leistung für die Gesellschaft. Dies wird derzeit zu wenig gewürdigt und daher sind immer weniger Menschen bereits unbezahlt oder nur gegen geringe Spesen ein Ehrenamt auszuüben. Hier wollen wir ansetzten. Dafür setzen wir uns für eine Anhebung des Steuerfreibetrags ein, der in einer angemessenen Höhe zur erbrachten Leistung liegen sollte. Desweiteren werden wir Vorteile für ehrenamtliche Helfer prüfen, die diese für ihr gesellschaftliches Engagement würdigen sollen. Besonders ältere Menschen sollen dadurch wieder in das Ehrenamt gebracht werden.


    Freiheit durch innere Sicherheit und mehr Demokratie



    Die Einführung von Tasern für die Polizei ist ein Ziel der FDP, denn derzeit gibt es kein auf Entfernung praktikables Einsatzmittel, welches der Polizei zur Verfügung steht und keine schwerwiegenden Verletzungen hervorruft. Dafür ist der Taser perfekt geeignet.


    Derzeit haben die Bürger bei der Landtagswahl keine Möglichkeit ihre Stimme separat abzugeben, womit die Mitbestimmung des Einzelnen eingeschränkt ist. Wir setzen uns für die Einführung der Zweitstimme bei Landtagswahlen ein, um dieses Problem zu beheben. Entfernen wir uns von dem komplexen und undurchsichtigen Wahlsystem in unserem Land: Einfachheit und Anpassung an den Bund und andere Länder ist sinnvoll und längst überfällig.

    Freiheit durch starke Wirtschaft und Wachstum

    Unternehmensgründungen werden häufig durch die endlose Beantragung von notwendigen Unterlagen aufgehalten oder sogar komplett verhindert. Wenn wir weiter der wichtigste Wirtschaftsstandort in Deutschland bleiben wollen, dann müssen wir die Bürokratie verringern und es eben jenen Neugründungen besonders leicht machen, Ihre Visionen umzusetzen.



    Gerade mittelständige Unternehmen könne nur über mehrere Generationen bestehen, wenn der Staat sie nicht zu starkt in der Weitergabe an die nächste Generation hindert. Deshalb wollen wir uns über eine Bundesratsinitiative dafür stark machen, dass die Erbschaftssteuer in die Zuständigkeit der Länder fällt. Nur so haben wir die Möglichkeit diesen Unternehmen eine nachhaltige Perspektive zu ermöglichen.



    Wohnraum ist auch in Bayern knapp. Gerade in den Großstädten werden allerdings der Neubau und die Investitionsbereitschaft massiv eingeschränkt. Zum einen durch sehr langsame Prüfungsverfahren und damit einhergehend zu wenig Bauland, zum anderen durch Investionskiller wie z.B. die Mietpreisbremse. Hier machen wir uns mit Nachdruck für eine Abschaffung stark.Als weitere Maßnahme für die Steigerung der Investitionsbereitschaft wollen wir die Grunderwerbssteuer absenken und damit die Leistungsträger unterstützen, die für die Schaffung von Wohnraum für alle sorgen und damit einen wichtige Beitrag für unsere Gesellschaft leisten.


    Das Handwerk wird in Deutschland nicht mehr in der Form geschätzt, wie es diese Berufsgruppe definitiv verdient hat. Die FDP setzt sich für eine Stärkung des Handwerks ein und müssen dafür vor allem die Rahmenbedingungen schaffen, damit Handwerksberufe wieder attraktiver für junge Menschen werden.


    Die Bürokratie erschwert es immer mehr den Unternehmen effizient zu arbeiten. Dadurch werden Arbeitsplätze gefährdet und Bayern als Wirtschaftsstandort immer unattraktiver. Bayern muss Bürokratie abbauen um die Wirtschaft zu entlasten.


    Freiheit durch Verkehr und Infrastruktur



    Fahrverbote und Tempolimits lehnen wir ab. Die Bürgerinnen und Bürger in Bayern müssen frei entscheiden können, welche Art der Fortbewegung sie bevorzugen. Dafür müssen der ÖPNV und die Fahrradinfrastruktur verbessert werden, damit auch eine wirkliche Wahlfreiheit zwischen den Verkehrsträgern entsteht.



    Neue Straßen und frisches Geld für die Finanzierung dieser ist notwendig, um dem wachsenden Aufkommen an Verkehr am Wirtschaftsstandort Bayerngerecht zu werden. Baustellen auf den Autobahnen sollen besser strukturiert und geplant werden, um Langzeitbaustellen zu verhindern und damit den Verkehr nicht länger als notwendig zu stören. Darüber hinaus funktioniert eine vernünftige Verkehrsinfrastruktur nur über mehrere Wege. Deswegen müssen auch für den Güterverkehr auf der Schiene und den Binnenverkehr auf den Flüssen ausgebaut und verbessert werden.



    Natürlich ist es wünschenswert zugunsten des Klimas die Fortbewegung effizient zu gestalten und daher stehen wir auch für einen Ausbau des öffentlichen Personen Nahverkehrs und eine tarifliche Vergünstigung für die entsprechenden Fahrscheine. Wir wollen die Bürgerinnen und Bürger dazu motivieren gemeinsam vermehrt den ÖPNV zu nutzen, längere Strecken auch eher mit der Bahn zu fahren anstatt mit dem Auto,das tut unserem Klima und damit auch unserer Freiheit gut.





    Freiheit durch Digitalisierung



    Neben der Digitalisierung an Schulen ist auch in weiteren Teilen unseres Bundeslandes eine Digitalisierung dringend notwendig. Bei der Arbeit mit offiziellen Ämtern, bei entsprechenden Anträgen geht viel wichtige Zeit verloren, weil diese immer noch in Papierform ausgefüllt und persönlich übergeben werden müssen. Eine freie Möglichkeit der digitalen Bearbeitung und Einreichung dieser Unterlagen ist dringend notwendig: Wir wollen schnell, effizient und kostengünstig handeln und somit die Ämter entlasten und den freien Bürgern dieses Landes Zeit sparen, die anderweitig dringender gebraucht wird, beispielsweise für Familie und Freizeit.



    Gleichzeitig setzen wir uns für mehr Datenschutz ein. Unsere Bürger sollen nicht durch Maßnahmen wie Überwachung im öffentlichen Raum, Vorratsdatenspeicherung oder die unnötige Speicherung von anderen Daten unter Generalverdacht gestellt werden. Jede Speicherung von Daten muss auf die Notwenigkeit überprüft werden.

    Wir Freien Demokraten stehen für ein Digitalministerium, damit die Digitalisierung in einem Ministerium gebündelt wird. Digitalisierung ist eine Menschheitsaufgabe, die ein eigenes Ministerium verdient hat.


    Das mobile Internet in Deutschland ist immer noch zu schlecht ausgebaut. An jeder Milchkanne muss in Bayern ein LTE-Anschluss und mittelfristig auch ein 5G-Empfang sein. Nur dadurch kann der Wirtschaftsstandort erhalten bleiben und die Attraktivität Bayerns gesteigert werden.



    Freiheit durch Bildung und Forschung



    Die Bildung ist für jeden Menschen wichtig und fördert die geistige Freiheit und freie Entfaltung eines jeden einzelnen. Daher setzen wir als Liberale auf eine Modernisierung der Schulen, vor allem in Richtung der technischen Verbesserung. Wir bauen dabei auf Digitalisierung, weg von den alten Overhead-Projektoren, wir wollen an Schulen zukünftig mit Whiteboards arbeiten, sowie aktueller technischer Ausrüstung für Schüler und Lehrer. Wir müssen mit der Zeit gehen, freies Arbeiten und freie Entfaltung an denSchulen verlangt auch die neuesten technischen Mittel. Das fordert natürlich auch eine entsprechende Weiterbildung der Lehrkräfte.



    Dem Land fehlen immer mehr Lehrer, das hat zur Folge dass Klassen größer werden, mehr Schüler pro Lehrkraft und dadurch einzelne Schülerinnen oder Schüler nicht optimal gefördert werden können, so wie sie es für ihre freie Entwicklung benötigen. Wir wollen den Arbeitsplatz der Lehrerinnen und Lehrer attraktiver gestalten, bessere Anreize und Weiterbildungsmöglichkeiten schaffen, um dem aktuellen Lehrermangel entschieden entgegen zu treten.



    Die finanziellen Mittel für Bildung und vor allem Forschung müssen deutlich erhöht werden. Wir haben es mit dem Klimawandel zu tun und jedes Bundesland, auch und vor allem das Land Bayernmuss sich an der Forschung für klimaneutrale und klimafreundliche Projekte beteiligt werden. Wir als Land wollen wegweisend für die Forschung im Bereich Klimaschutz und klimafreundliche Antriebe sein, auch mit den ortsansässigen Weltkonzernen in enger Zusammenarbeit.


    Wir wollen den Eltern mehr Eigenverantwortung zusprechen im Bezug auf die Wahl der Unterbringung in einer KiTa oder einer privaten Betreuung, im Bezug auf die Wahl der Schule und die Entscheiung zwischen Halbtages oder Ganztagsschulen. Dafür bedarf es aber einer dementsprechenden fairen Förderung aller möglichen Modelle. Der Staat sollte hier keinen Einfluss durch unterschiedliche Förderungen nehmen.



    Gymnasien sollen eigenverantwortlich entscheiden ob sie das System G9 oder das System G8 bevorzugen. Jede Einrichtung hat andere Gegebenheiten und außerdem führt diese Eigenverantwortung zu mehr Möglichkeiten der Eltern und Schüler sich individuell und anhand der Fähigkeiten für einen schnellen oder langsameren Bildungsweg zu entscheiden. Niemand darf durch ein fixe Versteifung auf eines der beiden Systeme eingeschränkt oder in seiner Bildung behindert werden.



    Zweigliedrige Aufteilung zwischen Förderschulen undInklusion sollen weiter ausgebaut und gestärkt werden. Jeder Mensch mit Behinderung sollte für sich eigenverantwortlich entscheiden, ob er sich eine Regelschule zutraut, oder ob er speziell gefördert werden möchte. Natürlich müssen die Eltern in diese Entscheidung eingebunden werden



    Privatschulen und deren Träger sind meist deutlich schneller und innovativer in der Umsetzung von neuen und modernen Lösungsansätzen. Daher sollte der Wettbewerb zwischen öffentlichen und privaten Trägern fairer gestaltet werden. Fördergelder in angemessener Höhe sollen zukünftig an die privaten Träger für die Ausbildung junger Menschen fließen.

    Deutscher Bundestag Drucksache 3/056
    3. Wahlperiode 08.05.2021

    Antrag

    des Abgeordneten Yannick Bürgermann und Fraktion der FDP.


    Antrag auf eine Aktuelle Stunde zum Thema "Extremismus in Deutschland"



    Der Bundestag wolle beschließen:


    1. Eine aktuelle Stunde mit dem Thema ,,Extremismus in Deutschland" soll einberufen werden.



    Begründung:


    In den letzten Tagen haben wir bei der Entführung des bayerischen Ministerpräsidenten Paul Weber und dem Innenminister von Nordrhein-Westfalen gesehen, dass Extremismus in Deutschland weiterhin ein sehr großes Problem darstellt. Die FDP-Fraktion möchte diesem Thema deshalb die nötige Beachtung im Bundestag geben und dafür sorgen, dass das Thema wieder stärker in den Fokus der Parlamentsarbeit und der Öffentlichkeit gelangt, was mit dieser Aktuellen Stunde erreicht wird.



    Yannick Bürgermann und Fraktion der FDP

    Bayerischer Landtag
    Drucksache 3/014
    3. Wahlperiode 10.04.2021



    Antrag

    der FDP-Fraktion


    Antrag zur Durchführung des Projektes "plant for future"



    Der Landtag wolle beschließen:


    1. Anschaffung einer gewissen Anzahl von Setzlingen für jede Schule in Bayern

    2. Erteilung einer Sondergenehmigung zum Pflanzen von Bäumen im Rahmen dieses Projektes




    Begründung:

    Bäume sind die grüne Lunge unseres Planeten. Sie nehmen aus der Luft Kohlenstoffdioxid auf und wandeln es in, für uns Menschen wichtigen, Sauerstoff um. Jedoch werden pro Minute weltweit fast 300.000 Hektar Wald abgeholzt und kaum neue Bäume gepflanzt. Deshalb wollen wir einen kleinen Beitrag leisten, damit es auch in Zukunft noch genügend Bäume gibt. Hierzu sollen jederbayerischen Schule eine gewisse Anzahl an Bäumen bereitgestellt werden. Diese können dann an einem landesweiten Aktionstag auf dem Schulgelände, in einem Waldgebiet oder auf einer städtischen Grünfläche gepflanzt werden, sollte dies aus Sicht der Behörden kein Problem sein. Dabei sollen vor allem die Jüngeren die Wichtigkeit von Bäumen und Wäldern schätzen lernen.


    Yannick Bürgermann und Fraktion