Gesetzentwurf
der Fraktion der FDP
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BaFöG)
A. Problem und Ziel
Das Leben, vor allem in Universitätsstädten wird immer teurer. Neuste Studien zeigen, dass es rund 950€ pro Monat braucht, um durchschnittlich in Deutschland zu leben. Der Höchstsatz des BaFöG ist nach der letzten Änderung auf knapp 860€ gestiegen, was jedoch in den meisten Städten viel zu wenig ist. Neben dem Studium zu arbeiten, ist für viele Studenten nicht möglich, da entweder die Zeit dazu sehr gering ist oder das Angebot an Minijobs es nicht zulässt.
B. Lösung
Die Regelsätze des BaFöG sollen zuerst um jeweils 100€ pro Monat erhöht werden. Zudem soll jährlich der Regelsatz angepasst werden, an die aktuelle wirtschaftliche Lage und die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten.
C. Alternativen
Die aktuellen Sätze beibehalten
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen zusätzliche Kosten von rund 600 Millionen € im ersten Jahr
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keine
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keine
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keine
F. Weitere Kosten
Keine
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Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 08.09.2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1 §13 Abs. (1) BaFöG
Änderung von:
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 3911)/3982) Euro,
2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 4191)/4272) Euro.
zu:
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 4911)/4982) Euro,
2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 5191)/5272) Euro.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Auszubildende und Studenten sollen ihren Lebensunterhalt und die Lebenshaltungskosten besser stemmen können.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Der Regelsatz wird um 100€ pro Monat erhöht.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Deutscher Bundestag
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung (oder wenn anders, dann erläutern)
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Formelles Recht.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zusätzliche Ausgaben des Ministeriums für Bildung und Forschung
4. Erfüllungsaufwand
Keine.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.