§8 Gliederung der Partei
(1)Die D21 gliedert sich grundsätzlich in Landesverbände. Die Landesverbände existieren innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland.
(2)Die Landesverbände gliedern sich grundsächlich in Kreisverbände. Die Kreisverbände existieren innerhalb der Grenzen eines Verwaltungskreises (Landkreis/Kreis/kreisfreie Stadt).
(3)Die Landesverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
(4)Die Gebietsverbände führen eigene Unvereinbarkeitslisten, sollten die Kongresse der Gebietsverbände nichts anderes beschließen, gilt die Unvereinbarkeitsliste des Bundesverbandes.
(5)Landesverbände, die ein Parlament eines Bundeslandes wählen, können sich zu einem Landesverbund zusammenschließen. Für diese Landesverbünde gilt dieses Statut.