Dr. h.c. Phoenix Schmid FDP
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Beiträge von Dr. h.c. Phoenix Schmid

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    §8 Gliederung der Partei

    (1)Die D21 gliedert sich grundsätzlich in Landesverbände. Die Landesverbände existieren innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland.
    (2)Die Landesverbände gliedern sich grundsächlich in Kreisverbände. Die Kreisverbände existieren innerhalb der Grenzen eines Verwaltungskreises (Landkreis/Kreis/kreisfreie Stadt).
    (3)Die Landesverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
    (4)Die Gebietsverbände führen eigene Unvereinbarkeitslisten, sollten die Kongresse der Gebietsverbände nichts anderes beschließen, gilt die Unvereinbarkeitsliste des Bundesverbandes.

    (5)Landesverbände, die ein Parlament eines Bundeslandes wählen, können sich zu einem Landesverbund zusammenschließen. Für diese Landesverbünde gilt dieses Statut.

    §7 Ausschluss aus der Partei

    (1)Den Ausschluss aus der D21 kann nur das Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung beschließen.

    (2)Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied nur, wenn es vorsätzlich gegen die Statute oder erheblich gegen die innere Ordnung oder die Grundsätze der Partei verstoßen hat und der Partei somit großen Schaden zufügt.
    (3)Sollte der Ausschluss wegen §17 des Gesetzes über die politischen Parteien beschlossen werden, so muss der Absatz 1 des §17 eingehalten werden.
    (4)Den Ausschluss nach Absatz 3 kann, entgegen Absatz 1, auch vom Bundesvorstand beschlossen werden. Für die Wiederaufnahme gilt §3 (6) dieses Statutes.
    (5)Das ausgeschlossene Mitglied muss über dem Beschluss des Ausschlusses schriftlich mit Begründung informiert werden.

    §6 Ordnungsmaßnahmen

    (1)Die Mitglieder der Partei haben sich freiwillig zusammengeschlossen, um gemeinsam für den Ziele im Sinne des Grundsatzprogramms einzutreten und dabei nach den Grundsätzen der Statute der D21 zusammenzuarbeiten.
    (2)Verstößt ein Mitglied gegen die Statute, den Grundsätzen oder der inneren Ordnung der D21 so kann der zuständige Vorstand folgende Maßnahmen beschließen:
    (a) Verwarnung
    (b)Verweis
    (c) Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu führen, dies bis eine maximale Zeitlänge von drei (3) Monaten.


    (3)Für Mitglieder eines Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes nur der Bundesvorstand zuständig.
    (4)Verletzen Gebietsverbände (Landes- oder Kreisverbände) die Statute, die Grundsätze oder die innere Ordnung der D21, so hat der Bundesvorstand bei Landesverbänden die Pflicht die Verbände zur Einhaltung der Pflichten aufzufordern. Bei Kreisverbänden hat der Landesvorstand diese Pflicht.
    (5)Kommen die Verbände dieser Aufforderung nach einer angemessenen Frist, minimal 32 Stunden, nicht nach, so kann der Vorstand, der die Pflicht hat, dem jeweiligen Verband anweisen, einen Sonderkongress einzuberufen, auf dem der jeweilige Vorstand die dem Verband gemachten Vorwürfe durch beauftragte Vorstandsmitglieder zu vertreten und geeignete Anträge zu stellen hat.

    §5 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft

    (1) Jedes Mitglied ist berechtigt an den Kongressen der Partei und den Bundesarbeitskreisen, sowie den Flügeln, teilzunehmen.
    (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht die Statute, die Grundsätze und die innere Ordnung der Partei zu wahren und zu pflegen.
    (3) Jedes aufgenommene Mitglied hat das Recht bei den Kongressen der Partei gewählt zu werden und selber zu wählen. Auch hat jedes aufgenommene Mitglied das Antragsrecht zu den Kongressen der Partei.
    (4)Mitglieder der Schiedsgerichte sind nach Ablauf ihrer Amtszeit zur Verschwiegenheit über die Prozesse und dem Ablauf der Beschlussfindung verpflichtet.

    §4 Verlust der Mitgliedschaft

    (1)Die Mitgliedschaft in der D21 endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    (2)Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem zuständigen Vorstand zu erklären. Der zuständige Vorstand ist der Landesvorstand oder, wenn nach §3 (4) die Aufnahme erfolgt ist und es keinen Vorstand in dem Landesverband gibt, der Bundesvorstand.
    (3)Ausgeschlossene Mitglieder sind dem Bundesverband unter der Angabe des Ausschlussgrundes zu melden.

    §3 Erwerb der Mitgliedschaft

    (1)Der Erwerb der Mitgliedschaft in der D21 erfolgt auf den Statuten der Landesverbände.

    (2)Die Aufnahme setzt voraus, dass das aufzunehmende Mitglied im Bereich der aufnehmenden Gliederung (nach der jeweiligen Landessatzung zuständige Untergliederung des Landesverbandes) einen Wohnsitz hat und nicht schon Mitglied der Partei ist.

    (3)Während des Verfahrens über die Aufnahme hat das aufzunehmende Mitglied die Rechte eines Mitgliedes, mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts bei dem Bundeskongress.

    (4)Liegt in einem Landesverband keine Satzung vor, so fällt der Bundesvorstand die Entscheidung über den Erwerb der Mitgliedschaft.

    (5)Personen, die Mitglied einer Organisation, die auf der Unvereinbarkeitsliste der D21 steht, sind, können keine Mitglieder sein.

    (6)Ist der Ausschluss nach §17 des Gesetzes über die politischen Parteien erfolgt, so muss das Mitglied ohne weiteres aufgenommen werden.

    §2 Mitgliedschaft in der Partei

    (1)Mitglied kann jede in der Bundesrepublik Deutschland lebende Person werden, wenn diese sich zu diesem Statut, sowie zu den Grundsätzen und Werten der Partei bekennt. Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.

    (2)Die gleichzeitige Mitgliedschaft bei den Demokraten 21 und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen.

    (3)Die Partei führt ein zentrales Mitgliedsregister.

    §1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

    (1)Der Name der Partei lautet “Demokraten 21”. Die Abkürzung der Partei ist “D21”.

    (2)Die Gebietsverbände führen den gleichen Namen, sowie die gleiche Abkürzung. Der Name kann für die Landes- und Kreisverbände mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes oder Landkreises erweitert werden.

    (3)Der Sitz der Partei ist Choriner Str. 34, 10435 Berlin.

    (4)Der Tätigkeitsbereich der D21 ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

    Präambel


    Die Demokraten 21 sind eine Partei nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und dem Gesetz über die politischen Parteien. Zweck der D21 ist es im Auftrag der Wähler:innen mit republikanisch-demokratischen Werten die Politik zu gestalten und bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.


    Dabei grenzt die D21 sich als Partei der politischen Mitte strikt gegen jede Form des Antirepublikanismus und Antidemokratismus sowie gegen jede Form der Menschenfeindlichkeit ab.


    Die Partei hat sich bei ihrem ersten Bundeskongress in Frankfurt am Main dieses Statut gegeben. Zu diesem Statut zählen ebenfalls die Geschäftsordnung des Bundeskongresses und die Schiedsgerichtsordnung. Zusammen mit dem Grundsatzprogramm der Demokraten 21 bildet es die Grundlage aller parteilicher Arbeit.

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    3. Wahlperiode



    Tagesordnung

    Stand: 14.05.2021



    13. Sitzung des Deutschen Bundestages

    am Sonntag, den 16.05.2021, 20:30 Uhr



    So. 1. Aktuelle Stunde zum Thema "Extremismus in Deutschland" KI/ZF/ZB unzulässig
    60 Minuten DS 3/056 Antrag auf eine Aktuelle Stunde zum Thema "Extremismus in Deutschland"
    So. 2. Antrag der Bundesregierung auf Drucksache 03/077
    60 Minuten Antrag zur Errichtung dreier Krankenhäuser in Mali
    So. 3. Antrag der Bundesregierung auf Drucksache 03/086
    60 Minuten Antrag zur Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der Militäroperation der Europäischen Union zur Durchsetzung des Waffenembargos gegen Libyen (Operation IRINI)
    So. 4. Antrag des Abgeordneten Nagisa Shiota und der SPD-Fraktion auf Drucksache 03/087
    60 Minuten Antrag Wasserstoffproduktion in der Ukraine




    Berlin, den 14. Mai 2021


    i.A.

    Dr. h. c. Phoenix Schmid

    Vizepräsident* des Deutschen Bundestages

    § 12 Ordnungswidrigkeiten


    (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. vorsätzlich entgegen § 7 Abs. 1 in diskriminierender oder schädigender Absicht den zuvor geführten Namen einer erklärenden Person verwendet oder sich in diskriminierender oder schädigender Absicht auf die vorherige Geschlechtszuordnung dieser Person bezieht oder 2. ohne hierzu berechtigt zu sein, vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen ein Offenbarungsverbot gemäß § 7 Absatz 2 verstößt.


    (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.


    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

    § 11 Aufklärung und Beratung


    (1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung konzipiert, erstellt und verbreitet alters- und zielgruppenspezifische Informationsmaterialien zur Aufklärung und Sensibilisierung über die Rechte nach diesem Gesetz und ihre gesellschaftspolitischen Fragestellungen. Bei der Erstellung und Konzeption sind die zuständigen Stellen in den Bundesländern, Interessenvertretungen sowie Vertretungen von Beratungseinrichtungen, die zum Zwecke des Schutzes der freien und selbstbestimmten Entwicklung der Geschlechtsidentität und der Vermeidung gesundheitsschädigender Beeinträchtigungen des geschlechtlichen Selbstbestimmungsrechts arbeiten, einzubeziehen.


    (2) Jede Person hat das Recht, sich zu Fragen der Geschlechtsidentität, der Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Geschlechtszuordnung und des diskriminierungsfreien Umgangs mit Personen, die dieses Recht in Anspruch nehmen, von einer hierzu geeigneten Beratungsstelle auf Wunsch anonym informieren und ergebnisoffen beraten zu lassen.


    (3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend koordiniert die Sammlung und Veröffentlichung von nationalen und regionalen Beratungsangeboten und Materialien nach diesem Gesetz.


    (4) Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Beratung sicher. Dabei werden auch Beratungsstellen freier Träger gefördert, insbesondere solche Stellen, in denen über die Zusammenarbeit mit Personen, die eigene Erfahrungen mit der Ausübung ihrer geschlechtlichen Selbstbestimmung haben, eine besondere Sensibilisierung besteht.

    § 10 Verbot genitalverändernder chirurgischer Eingriffe


    (1) Eltern können nicht in einen operativen Eingriff an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen ihrer Kinder einwilligen, wenn dies zu einer Veränderung der Genitalien führt; §1909 BGB ist nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Eingriff zur Abwendung einer Gefahr für das Leben oder einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit des Kindes erforderlich ist. In diesem Fall bedarf die Einwilligung der Genehmigung des Familiengerichts.


    (2) Ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 in einen operativen Eingriff an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen einwilligen. Die Einwilligung nach Satz 1 bedarf zusätzlich der Einwilligung der sorgeberechtigten Person oder der Genehmigung des Familiengerichts. Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Kind einwilligungsfähig ist und der Eingriff dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Der Eingriff widerspricht in der Regel dem Wohl des Kindes, wenn keine Beratung des Kindes stattgefunden hat.


    (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 hat die behandelnde Person nach § 630a BGB die Patientenakte des Kindes für die Dauer von 30 Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.

    § 9 Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen

    Änderungen der Geschlechtszuordnung lassen in ihrem Zeitpunkt bestehende Ansprüche auf Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen unberührt. Bei einer sich unmittelbar anschließenden Leistung aus demselben Rechtsverhältnis ist, soweit es hierbei auf das Geschlecht ankommt, weiter von den Bewertungen auszugehen, die den Leistungen bei Abgabe der Erklärung gegenüber dem Standesamt zugrunde gelegen haben. Ansprüche auf Leistung aus der Versicherung oder Versorgung eines früheren Ehegatten werden durch die Abgabe der Erklärung, sofern es für diese Ansprüche auf das Geschlecht der betroffenen Person ankommt, nicht begründet.

    § 8 Anspruch auf Dokumenten- und Datenberichtigung


    (1) Die nach einer Änderung des Namens oder der Geschlechtszuordnung von Amts wegen erfolgenden Änderungen in amtlichen Registern erstrecken sich auf von der Geschlechtszuordnung abgeleitete Buchstaben oder Zahlenkombinationen.


    (2) Unter Vorlage der Personenstandsänderungsurkunde nach § 3 Abs. 5 sind amtliche und nichtamtliche Dokumente, die vor der Änderung der Namen oder des Geschlechtseintrags ausgestellt wurden, den Änderungen entsprechend erneut auszustellen. Verantwortlich zur erneuten Ausstellung der Dokumente ist die öffentliche oder private Stelle oder Person, die das Ursprungsdokument ausgestellt hat oder, wenn diese Stelle nicht in der Lage, das Dokument erneut auszustellen, die Stelle oder Person, die zur Ausstellung einer Zweitschrift befugt ist. Vom Dokumenten- und Datenberichtigungsanspruch erfasst sind auch von der Geschlechtszuordnung abgeleitete Buchstaben- oder Zahlenkombinationen. Als Ausstellungsdatum des erneuerten Dokuments ist das Datum des ursprünglichen Dokuments zu vermerken.

    § 7 Offenbarungsverbot


    (1) Ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme einer Erklärung gemäß § 3 Abs. 1 durch das Standesamt dürfen die von der erklärenden Person zuvor geführten Namen von niemandem in diskriminierender oder schädigender Absicht verwendet werden oder darf sich von niemandem in diskriminierender oder schädigender Absicht auf die vorherige Geschlechtszuordnung der erklärenden Person bezogen werden.


    (2) Die vor Entgegennahme der Erklärung geführte Geschlechtszuordnung und die zuvor geführten Namen dürfen ohne Zustimmung der erklärenden Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses oder ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse dies erfordern.


    (3) Frühere Ehe- oder Lebenspartner, die Eltern, die Großeltern, die Geschwister und die Abkömmlinge der antragstellenden Person sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die die antragstellende Person nach der Erklärung gemäß § 3 Abs. 1 angenommen hat.


    (4) Staatliche Stellen und private Einrichtungen unterstützen die erklärende Person dabei, personenbezogene Daten, die noch unter dem vor der Erklärung gemäß § 3 Abs. 1 geführten Namen oder der zuvor geführten Geschlechtsidentität gespeichert sind, von diesen Bezügen zu befreien. Die Regelungen des Datenschutzrechts, insbesondere zur Löschung und Berichtigung personenbezogener Daten, bleiben unberührt.


    (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Personenstandseinträge, die aufgrund der Vorschriften des Transsexuellengesetzes oder § 45b des Personenstandgesetzes geändert worden sind.

    § 5 Wirkungen der Entscheidung


    Ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme der Erklärung durch das Standesamt, dass die erklärende Person als einem anderen oder keinem Geschlecht im Sinne des § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes zugehörig anzusehen ist, im Falle der entsprechenden Anwendung des § 49 des Personenstandsgesetzes ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, richten sich ihre vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.