DS 036/12.2020 Änderung der Geschäftsordnung

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Manfred Klausbrück

  • Bundesrat Drucksache 036/12.2020
    19.12.2020


    Antrag

    des Landes Niedersachsen


    Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates:



    Der Bundesrat wolle beschließen:

    §26 der Geschäftsordnung wird wie folgt erweitert:


    (4) Ein geheime Abstimmung ist unzulässig.





    Begründung:


    Bisher ist in der Geschäftsordnung nicht festgelegt, ob geheim abgestimmt werden darf. Nach Artikel 51 Abstatz 3 Grundgesetz dürfen die Stimmen so geschlossen abgegeben werden. Dies erfolgte in den bisherigen Geheimen Abstimmungen durch den Schriftführer. Im Urteil vom 18.12.2002 hat das Bundesverfsasungsgericht entschieden, dass der Abgabe der Stimmen durch einen Stimmführer jederzeit durch ein anderes Bundesratsmitglied desselben Landes widersprochen werden kann und damit die Voraussetzungen der Stimmführerschaft insgesamt entfallen. Durch die bisherige Regelungen ist es nicht möglich, zu kontrollieren auf welche Weise der Stimmführer des Landes abstimmt. Die vorgeschlagene Änderung, soll dieses Urteil in der Geschäftsordnung umsetzen, damit sich diese Vorfälle zukünftig nicht wiederholen und Klarheit herrscht.





    Der Minister

    Philipp Blücher

  • Philipp Blücher

    Hat den Titel des Themas von „Drucksache 035/12.2020 Änderung der Geschäftsordnung“ zu „DS 036/12.2020 Änderung der Geschäftsordnung“ geändert.
  • Philipp Blücher

    Hat das Label von Antrag auf Angenommen geändert.