Bundesrat | Drucksache 036/12.2020 |
19.12.2020 |
Antrag
des Landes Niedersachsen
Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates:
Der Bundesrat wolle beschließen:
§26 der Geschäftsordnung wird wie folgt erweitert:
(4) Ein geheime Abstimmung ist unzulässig.
Begründung:
Bisher ist in der Geschäftsordnung nicht festgelegt, ob geheim abgestimmt werden darf. Nach Artikel 51 Abstatz 3 Grundgesetz dürfen die Stimmen so geschlossen abgegeben werden. Dies erfolgte in den bisherigen Geheimen Abstimmungen durch den Schriftführer. Im Urteil vom 18.12.2002 hat das Bundesverfsasungsgericht entschieden, dass der Abgabe der Stimmen durch einen Stimmführer jederzeit durch ein anderes Bundesratsmitglied desselben Landes widersprochen werden kann und damit die Voraussetzungen der Stimmführerschaft insgesamt entfallen. Durch die bisherige Regelungen ist es nicht möglich, zu kontrollieren auf welche Weise der Stimmführer des Landes abstimmt. Die vorgeschlagene Änderung, soll dieses Urteil in der Geschäftsordnung umsetzen, damit sich diese Vorfälle zukünftig nicht wiederholen und Klarheit herrscht.