DS 3/019 Gesetzesänderung im Reservistengesetz zur Altersbegrenzung für Reservisten

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Manfred Klausbrück

  • Deutscher Bundestag Drucksache 3/019
    3. Wahlperiode 06.03.2021


    Gesetzentwurf

    der Fraktion der CDU/CSU.


    Gesetzesänderung zur Altersbegrenzung für Reservisten

    A. Problem und Ziel

    Der Deutsche Bundestag stellt fest:

    Laut § 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Reservisten (Reservistengesetz – ResG) dürfen Reservisten der Bundeswehr „längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in ein Wehrdienstverhältnis nach diesem Gesetz (Reservewehrdienstverhältnis) berufen werden“ . Viele Menschen möchten jedoch auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben einen Dienst für die Gesellschaft leisten. Folglich sollte das Höchstalter für Reservedienstleistende in der Bundeswehr abgeschafft werden, sodass alle gesundheitlich geeigneten ehemaligen Soldatinnen und Soldaten Reservedienst leisten können. Bereits jetzt wird vor Beginn jeder Reserveübung und jedes Reservedienstes eine ärztliche Untersuchung vorgenommen und nur nach erfolgter Tauglichkeitsbescheinigung ist dem Bewerber die Teilnahme am Reservedienst erlaubt. Gerade in Krisenzeiten, wie zum Beispiel beim Oder-Hochwasser 2002, kann die Bundeswehr auch zur Amtshilfe eingesetzt werden. Tausende Reservisten haben sich freiwillig gemeldet, um auszuhelfen. In solchen Fällen könnten auch gesunde ehemalige Soldatinnen und Soldaten ihren Reservedienst leisten, die das bisherige Höchstalter von 65 Jahren bereits überschritten haben.

    Deutschlands Demografiekurve zeigt, dass die Bevölkerung immer älter wird. Viele ältere Menschen fühlen sich auch nach ihrem Eintritt in die Rente noch gesund genug, um weiter einer Teilbeschäftigung nachzugehen zu wollen. Dies sollte man ihnen am Beispiel der Reservewehrdienstleistenden auch ermöglichen. Durch eine Abschaffung des Höchstalters für den Reservedienst in der Bundeswehr greifen wir Diskriminierungsklagen vor, ohne Nachteile für diejenigen zu schaffen, die bereits vorher aus ihrem Dienst ausscheiden wollen.


    B. Lösung

    Änderung des Reservistengesetzes (ResG) in:


    §4 Reservewehrdienstverhältnis

    Reservistinnen und Reservisten, die sich freiwillig verpflichtet haben, ehrenamtlich eine Funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr wahrzunehmen, können solange es die Gesundheitliche Verfassung zulässt, in ein Wehrdienstverhältnis nach diesem Gesetz (Reservewehrdienstverhältnis) berufen werden. Die Regelungen des Soldatengesetzes und des Wehrpflichtgesetzes zur Begründung anderer Wehrdienstverhältnisse bleiben im Übrigen unberührt, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.


    § 13 Entlassung

    1 wird vollständig gestrichen.


    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keine.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keine.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keine.


    F. Weitere Kosten

    Gehalt für Soldatinnen und Soldaten.




    Entwurf einer Gesetzesänderung im Reservistengesetz vom 06.03.2021


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    §4 ResG

    Reservewehrdienstverhältnis


    §4 Reservewehrdienstverhältnis

    Reservistinnen und Reservisten, die sich freiwillig verpflichtet haben, ehrenamtlich eine Funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr wahrzunehmen, können solange es die Gesundheitliche Verfassung zulässt, in ein Wehrdienstverhältnis nach diesem Gesetz (Reservewehrdienstverhältnis) berufen werden. Die Regelungen des Soldatengesetzes und des Wehrpflichtgesetzes zur Begründung anderer Wehrdienstverhältnisse bleiben im Übrigen unberührt, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.



    § 13 Entlassung

    1. wird vollständig gestrichen.




    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Viele ältere Menschen fühlen sich auch nach ihrem Eintritt in die Rente noch gesund genug, um weiter einer Teilbeschäftigung nachzugehen zu wollen. Mit der Gesetzesänderung erlauben wir ihnen sich im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten für die Gesellschaft zu engagieren. Unterstützungskräfte sollen so nicht außen vor gelassen werden und können in Krisenzeiten eingesetzt werden. Die Personalkapazitäten würden sich erweitern.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Die Altersgrenze im ResG von 65 Jahren wird aufgehoben.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Vorhanden.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Vorhanden.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keinen Umwelteinfluss.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine.


    5. Weitere Kosten

    Ausrüstung und Gehälter für Reservistinnen und Reservisten.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    Entfällt.





    Fabian Stettner und CDU/CSU-Fraktion

  • Felix Weird

    Hat den Titel des Themas von „Gesetzesänderung im Reservistengesetz zur Altersbegrenzung für Reservisten“ zu „DS 3/019 Gesetzesänderung im Reservistengesetz zur Altersbegrenzung für Reservisten“ geändert.
  • Felix Weird

    Hat das Label Verteidigung hinzugefügt.
  • Felix Weird

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Im Ausschuss geändert.
  • Deutscher Bundestag Drucksache 3/031
    3. Wahlperiode 17.03.2021


    Beschlussempfehlung

    des Ausschusses für Verteidigung


    zum dem Gesetzentwurf

    - Drucksachen 3/019


    Name des Gesetzentwurfes

    Gesetzesänderung im Reservistengesetz zur Altersbegrenzung für Reservisten


    A. Beratungsverlauf

    Aussprache CDU/CSU, SPD und die Linke

    B. Lösung

    keine


    Annahme des Gesetzentwurfes mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD gegen die Stimmen der Fraktionen der Linken


    C. Alternativen

    Annahme des Antrages


    D. Kosten

    Siehe Anlage des Gesetzentwurfes.


    Beschlussempfehlung

    Der Bundestag wolle beschließen,

    den Gesetzentwurf anzunehmen.


    Berlin, den 17.03.2021


    Der Ausschuss Verteidigung

    gez. Fabian Stettner,

    Vorsitzender

  • Felix Weird

    Hat das Label Verteidigung entfernt.
  • Felix Weird

    Hat das Label von Im Ausschuss auf Angenommen geändert.