DS 3/015 Änderung der Landesverfassung [FDP SSW]

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Manfred Klausbrück

  • Bayerischer Landtag Drucksache 3/015
    3. Wahlperiode 10.04.2021



    Gesetzentwurf

    der Abgeordneten Yannick Bürgermann und Paul Weber und der Fraktionen FDP und SSW

    Änderung des Artikel 16 der Landesverfassung


    A. Problem und Ziel

    Der derzeitige Landtag ist auf vier Monate gewählt. In der Praxis zeigt sich gerade das die Zeit, bis zur Neuwahl eine zu kurze Zeit ist, den die Vorbereitungen auf die Neuwahl läuft meistes schon ab der hälfte der laufenden Legislatur. Um den Entgegen zu wirken, fordern wir eine Verlängerung der Wahlperiode um einen Monat. Damit wir eine Effektive Arbeit für Bayern leisten können.

    B. Lösung

    Änderung des Artikel 16 Absatz 1 der Landesverfassung

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Geringfügige Verwaltungskosten.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Nicht vorhanden.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Nicht vorhanden.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Geringfügige Verwaltungskosten

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bayrischen Landesverfassung vom 10.04.2021


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art1

    Änderung der Bayerischen Landesverfassung

    Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 wird wie folgt geändert:

    Artikel 16 wird neu gefasst:

    (1) Der Landtag wird auf fünf Monate gewählt. Seine Wahlperiode beginnt mit dem ersten Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Die Neuwahl findet Frühestens 19 Wochen, spätestens 21 Wochen nachdem Tag statt, an dem der vorausgegangene Landtag gewählt worden ist.


    Art 2

    Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt zum 01.05.2021 in Kraft.





    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Die Legislaturperioden sollen verlängert werden um in der Zeit im Landtag noch mehr konkrete Arbeit leisten zu können.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Artikel 16 Absatz 1 der Landesverfassung wird neu gefasst.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Nach Art. 75 der Landesverfassung liegt die Kompetenz beim Landtag.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Nicht vorhanden.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1

    Der Artikel 1 ändert die Landesverfassung dahingehend ab, das die Legislaturperioden verlängert werden, um die Arbeit im Landtag zu verbessern.

    Zu Artikel 2

    Der Artikel 2 regelt das in kraft treten.



    Yannick Bürgermann, Nicolas Arnold und Fraktionen

  • Nicolas Arnold

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Angenommen geändert.