Bayerischer Landtag | Drucksache 3/015 |
3. Wahlperiode | 10.04.2021 |
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Yannick Bürgermann und Paul Weber und der Fraktionen FDP und SSW
Änderung des Artikel 16 der Landesverfassung
A. Problem und Ziel
Der derzeitige Landtag ist auf vier Monate gewählt. In der Praxis zeigt sich gerade das die Zeit, bis zur Neuwahl eine zu kurze Zeit ist, den die Vorbereitungen auf die Neuwahl läuft meistes schon ab der hälfte der laufenden Legislatur. Um den Entgegen zu wirken, fordern wir eine Verlängerung der Wahlperiode um einen Monat. Damit wir eine Effektive Arbeit für Bayern leisten können.
B. Lösung
Änderung des Artikel 16 Absatz 1 der Landesverfassung
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Geringfügige Verwaltungskosten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Nicht vorhanden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Nicht vorhanden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Geringfügige Verwaltungskosten
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bayrischen Landesverfassung vom 10.04.2021
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art1
Änderung der Bayerischen Landesverfassung
Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 wird wie folgt geändert:
Artikel 16 wird neu gefasst:
(1) Der Landtag wird auf fünf Monate gewählt. Seine Wahlperiode beginnt mit dem ersten Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Die Neuwahl findet Frühestens 19 Wochen, spätestens 21 Wochen nachdem Tag statt, an dem der vorausgegangene Landtag gewählt worden ist.
Art 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt zum 01.05.2021 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Die Legislaturperioden sollen verlängert werden um in der Zeit im Landtag noch mehr konkrete Arbeit leisten zu können.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Artikel 16 Absatz 1 der Landesverfassung wird neu gefasst.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Nach Art. 75 der Landesverfassung liegt die Kompetenz beim Landtag.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nicht vorhanden.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keine.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Der Artikel 1 ändert die Landesverfassung dahingehend ab, das die Legislaturperioden verlängert werden, um die Arbeit im Landtag zu verbessern.
Zu Artikel 2
Der Artikel 2 regelt das in kraft treten.