Entwurf des ersten Gesetzes zur Änderung der Landesverfassung I DS 03/007

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Manfred Klausbrück

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 3/007
    3. Wahlperiode 03.03.2021


    Gesetzentwurf

    der Landesregierung


    Entwurf des ersten Gesetzes zur Änderung der Landesverfassung

    A. Problem und Ziel

    In der modernen Parteienlandschaft wird eine Regierung aus nur

    zwei Parteien immer unwahrscheinlicher. Auch die aktuelle

    Landesregierung besteht aus drei Parteien. Nach aktueller

    Rechtslage kann nur eine Person als Vertreter*in des

    Ministerpräsident*in ernannt werden. Daher ist es nicht immer

    möglich, dass alle junior Koalitionäre einen Stellv.

    Ministerpräsidentenposten bekommen.

    B. Lösung

    Ergänzung des Art. 52 der Verfassung des Landes Nordrhein-

    Westfallens

    C. Alternativen

    Die aktuelle Rechtsprechung bleibt bestehen.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keine


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keine


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keine

    F. Weitere Kosten

    Keine


    Entwurf des ersten Gesetzes zur Änderung der Landesverfassung vom 03.03.2021


    Der Landestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Änderung des Artikels 52 Absatz 3 der Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalens


    Der Ministerpräsident ernennt und erlässt die Minister. Er beauftragt mindestens ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung und zeigt seine Entscheidung unverzüglich den Landtag an.


    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Jeden Koalitionär soll es ermöglichen werden einen stellv.

    Ministerpräsidenten zu stellen.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Es wird der Artikel 52 Absatz 3 der Landesverfassung geändert.

    III. Alternativen

    Die aktuelle Rechtssprechung bleibt bestehen.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet


    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 52 Absatz 3

    Es regelt die Änderung zur Anzahl der Stellv. Ministerpräsidenten


    Marc Slober


    Für die Landesregierung

  • DER PRÄSIDENT DES

    LANDTAGES NORDRHEIN-WESTFALEN



    Bitte des Präsidenten* des Landtages Nordrhein-Westfalen

    Düsseldorf, den 03.03.2021


    Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Marc Slober,


    ich bitte Sie freundlichst die Formatierung an die Vorlage anzupassen.


    Die Passage werde ich Ihnen ausnahmsweise auch hier zitieren:


    Code
    <p>Der Landestag hat das folgende Gesetz beschlossen:</p>
    <p><br></p>
    <p class="text-center">§1 / Art. 1 (bei neu zu erlassenden Gesetzen § verwenden, bei Änderung eines Gesetzes Art. verwenden)</p>
    <h4 class="text-center">
     Überschrift des ersten Teils
    </h4>
    <p class="text-center">(Hier kommt der Gesetzentwurf rein)</p>
    <p class="text-center"><br></p>



    Mit kollegialen Grüßen

    Phoenix Schmid

    Präsident* des Landtages Nordrhein-Westfalen

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 3/007
    3. Wahlperiode 27.04.2021


    Beschlussempfehlung

    des Ausschusses des Präsidialausschusses


    zum dem Gesetzentwurf DS 3/007:


    Entwurf des ersten Gesetzes zur Änderung der Landesverfassung


    A. Beratungsverlauf

    Die anwesenden Ausschlussmitglieder stimmten dem Gesetzentwurf einstimmig zu.

    B. Änderungsvorschläge

    Keine.


    C. Alternativen

    Keine.


    Beschlussempfehlung

    Der Landtag wolle beschließen,

    den Gesetzentwurf anzunehmen.


    Düsseldorf, den 27.04.2021


    Der Präsidialausschuss

    Hendrik Heinemeier

  • Hendrik Heinemeier

    Hat das Label von Im Ausschuss auf Abgewiesen geändert.