LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN | Drucksache 3/007 |
3. Wahlperiode | 03.03.2021 |
Gesetzentwurf
der Landesregierung
Entwurf des ersten Gesetzes zur Änderung der Landesverfassung
A. Problem und Ziel
In der modernen Parteienlandschaft wird eine Regierung aus nur
zwei Parteien immer unwahrscheinlicher. Auch die aktuelle
Landesregierung besteht aus drei Parteien. Nach aktueller
Rechtslage kann nur eine Person als Vertreter*in des
Ministerpräsident*in ernannt werden. Daher ist es nicht immer
möglich, dass alle junior Koalitionäre einen Stellv.
Ministerpräsidentenposten bekommen.
B. Lösung
Ergänzung des Art. 52 der Verfassung des Landes Nordrhein-
Westfallens
C. Alternativen
Die aktuelle Rechtsprechung bleibt bestehen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keine
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keine
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keine
F. Weitere Kosten
Keine
Entwurf des ersten Gesetzes zur Änderung der Landesverfassung vom 03.03.2021
Der Landestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Änderung des Artikels 52 Absatz 3 der Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalens
Der Ministerpräsident ernennt und erlässt die Minister. Er beauftragt mindestens ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung und zeigt seine Entscheidung unverzüglich den Landtag an.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Jeden Koalitionär soll es ermöglichen werden einen stellv.
Ministerpräsidenten zu stellen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Es wird der Artikel 52 Absatz 3 der Landesverfassung geändert.
III. Alternativen
Die aktuelle Rechtssprechung bleibt bestehen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
4. Erfüllungsaufwand
Keine
5. Weitere Kosten
Keine
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 52 Absatz 3
Es regelt die Änderung zur Anzahl der Stellv. Ministerpräsidenten
Marc Slober
Für die Landesregierung