IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 VG 88/21
vom
28.05.2021
in der Verwaltungssache
gegen
den Bundeswahlleiter Raimund Nicolaus
wegen rechtswidriger Eintragung der Vereinigung "Demokraten 21" mit der Kurzbezeichnung "D21" als politische Partei und Zulassung dieser zur Bundestagswahl am 30.05.2021.
Der 1. Verwaltungssenat hat ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 28.05.2021 an der teilgenommen haben:
- Richter am Bundesgerichtshof, Schwen van Burg, als Vorsitzender
- die Richter am Bundesgerichtshof Karl-Heinz Bruckmann und Robert Ström
für Recht erkannt:
- Das Klage wird als unzulässig verworfen.
- Vorläufiger Rechtsschutz wird rückwirkend aufgehoben.
- Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
- Der Klageführer Manfred Bunnes ist in seiner Funktion als Mitbewerber für die Bundestagswahl am 30.05.2021 als solcher nicht direkt betroffen und nicht direkt in seinen Rechten verletzt worden, somit ist er gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nicht klageberechtigt.
- Das Gericht sieht die Zulassung der Vereinigung "Demokraten 21" mit der Kurzform "D21" nach Prüfung der Beweismaterialien jedoch als möglicherweise nicht vollständig rechtskonform an, da zur Eintragung und somit Zulassung als Partei wichtige Unterlagen gefehlt haben oder nicht vollständig vorgelegt wurden.
van Burg, Bruckmann, Ström