IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 VG 60/21
vom
02.05.2021
in der Verwaltungssache
gegen
den Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland
wegen Ernennung eines Richters am Bundesgerichtshof, der die vorgeschriebene Mindestaltersgrenze von fünfunddreißig Jahren noch nicht erreicht hat.
Der 1. Verwaltungssenat hat in der Sitzung vom 02.05.2021 an der teilgenommen haben:
- Richter am Bundesgerichtshof, Schwen van Burg, als Vorsitzender
- die Richter am Bundesgerichtshof Karl-Heinz Bruckmann
für Recht erkannt:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Vorläufiger Rechtsschutz wird nicht gewährt.
- Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
- Der Richter am Bundesgerichtshof Robert Ström ist nachweislich und nach eingehender Prüfung am 28.04.1984 geboren und ist damit siebenunddreißig Jahre alt. Damit erfüllt er die aus § 125 GVG hervorgehende Mindestaltersgrenze.
- Die Klage beruht auf Vermutungen ohne vorliegende Indizien oder eine Beweisführung, daher ist auch ein einstweiliger Rechtsschutz nicht gerechtfertigt.
van Burg, Bruckmann