Deutscher Bundestag | Drucksache 1/01 |
1. Wahlperiode | 30.06.2020 |
Gesetzentwurf
der Fraktion der SPD
Entwurf eines Gesetz zum Adoptionsrecht zur Gleichgeschlechtlichen Ehe
A. Problem und Ziel
Derzeit ist es jeder Art von Ehepaar möglich, ein Kind zu adoptieren. Doch für lesbische Ehepaare ist die Hürde einer solchen Adoption bis heute höher gesteckt als bei jeder anderen Art des Ehepaares: der Verwaltungsaufwand ist aufgrund eines im entsprechenden Gesetzestext fehlenden Satzes so immens und die Unkosten so hoch, dass viele lesbische Ehepaare sich nur aus diesen Gründen gegen eine Adoption entscheiden. Dies ist einerseits ein Unding für die betroffenen Kinder, die sich nach elterlicher Fürsorge und Liebe sehnen, andererseits auch ein Problem für die Ehepaare, die ein Kind adoptieren möchten, jedoch am Verwaltungsaufwand scheitern und durch diesen fehlenden Passus im Vergleich zu anderen Ehepaaren diskriminiert werden. Wir als SPD-Fraktion wollen dem ein Ende setzen!
B. Lösung
Änderung des §1591 von "Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat." in "Mutter eines Kindes ist die Frau die es geboren hat, oder aber auch die Ehefrau der Mutter."
C. Alternativen
Lesbische Ehepaare können weiterhin nur sehr schwer Kinder adoptieren.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen geringe Verwaltungskosten im Bereich der Adoption.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Die Ehepaare müssen die Adoption beantragen wie zuvor, es ändert sich bloß dass auch Lesbische Ehepaare Kinder adoptieren dürfen ohne großen Verwaltungsaufwand in Sachen der Erb und Abstammungsfrage.
E.2 Keine
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Erfüllungsaufwand der Verwaltung ist verschwindend gering oder wird sogar weniger.
F. Weitere Kosten
Entstehen nicht.
Entwurf einer Gesetzesänderung vom 11.06.2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1 Änderung des §1591 BGB
§1591 BGB
Mutter eines Kindes ist die Frau die es geboren hat, oder aber auch die Ehefrau der Mutter.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Lesbische Homosexuelle Ehepaare können leichter Kinder adoptieren
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Änderung des Adoptionsrechts
III. Alternativen
Keine
IV. Gesetzgebungskompetenz
Bund
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei der Adoption von Kindern durch Lesbische Ehepaare.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
4. Erfüllungsaufwand
Neu Auflage des BGB sowie Abänderungen von Verwaltungsanträgen Anträgen.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.