Deutscher Bundestag | Drucksache 1/16 |
1. Wahlperiode | 13.07.2020 |
Gesetzentwurf
der Fraktion der SPD
Änderung des Mindestlohngesetzes (MiLoG)
A. Problem und Ziel
Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin hat den Anspruch auf ein gutes und lebbares Leben. Um diesem Ziel näher zu kommen, muss der gesetzliche Mindestlohn zwingend erhöht werden. Denn ein/e Arbeitnehmer/in muss den Haushalt und ggf. die Familie (mit-)finanzieren. Auch deshalb ist die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes dringend notwendig.
B. Lösung
Änderung des MiLoG.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch diesen Gesetzesentwurf enstehen keine weiteren Verwaltungsausgaben für den Bund.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Höhere Lohnkosten für die Unternehmen
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keine.
F. Weitere Kosten
Keine.
Änderung des Mindestlohngesetes vom 11.08.2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1 Änderung §1 Abs. 2 MiLoG
Änderung von:
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
auf:
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2021 brutto 11 Euro je Zeitstunde, ab 1. Januar 2022 12,50 Euro und ab 1. Januar 2023 15 Euro. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Mithilfe dieses Gesetzentwurfes wird der aktuelle Mindestlohn erhöht, um dem Ziel eines besseren Lebensstandards näher zu kommen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
§1, Abs. 2 des MiLoG.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Umweltnachhaltigkeit.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Höhere Lohnkosten für die Wirtschaft
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Keine.