DS 1/16 Änderung Mindestlohngesetz [SPD]

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Manfred Klausbrück

  • Deutscher Bundestag Drucksache 1/16
    1. Wahlperiode 13.07.2020


    Gesetzentwurf

    der Fraktion der SPD


    Änderung des Mindestlohngesetzes (MiLoG)

    A. Problem und Ziel

    Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin hat den Anspruch auf ein gutes und lebbares Leben. Um diesem Ziel näher zu kommen, muss der gesetzliche Mindestlohn zwingend erhöht werden. Denn ein/e Arbeitnehmer/in muss den Haushalt und ggf. die Familie (mit-)finanzieren. Auch deshalb ist die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes dringend notwendig.

    B. Lösung

    Änderung des MiLoG.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Durch diesen Gesetzesentwurf enstehen keine weiteren Verwaltungsausgaben für den Bund.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keiner.

    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Höhere Lohnkosten für die Unternehmen

    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keine.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Änderung des Mindestlohngesetes vom 11.08.2014


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1 Änderung §1 Abs. 2 MiLoG

    Änderung von:

    (2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

    auf:

    (2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2021 brutto 11 Euro je Zeitstunde, ab 1. Januar 2022 12,50 Euro und ab 1. Januar 2023 15 Euro. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.


    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Mithilfe dieses Gesetzentwurfes wird der aktuelle Mindestlohn erhöht, um dem Ziel eines besseren Lebensstandards näher zu kommen.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    §1, Abs. 2 des MiLoG.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Deutscher Bundestag.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Umweltnachhaltigkeit.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Höhere Lohnkosten für die Wirtschaft


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Keine.



    Nagisa Shiota und Fraktion

  • Nagisa Shiota

    Hat den Titel des Themas von „DS 1/16“ zu „DS 1/16 Änderung Mindestlohngesetz [SPD]“ geändert.
  • Nagisa Shiota

    Hat das Label Gesetzentwurf hinzugefügt.
  • Leon Reinhardt

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Im Ausschuss geändert.
  • Leon Reinhardt

    Hat das Label von Im Ausschuss auf Abgewiesen geändert.