Sönke Wolff CDU/CSU | Die Union
  • Mitglied seit 4. April 2020

Beiträge von Sönke Wolff

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    Verkauf von Merchandising erweckt schnell den Eindruck einer Gewinnabsicht, was entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen würde (Gewerbeanmeldung etc.). Aber das habt ihr sicher auf dem Schirm.

    Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,


    mir wurde vom Bundestagspräsidium mitgeteilt, dass die AfD derzeit kein vakantes Mandat hat. Das Mandat von Walter Schönemann scheint an Christian Felix von Horn gegangen zu sein, als ich noch nicht Bundeswahlleiter war. Da mir leider keinerlei Unterlagen vom ehemaligen Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellt werden kann ich dies nicht prüfen und gehe im guten Glauben davon aus, dass alles seine Richtigkeit hat.


    Freundliche Grüße

    Sönke Wolff

    Bundeswahlleiter

    Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,


    das Mandat von Alexander Weidmann geht ab sofort an Luca Welle über.


    Das Mandat von Max Linken-Knechter wurde im Rahmen einer juristisch zweifelhaften Entscheidung über die Neufeststellung der Bundestagsmandate vergeben. Ich kann mir über die Korrektheit dieser Entscheidung kein abschließendes Urteil bilden. Das Grundgesetz sieht klare Regelungen vor, wie derartige Fälle zu prüfen sind. Bis zur abschließenden Klärung, ob die Neufeststellung der Bundestagsmandate zulässig war, wird das Mandat von Max Linken-Knechter vakant bleiben.


    Freundliche Grüße

    Sönke Wolff

    Bundeswahlleiter

    Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,


    an dieser Stelle werden künftig transparent Mitteilungen über Mandatsverzichte und -verluste, sowie entsprechende Nachfolger gemacht.


    Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die AfD derzeit die Möglichkeit hat das Mandat von Walter Schönemann neu zu besetzen.


    Vor einiger Zeit ist Norman Schwarzkopf aus dem Bundestag ausgeschieden. Sein Mandat geht hiermit an Benno Jansen.


    In Prüfung befinden sich derzeit die Mandate von Alexander Weidmann und Max Linken-Knechter. Beiden wurde ihr Mandat vom Bundestag aberkannt. Über die Nachfolge wird noch vor der kommenden Sitzung des Bundestags eine Entscheidung fallen.


    Freundliche Grüße

    Sönke Wolff

    Bundeswahlleiter

    Berlin - Bundeskanzler Dante Matteo Ecca Estrellita und Außenminister Felix Naugk haben heute auf einer Bundespressekonferenz die Ergebnisse der ersten Kabinettssitzung präsentiert. Für großes Aufsehen sorgt die geplante Anerkennung von Taiwan als Nachfolgestaat des chinesischen Kaiserreichs. Bei der Volksrepublik China wird dies sicher keine Freudensprünge auslösen. Die Regierung plant außerdem Sanktionen gegen die Volksrepublik aufgrund des Verhaltens gegen die Uiguren. Die diplomatischen Beziehungen zwischen China und der Bundesrepublik könnten deutlich abkühlen. Weitere Pläne der Regierung sind Sanktionen gegen Belarus und Maßnahmen gegen die Seidenstraße. Bürger aus Hongkong sollen den deutschen Pass erhalten können. Die Bundesregierung wolle in Europa den "Takt setzen", so Kanzler Ecca Estrellita. Dem Libanon sollen weitere Gelder zur Verfügung gestellt werden, wenn Reformen der Wirtschaft und der Demokratie angestrebt werden. Neben den außenpolitischen Fragen wurde in Aussicht gestellt, dass es eine Reform des Wahlgesetzes geben wird, das Grundgesetz soll bzgl. der Länge der Legislaturperiode angepasst werden. Der Kanzler betonte, dass SPD und CDU/CSU zwar kein Traumpaar seien, aber ein effektives Paar. Er versprach eine riesige Gesetzesnovelle. Man sei voller Tatendrang.

    von Luca Welle


    Berlin - Am Mittwoch Abend hat der Deutsche Bundestag in seiner Sondersitzung endlich einen Bundeskanzler gewählt. Jedoch bleibt dem neuen Kabinett bloß noch knapp die Hälfte der Legislaturperiode. Die Sitzung hielt jedoch eine faustdicke Überraschung bereit.


    Die erste Sondersitzung war gespickt mit Spannung, Überraschungen und ungewohnt harmonisch. Bundestagspräsident Manfred Bunnes (FDP) eröffnete die Sitzung mit einer ungewöhnlichen Bitte des Bundespräsidenten Florian Schmidt. Er wollte sich vor dieser Sondersitzung nochmals an die Abgeordneten wenden. Dann kam es zur nächsten faustdicken Überraschung. Bundestagspräsident Bunnes erzählte den Abgeordneten, dass es am gestrigen Abend in der Ältestenratssitzung zu einem Streit zwischen den Mitgliedern kam. Deshalb entschied Bunnes sich dazu, dem Bundestag die Vertrauensfrage zu stellen. Sollte es zu einem „negativen Ergebnis“ kommen, wolle er von seinem Amt zurücktreten. Und so kam es auch. Mit 9 Nein-Stimmen bei 6 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen sprach der Bundestag seinem Präsidenten das Misstrauen aus. Bereits Minuten nach Ende der Sitzung lag dann sein Rücktrittschreiben vor.


    Der spannendste Tagesordnungspunkt stand nach dieser Abstimmung an, es kam zur Kanzlerwahl. Da man sich in der sogenannten „dritten Phase“ befand, spielte der Bundespräsident an diesem Tag eine große Rolle. Sollte der Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit von 16 Stimmen erreichen, entscheidet er, ob er den Kanzler ernennt oder den Bundetag zu Gunsten einer Neuwahl auflöst. Aber zuerst gab es Organisatorisches zu klären. Die FDP schlug Rainer Ehrlichmann als Kontrahenten des SPD-Chef Dante Matteo Ecca Estrellita vor. Jedoch hat die FDP nicht die erforderliche Anzahl an Abgeordneten und deshalb musste abgestimmt werden, ob der Vorschlag gültig ist. Jedoch entschieden sich die Bundestagsabgeordneten mit großer Mehrheit dagegen. So stand nur Ecca Estrellita zur Wahl. Um genau 20:31 Uhr begann der Wahlgang und endete um 20:35 mit dem Ergebnis, Ecca Estrellita hat die Mehrheit der anwesenden Abgeordneten hinter sich vereint, jedoch die absolute Mehrheit verfehlt. 13 Abgeordnete stimmten für Ja, zwei mit nein und weitere zwei enthielten sich. Somit lag es am Bundespräsidenten, wie es mit der Bundesrepublik weitergeht.


    Zunächst ging es weiter zum nächsten Tagesordnungspunkt. Es stand eine Abstimmung über die Hilfen für Beirut an. Nachdem die Bundestagssitzung am Sonntag abgebrochen wurde, weil der Bundestag nicht beschlussfähig war, konnte man endlich das Hilfspaket auf den Weg bringen. Alle anwesenden Abgeordneten stimmten mit Ja!


    Weil der Bundespräsident seine Entscheidung noch nicht bekannt gegeben hatte, wurde die Sitzung unterbrochen. Man beriet sich in den „Katakomben“ des Bundestages. Nach zehn Minuten gab Bunnes die Entscheidung bekannt, Ecca Estrellita ist der erste deutsche Bundeskanzler. Es gab Glückwünsche aus allen Fraktionen und CDU-Vorsitzender Aisinger bot dem Bundeskanzler sogar das „Du“ an. Er wird zukünftig Deutschland als Vizekanzler und Innenminister dienen, mit den zusätzlichen Geschäftsbereichen Inneres, Heimat, Bau, Gesundheit, Verbraucherschutz und Justiz. Es folgte anschließend die Vereidigung des Bundeskanzlers und der Bundesminister. Anschließend schloss Bunnes seine letzte Sitzung als Bundestagspräsident.


    Nun muss sich der neue Bundeskanzler beweisen. Der Koalitionsvertrag liest sich vielversprechend, jedoch muss die Koalition auch zeigen, dass sie diesen umsetzten können.


    Überschattet wurde der Tag jedoch von zwei Tragödien. Am frühen Morgen wurde berichtet, dass die Tochter des CDU-Generalsekretärs und künftigen Wirtschafts- und Finanzministers Jens Worthmann mit akuter Atemnot und Herzrasen in eine Klinik eingeliefert wurde. Am Mittag gab Worthmann bekannt, dass seine Tochter leider verstorben sei. Die kleine Amélie-Sophie wurde nur knapp drei Wochen alt.


    Nach der Bundestagssitzung postete das Team des FDP-Bundesvorsitzenden Dr. Kevin Schmid, dass dieser sich in kritischem Zustand auf dem Weg ins Krankenhaus befindet. Zu den Hintergründen konnten noch keine Informationen gemacht werden. „Ich befinde mich aktuell auf dem Weg in das Krankenhaus, um mich über den Zustand von Kevin zu erkundigen“, sagte Schmids Stellvertreter Welle gegenüber des „phoenix“.


    Wir wünschen der Familie Worthmann viel Kraft in dieser schweren Stunde. Ebenfalls wünschen wir Dr. Schmid alles Gute und eine baldige Genesung.

    § 25 Berufung von Listennachfolgern


    (1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Sächsischen Landtag ausscheidet, so wird der Sitz aus derjenigen Liste besetzt, für die der gewählte Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete bei der Wahl angetreten ist.


    (2) Bei Parteilisten bleiben bei der Nachfolge diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Liste aus der Partei ausgeschieden sind. Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerber, die als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Sächsischen Landtag verzichtet haben. Ist die Liste erschöpft, so kann die Partei unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 1 bis 4 einen Nachfolger bestimmen. Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Er benachrichtigt den Listennachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt.


    (3) Bei Bürgerlisten bleiben Nachfolger nur dann unberücksichtigt, wenn die Bürgerversammlung hierzu Vorkehrungen durch Mehrheitsbeschluss ihrer Mitglieder getroffen hat. Ist die Liste erschöpft, so gelten die Vorkehrungen nach § 14 Abs. 2 Punkt c. Sind keine Vorkehrungen getroffen, so bleiben die Sitze unbesetzt.

    § 24 Verlust der Mitgliedschaft im Sächsischen Landtag


    (1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Sächsischen Landtag bei

    1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,

    2. Neufeststellung des Wahlergebnisses,

    3. Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,

    4. Verzicht,

    5. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes.

    6. Dreimaliger, unentschuldigter, aufeinanderfolgender Abwesenheit von Sitzungen des Sächsischen Landtages. Sondersitzungen bleiben hierbei unberücksichtigt.


    Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.


    (2) entfällt


    (3) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Sächsischen Landtag und die Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung und der Verkündung der Entscheidung angehört haben. Ihre Sitze bleiben unbesetzt.


    (4) Mit dem Erlöschen eines Mandats wird es bei der Zählung der gesetzlichen Mitglieder des Landtags nicht mehr berücksichtigt, bis nach §25 ein Nachfolger benannt ist.


    (Geändert am 12.10.2020)

    § 23 Erwerb der Mitgliedschaft im Sächsischen Landtag


    (1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Sächsischen Landtag nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Landeswahlausschuss mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Sächsischen Landtags nach der Wahl. Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der ersten Sitzung gegenüber dem Landeswahlleiter schriftlich erklärt werden. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.


    (2) Bei einer Listennachfolge oder einer Wiederholungswahl wird die Mitgliedschaft im Sächsischen Landtag mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Abgeordneten erworben. Liegt bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft im Sächsischen Landtag durch einen gewählten Bewerber die Annahmeerklärung des Listennachfolgers bereits vor der ersten Sitzung des Sächsischen Landtags nach der Wahl vor, erwirbt der Listennachfolger das Mandat mit der Eröffnung dieser Sitzung. Gibt der Listennachfolger oder durch Wiederholungswahl gewählte Bewerber bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

    § 22 Wiederholungswahl


    (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.


    (2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht fünf Tage verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt.


    (3) Die Wiederholungswahl muss spätestens zehn Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von zwei Wochen ein neuer Sächsischer Landtag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter.

    § 21 Feststellung des Ergebnisses


    (1) Der Landeswahlleiter stellt fest, wieviele Haupt-, Ersatz und Gesamtstimmen im Land für die einzelnen Listen sowie Listenbewerber abgegeben worden sind.


    (2) Der Landeswahlleiter stellt fest, wieviel Sitze auf die einzelnen Parteien entfallen und welche Bewerber gewählt sind. Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Landeswahlausschuss die Mitgliedschaft im Sächsischen Landtag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.


    (Geändert am 18.11.2020)

    § 17 Stimmabgabe mit Stimmzetteln


    (1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.


    (2) Der Wähler gibt

    1. seine Hauptstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Liste sie gelten soll,

    2. seine Ersatzstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Liste sie gelten soll.

    § 15 Zulassung der Listen


    (1) Der Landeswahlleiter entscheidet spätestens 48 Stunden vor der Wahl über die Zulassung der Listen. Er hat Listen zurückzuweisen, wenn sie

    1. verspätet eingereicht sind oder

    2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz aufgestellt sind.


    (2) Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Liste gestrichen. Die Entscheidung ist der betreffenden Partei schnellstmöglich bekanntzugeben.


    (3) Weist der Landeswahlleiter eine Liste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen 24 Stunden nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundeswahlleiter eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Personen des Landesvorstandes der Partei. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens zwölf Stunden vor der Wahl getroffen werden.


    (4) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Listen spätestens zwölf Stunden vor der Wahl öffentlich bekannt.

    § 14 Aufstellung von Bürgerlisten


    (1) Als Bewerber einer Bürgerliste kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer auf einer Bürgerversammlung hierzu gewählt worden ist.


    (2) Die Bürgerversammlung ist eine öffentliche oder geschlossene Versammlung, die mindestens

    1. einen Versammlungsleiter wählt, der alle erforderlichen Angaben nach Absatz 4 beim Landeswahlleiter einreicht und für die Korrektheit der gemachten Angaben verantwortlich ist

    2. die abzugebende Liste wählt

    3. der abzugebenden Liste einen Namen gibt, der nicht dem einer anderen Partei oder Bürgerliste verwechselbar ähnlich sein darf

    4. Vorkehrungen für das Erschöpfen der Liste bei Listennachfolge nach § 25 trifft

    (3) Das Nähere über das Verfahren für die Wahl der Bewerber und alle weiteren Erfordernisse regelt die Bürgerversammlung durch Mehrheitsbeschluss.


    (4) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bürgerliste mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Listenvorschlag einzureichen. Hierbei hat der Versammlungsleiter gegenüber dem Landeswahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 beachtet worden sind. Der Landeswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig.

    § 13 Aufstellung von Parteilisten


    (1) Als Bewerber einer Parteiliste kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer auf Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.


    (2) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen dürfen frühestens acht Wochen nach Beginn der Wahlperiode des Sächsischen Landtags stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.


    (3) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen.


    (4) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Parteiliste mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Listenvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Landeswahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind. Der Landeswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig.

    § 12a Unterschriftensammlung für Bürgerlisten


    (1) Eine beim Landeswahlleiter eingereichte Bürgerliste ist binnen 12 Stunden zur Unterschriftensammlung der Öffentlichkeit vorzulegen.


    (2) Berechtigt zur Abgabe einer Unterstützerunterschrift ist jede Person, die nach § 7 wahlberechtigt ist und die nicht in der vorgeschlagenen Liste als Bewerber benannt ist.


    (3) Eine Person kann nur für maximal fünf verschiedene Bürgerlisten eine Unterstützerunterschrift abgeben.


    (4) Erreicht eine Bürgerliste bis 48 Stunden vor der Wahl die notwendige Zahl von Unterstützerunterschriften nicht, kann sie nicht zugelassen werden.