Maximilian Schiller SPD
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Beiträge von Maximilian Schiller

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Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
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Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    Bayerischer Landtag Drucksache 1/030
    1. Wahlperiode 02.09.2020



    Antrag

    der Landesregierung


    Ausbau der Tank- und Ladeinfrastruktur für E-Mobilität



    Der Landtag wolle beschließen:


    Es wird eine Planungskommission eingesetzt, die der Bayerischen Staatsregierung einen Plan zur Ausbau der Tank- und Ladeinfrastruktur für E-Mobilität vorlegen soll.

    Diese besteht aus einem Vertreter der Bayerischen Staatsregierung, einem Experte im Bereich der Elektromobilität und einem Experten für Landesplanung.



    Begründung:


    Um den Wechsel vom Verbrennungsmotor zur Elektromobilität zu ermöglichen, müssen gewisse Vorkehrungen getroffen werden.

    Hierzu muss die Tank- und Ladeinfrastruktur im Freistaat Bayern ausgebaut werden, um eine Basis für eine alltagstaugliche und sinnvolle Nutzung von Elektroautos zu ermöglichen.

    Bevor dieser Ausbau jedoch starten kann, soll eine Planungskommission sinnvolle Standorte hierfür ausarbeiten.





    Der Ministerpräsident Maximilian Schiller

    i.A. der Landesregierung

    Bayerischer Landtag Drucksache 1/029
    1. Wahlperiode 02.09.2020



    Antrag

    der Landesregierung


    Einberufung des Bayerischen Landtages



    1.Hiermit beantragt die Bayerische Staatsregierung gemäß §98 Abs. 2 der Geschäftsordnung die Einberufung einer Landtagssitzung.


    2. Die vorläufige Tagesordnung lautet:


    1. DS 1/008 Änderung des Teil VIII - Abschnitt 2 der BayLTGeschO [CSU]

    2. Drucksache 1/023 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes des Freistaates Bayern (LWahlG BY)

    3. Drucksache 1/025 Wahlvorschlag der Mitglieder der 1. Bundesversammlung [SPD]

    4. Drucksache 1/028 Ganzjährige Schonzeit für das Rebhuhn [SPD]


    3. Das Präsidium wird hiermit aufgefordert am 08. September 2020 eine Sitzung einzuberufen.


    Begründung:


    Die oben genannte Tagesordnung beinhaltet Drucksachen, die so schnell wie möglich vom Landtag behandelt werden müssen.

    Unter anderen muss der Bayerische Landtag die Mitglieder zur 1. Bundesversammlung, welche bereits am 13. September 2020, 17 Uhr im Plenarsaal des Deutschen Bundestages stattfindet, gewählt werden.




    Der Ministerpräsident Maximilian Schiller

    i.A. der Landesregierung

    Bayerischer Landtag Drucksache 1/028
    1. Wahlperiode 02.09.2020



    Antrag

    der/des Abgeordneten Maximilian Schiller, Sepp Unterbauer und Fraktion der SPD


    Ganzjährige Schonzeit für das Rebhuhn



    Der Landtag wolle beschließen:


    Die Staatsregierung wird dazu aufgefordert, die am 01. September 2020 beginnende Rebhuhn Jagd, unverzüglich auszusetzen.

    Stattdessen soll das Rebhuhn dieses Jahr geschont werden.




    Begründung:


    Am 1. September beginnt in Bayern die zweimonatige Jagdzeit auf das Rebhuhn (Perdix perdix). Die Zahl der früher weit verbreiteten Feldvögel ist in knapp vierzig Jahren europaweit um 94 Prozent gesunken. Hauptgrund ist die intensive Landwirtschaft.

    Im Jahr 2017 gab es laut dem Landesbund für Vogelschutz (LBV) im Freistaat Bayern nur noch 2.300 bis 4.000 Brutpaare. Dennoch werden pro Saison etwa 1.300 Rebhühner geschossen. Wir appellieren deshalb an die bayerischen Jäger, dem Beispiel ihrer Kollegen aus anderen Bundesländern zu folgen und generell auf die Bejagung zu verzichten.



    Maximilian Schiller, Sepp Unterbauer und Fraktion der SPD

    Bayerischer Landtag Drucksache 1/027
    1. Wahlperiode 02.09.2020



    Antrag

    der Abgeordneten Maximilian Schiller, Sepp Unterbauer und Fraktion der SPD


    Verpflichtende Einführung von Brandmelder in Stallungen



    Der Landtag wolle beschließen:


    1. Die Bayerische Staatsregierung wird aufgefordert, Brandschutzvorrichtungen wie Brandmelder in der Nutztierhaltung im Freistaat Bayern verpflichtend einzuführen. Besonders sollen dabei elektronische Brandmelder verwendet werden, die über entsprechende Apps eine Warnung an die Stallbesitzer weiterleiten.


    2. Zusätzliche Sprinkleranlagen sind staatlich zu fördern.


    Begründung:


    Laut einem Bericht von Report Mainz vom 16. Juni 2020 kommt es pro Jahr zu ca. 5 000 Stallbränden in Deutschland, wobei zehntausende Nutztiere qualvoll sterben.

    Eine Arbeitsgruppe der Länder hat bereits im Oktober 2018 eine „Konkretisierung des Rechts“ gefordert, der Bund hat dies wieder an die Zuständigkeit der Länder zurück überwiesen. Die jeweilige Landesbauordnung ist entsprechend zu ändern. Für Schweineställe sieht das Bauordnungsrecht übrigens immer noch keine besonderen Vorschriften im Hinblick auf den Brandschutz vor.



    Maximilian Schiller, Sepp Unterbauer und Fraktion der SPD

    Bayerischer Landtag Drucksache 1/026
    1. Wahlperiode 02.09.2020



    Antrag

    der Abgeordneten Maximilian Schiller, Sepp Unterbauer und Fraktion der SPD


    Heuschreckenplage in Ostafrika: Unterstützung für Äthiopien


    Der Landtag wolle beschließen:


    Die Staatsregierung wird aufgefordert, zur Bekämpfung der Heuschreckenplage und zur Milderung der Folgen ein Unterstützungsprogramm für das Land Äthiopien in Höhe von 1 Mio. Euro aufzulegen.


    Begründung:


    Seit Monaten überziehen Schwärme aus Millionen Wüstenheuschrecken Ostafrika. Starker Regen in der Region in den vergangenen Monaten hat ihre Vermehrung begünstigt.

    Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) bezeichnet die Situation in Afrika als „extrem alarmierend“. Es handelt sich dabei um eine der schlimmsten Heuschreckenplagen seit 70 Jahren.

    Der Freistaat Bayern, der im Jahr 2019 Äthiopien als Schwerpunktpartnerland auf dem afrikanischen Kontinent übernommen hat, soll sich solidarisch zeigen und Verantwortung für die betroffenen Menschen im Partnerland Äthiopien übernehmen.


    Maximilian Schiller, Sepp Unterbauer und Fraktion der SPD

    Bayerischer Landtag Drucksache 1/024
    1. Wahlperiode 02.09.2020



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes (BestG)

    A. Problem und Ziel

    Denkmäler für verurteilte NS-Hauptkriegsverbrecher auf Friedhöfen bieten die Gefahr, zu Pilgerorte rechtsextremer Vereinigungen zu werden. Im Freistaat Bayern ist kein Platz für die Ehrung von NS-Tätern.

    B. Lösung

    Das Bestattungsgesetz wird so erweitert, dass es den Friedhofsträgern erleichtert wird, die Aufstellung jener Gedenksteine zu verbieten und bereits aufgestellte wieder zu entfernen.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Nicht vorhanden.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Nicht vorhanden.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Nicht vorhanden.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Geringfügige Verwaltungsausgaben.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 02.09.2020


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    §1

    Änderung des Bestattungsgesetzes (BestG)

    Nach Art. 9a des Bestattungsgesetzes (BestG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2127-1-G) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
    § 1 des Gesetzes vom 2. August 2016 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, wird folgender Art. 9b eingefügt:


    "Art. 9b
    Verbot von Gedenksteinen für Kriegsverbrecher
    Der Friedhofsträger kann durch Satzung bestimmen, dass individuelle Gedenksteine, Denkmäler oder andere Vorrichtungen, die dem Andenken an die Vertreter des
    NS-Regimes dienen, für Personen, die im Nürnberger Hauptkriegsverbrecher-Prozess
    durch das Internationale Militärtribunal (IMT) nach dem Londoner Statut wegen Kriegsverbrechen verurteilt wurden, unzulässig sind.“


    §2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Ziel des Entwurfes ist es Gedenksteine für verurteilte NS-Hauptkriegsverbrecher zu verbieten.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Das Bestattungsgesetz (BestG) wird um einen Art. 9b erweitert.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Kompetenz liegt beim Land.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Geringfügige Verwaltungsausgaben.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    B. Besonderer Teil

    Zu § 1

    §1 beinhaltet die Änderungen am Bestattungsgesetz (BestG). Es wird ein Art. 9b eingefügt.


    Zu §2

    §2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.


    Der Ministerpräsident Maximilian Schiller

    i.A. der Landesregierung

    Bayerischer Landtag Drucksache 1/025
    1. Wahlperiode 01.09.2020



    Wahlvorschlag

    der Fraktion der SPD


    Wahl der Mitglieder der 1. Bundesversammlung gemäß §2 BPräsWahlG


    Folgende Personen sollen zur Bundesversammlung entsendet werden:


    1. Sepp Unterbauer
    2. Nicolas Arnold
    3. Maximilian Schiller
    4. Sven Spaar
    5. Robin Westarp
    6. Michael Al Zahir
    7. Joseph Wirt


    München, den 01.09.2020

    Maximilian Schiller und Fraktion

    Mitteilung des Staatsministeriums des Inneren für Verkehr, Infrastruktur, Bau und Wohnen


    Im Zuge des vom Bundesminister des Inneren angekündigten Verbotsverfahrens der rechtsextremistischen Organisation "Identitäre Bewegung Deutschlands" werden an 17 Standorten im Freistaat Bayern Razzien durchgeführt.


    Gez. Maximilian Schiller, der Ministerpräsident

    Bayerischer Landtag Drucksache 1/023
    1. Wahlperiode 30.08.2020



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes des Freistaates Bayern (LWahlG BY)

    A. Problem und Ziel

    Derzeit ist gemäß §6 LWahlG BY der Bundeswahlleiter für die Durchführung der Wahlen zuständig.

    B. Lösung

    Der Wortlaut in §6 wird geändert, um die Kompetenzen an den Landeswahlleiter des Freistaates Bayern zu übergeben.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Nicht vorhanden.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Nicht vorhanden.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Nicht vorhanden.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Geringfügige Verwaltungsausgaben.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes des Freistaates Bayern (LWahlG BY) vom 30.08.2020


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Änderung des Landeswahlgesetz des Freistaates Bayern (LWahlG BY)

    Das Landeswahlgesetz des Freistaates Bayern (LWahlG BY) in der Fassung vom 22.April 2020 wird wie folgt geändert:


    1. In §6 wird das Wort "Bundeswahlleiter" durch "Landeswahlleiter" ersetzt.


    Art. 2

    Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Die Kompetenzen zur Durchführung einer Wahl soll an den Landeswahlleiter übergeben werden.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    In §6 LWahlG BY wird das Wort "Bundeswahlleiter" durch "Landeswahlleiter" ersetzt.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Kompetenz liegt beim Land.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Umweltnachhaltigkeit, falls es materielles, nicht formelles Recht ist. Formelles Recht sind Finanzen, Haushalt und Bundesbehörden.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Geringe Verwaltungsausgaben.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1

    Artikel 1 beinhaltet die Änderung von §6 LWahlG BY


    Zu Artikel 2

    Artikel 2 beinhaltet das Inkrafttreten.




    Der Ministerpräsident Maximilian Schiller

    i.A. der Landesregierung

    Bayerischer Landtag Drucksache 1/022
    1. Wahlperiode 25.08.2020



    Antrag

    der Landesregierung


    Schaffung einer Kampagne "Mehr Bio in Bayern"



    Der Landtag wolle beschließen:


    1.Es wird eine landesweite Kampagne "Mehr Bio in Bayern" gestartet.

    Diese Kampagne soll über die Prinzipien der ökologischen Landwirtschaft im Allgemeinen und das Bio-Siegel Bayern im Besondern aufklären und die Vorteilswirkung von
    ökologischer Landwirtschaft auf Boden, Wasser und Artenvielfalt deutlich darstellen.

    2. Hierfür werden Geldmittel in Höhe von 500.000 Euro aus dem Haushaltsplan vorgesehen.




    Begründung:

    Mit Kampagnen wie „Bayern blüht“, „Bayern glüht“ oder auch einem eigenen Food Truck bewirbt die Bayerische Staatsregierung von Zeit zu Zeit die Besonderheiten bayerischer Landwirtschaft oder der gärtnerischen Verbände in Bayern.

    Auch das Staatsziel „30 Prozent ökologische Landwirtschaft bis 2030“ verdient, in einer entsprechenden Kampagne für ökologische Landwirtschaft beworben zu werden. Die besonderen Vorteile ökologischer Landwirtschaft sind u. a. durch das Thünen-Institut, das zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft gehört, wissenschaftlich nachgewiesen.
    In Bayern gibt es eine große Vielfalt an ökologisch wirtschaftenden Betrieben und eine ebenso breite Palette an Bio-Produkten mit hochwertig hinterlegten und kontrollierten Kriterien. Diese Produkte tragen das EU-Bio-Siegel oder werden innerhalb der verschiedensten Anbauverbände erzeugt.
    Verfolgt man allerdings die Maßnahmen der ehemaligen Staatsregierungen, wirkt es, als ob „30 Prozent ökologische Landwirtschaft bis 2030“ in Bayern rein durch Erzeugung und Vermarktung von Produkten mit dem Bio-Siegel Bayern erreicht werden könnten oder sogar ausschließlich durch regionale Produkte, für deren ökologische Wirksamkeit in vielen Bereichen der Nachweis fehlt.
    Der gesamten ökologischen Vielfalt in Bayern sollte aber mehr Aufmerksamkeit gezollt werden, damit sie Zugang zu den verschiedensten Absatzmärkten findet. Sie gehört mittels einer konsequenten und starken Marketingmaßnahme in den Vordergrund gestellt







    Der Ministerpräsident Maximilian Schiller

    i.A. der Landesregierung

    Bayerischer Landtag Drucksache 1/021
    1. Wahlperiode 25.08.2020



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Hilfsfonds zur Untersützung der Opfer und Hinterbliebenen des Oktoberfestattentats

    A. Problem und Ziel

    Das Oktoberfestattentat vom 26. September 1980 ist der größte Terroranschlag in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Die Hinterbliebenen der zwölf Ermordeten, die 213 Verletzten, davon 68 Schwerverletzte, haben noch heute mit den dramatischen Auswirkungen dieser Tat zu kämpfen.
    Das Attentat und die Folgen haben die Existenzen von Familien zerstört, viele durch die Splitter der Bombe Verletzte haben dutzende von Operationen hinter sich bringen müssen, andere Opfer sind auf Rollstuhl, Prothesen oder andere medizinische Hilfsmittel angewiesen oder leiden unter dauerhaften Schmerzen und Einschränkungen. Was für die breite Öffentlichkeit oftmals nur noch Geschichte ist, ist für die Hinterbliebenen und Überlebenden Opfer tagtäglicher Kampf mit den körperlichen und seelischen Folgen des Attentats.Viele Opfer des Oktoberfestattentats sind daher noch heute auf Hilfen angewiesen.

    B. Lösung

    Es wird ein Hilfsfonds in Höhe von 5.000.000 Euro geschaffen zur Unterstützung der Opfer und Hinterbliebenen des Oktoberfestattentats.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Geldmittel in Höhe von 5.000.000 Euro.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Nicht vorhanden.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Nicht vorhanden.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Geringe Verwaltungsausgaben.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Hilfsfonds zur Untersützung der Opfer und Hinterbliebenen des Oktoberfestattentats vom 25.08.2020


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Gesetz zur Errichtung eines Hilfsfonds zur Unterstützung der Opfer und Hinterbliebenen des Oktoberfestattentats


    §1

    Errichtung des Fonds

    Es wird ein Fonds zur "Unterstützung der Opfer und Hinterbliebenen des Oktoberfestattentats" errichtet.


    §2

    Zweck und Mittelverwendung

    (1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen der Opfer und Hinterbliebenen es Oktoberfestattentats vom 26. September 1980.


    (2) Die Mittel des Fonds werden verwendet, um den Opfern und Hinterbliebenen Hilfe zu leisten.


    §3

    Finanzierung des Fonds

    Die Bayerische Staatsregierung stellt den Angehörigen der zwölf ermordeten und 213 Verletzten

    einen Fonds in Höhe von 5.000.000 Euro.


    §4

    Stellung im Rechtsverkehr

    (1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig.

    Er kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Staatsregierung.

    Das Staatsministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Wirtschaft verwaltet den Fonds.


    (2) Der Fonds ist von dem Vermögen des Freistaates, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

    Für die Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der Finanzierung des Fonds ergeben, haftet der Freistaat.



    Art. 2

    Inkrafttreten

    Der Entwurf tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Ziel des Entwurfes ist die Unterstützung der Opfer und Hinterbliebenen des Oktoberfestattentats. Dies soll durch die Errichtung eines Hilfsfonds geschehen.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Es wird ein Hilfsfonds in Höhe von 5.000.000 Euro geschaffen.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Kompetenz liegt beim Land.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Geldmittel in Höhe von 5.000.000 Euro.


    4. Erfüllungsaufwand

    Geringe Verwaltungsausgaben.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1

    Artikel 1 und die beinhalteten Paragraphen 1-4 beinhalten die Einrichtung des Hilfsfonds und die Richtlinien hierzu.


    Zu Artikel 2

    Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Entwurfes.


    Der Ministerpräsident Maximilian Schiller

    i.A. der Landesregierung