Zu Buchstabe c
Die Veröffentlichungspflichten der Gesellschaft für Telematik werden um die Liste der zugelassenen Hersteller von Komponenten und Diensten erweitert.
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende in elektronischer Form (elektronische Erklärung zur Organ- und Gewebespende) können ab dem 1. Juli 2022 im dafür
bestimmten Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende nach § 2a Absatz 1
Satz 1 des Transplantationsgesetzes abgegeben, geändert und widerrufen werden. Die
bisher gesetzlich vorgesehene, aber aufgrund vielfältiger komplexer Umsetzungsvoraussetzungen bislang nicht realisierte Möglichkeit zur Speicherung der elektronischen Erklärung zur Organ- und Gewebespende auf der elektronischen Gesundheitskarte, wird daher
gestrichen. Künftig soll die elektronische Gesundheitskarte ausschließlich als Versicherungsnachweis für die Versicherten dienen.
Zu Buchstabe b und Buchstabe c
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Buchstabe d
Die elektronische Patientenkurzakte wird als neue Anwendung eingeführt und durch die
Krankenkassen zur Verfügung gestellt. Sie löst ab dem Jahr 2023 schrittweise die kartengebundene Anwendung der elektronischen Notfalldaten ab. Die Anwendung erlaubt zukünftig auch den Austausch von Patientenkurzakten innerhalb von Europa, indem sie die internationale Patientenkurzakte (Patient Summary) im Rahmen der Telematikinfrastruktur abbildet.
Zu Nummer 28
Die Regelungen tragen zum einen der Einfügung der neuen Anwendung „elektronische Patientenkurzakte“ in § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Rechnung. Zudem wird sichergestellt,
dass der Versicherte zukünftig auch seine digitale Identität zum Zugriff auf die medizinischen Anwendungen nutzen kann.
Mit der Entfernung der konkreten Benennung des Postzustellungsauftrages sollen zum anderen neue und sichere Verfahren zur Zustellung der elektronischen Gesundheitskarte ermöglicht werden.
Bei Versicherten, die explizit einen Vertreter in einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsvollmacht benannt haben und diesen Vertreter den Krankenkassen durch eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsvollmacht bekannt gemacht haben, kann die Zustellung der Karten bzw. der PIN auch an diesen Vertreter erfolgen.
Für Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen soll die sichere Zustellung der Karten
bzw. der PIN zudem auch an die Leitung der Einrichtung möglich sein, falls die Versicherten
diesem Verfahren zustimmen. Diese Regelung berücksichtigt, dass Versicherte in diesen
Einrichtungen unter Umständen nicht eine Sendung vom Zusteller selbst entgegennehmen
oder eine Filiale eines Zustellunternehmens besuchen können.
Zu Nummer 29
Die Regelungen tragen der Einfügung der neuen Anwendung „elektronische Patientenkurzakte“ in § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Rechnung.
Zu Nummer 30
Zu § 338 (Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte)
Für Versicherte, die über kein mobiles Endgerät (Smartphone) verfügen oder dieses nicht
für den Zugriff auf medizinische Anwendungen nutzen möchten, sollen alternative Zugangsmöglichkeiten geschaffen werden, damit ihnen die Nutzung der elektronischen Patientenakte bzw. der elektronischen Patientenkurzakte sowie des elektronischen Rezepts ohne
wesentliche Einschränkungen möglich ist. Dazu haben die Krankenkassen bzw. die Gesellschaft für Telematik Komponenten zur Verfügung zu stellen, die eine Nutzung über alternative, insbesondere stationäre Endgeräte ermöglichen. Die Anwendungen müssen für die
üblichen Desktop-Betriebssysteme bereitgestellt werden. Die Unterstützung der Krankenkassen durch die Gesellschaft für Telematik gemäß Absatz 4 könnte insbesondere in der
Bereitstellung einer Referenzimplementierung oder Teilen davon in einer Open-Source-Lizenz bestehen.
Zu Nummer 31
Die Regelungen tragen der Einfügung der neuen Anwendung „elektronische Patientenkurzakte“ in § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Rechnung.
Zu Nummer 32
Mit der Ergänzung in Absatz 4 wird geregelt, dass Apotheken aus einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im Besitz einer SMC-B sind, zum Nachweis ihrer
Berechtigung einmal jährlich gegenüber der Gesellschaft für Telematik bestätigen müssen,
dass ihr Beitritt zum Rahmenvertrag nach § 129 weiterhin gegeben ist.
Unter Berücksichtigung der speziellen Regelungen für die gesetzliche Krankenversorgung
in diesem Buch und allgemeiner gesetzlicher Regelungen wie insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung können Standesorganisationen ihren Mitgliedern bereits jetzt für
solche digitalen Anwendungen im Gesundheitswesen digitale Identitäten zur Verfügung
stellen, die nicht oder noch nicht Anwendungen der Telematikinfrastruktur sind. Dies gilt
auch für solche digitalen Identitäten, die nicht an eine Chipkarte gebunden sind. Mittels
einer solchen digitalen Identität könnten sich beispielsweise Ärztinnen oder Ärzte zur Nutzung eines Videosprechstundendienstes authentisieren, wenn die digitale Identität die Anforderungen dieses Anwendungsfalls an die Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit der digitalen Identität erfüllt.
Mit Absatz 6 sollen die zugriffsberechtigen Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen im Gesundheitswesen das Recht erhalten, dass die nach Absatz 1 Nummer 1 bestimmte Stelle ihnen auf Wunsch spätestens zum 1. Januar 2023 ergänzend zur
digitalen Identität, die mit dem Heilberufsausweis oder Berufsausweis verbunden ist, eine
solche digitale Identität bereitstellt, die nicht unmittelbar an eine Chipkarte gebunden ist.
Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die ausreichende Sicherheit und die ausreichende
Vertrauenswürdigkeit der zusätzlich bereitgestellten digitalen Identität für den jeweiligen
Anwendungsfall bei der ausgebenden Stelle. Soll diese digitale Identität auch in Verbindung
mit Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem fünften Abschnitt des elften Kapitels
genutzt werden können, müssen die ausgebenden Stellen für die bereitgestellten digitalen
Identitäten die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben der Gesellschaft für Telematik
nach § 311 Absatz 1 Nummer für solche Identitäten und deren Einsatz in der Telematikinfrastruktur sicherstellen. Den nach Absatz 1 Nr. 1 bestimmten Stellen wird insofern die Möglichkeit eröffnet, den Inhaberinnen und Inhabern der ergänzend bereitgestellten digitalen
Identitäten deren Nutzung auch in Verbindung mit Anwendungen der Telematikinfrastruktur
zu ermöglichen.
Mit Satz 3 wird sichergestellt, dass bei einer Verwendung in der Telematikinfrastruktur die
ergänzend bereitgestellte digitale Identität der digitalen Identität der Inhaberin oder des Inhabers zugeordnet werden kann, die mit deren oder dessen elektronischem Heilberufsausweis oder elektronischem Berufsausweis verbunden ist, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Zu Nummer 33
Zu Buchstabe a
Die bisherige Regelung in Nummer 9 wird nicht mehr benötigt, weil die Zurverfügungstellung von Daten des Versicherten an seine Krankenkasse für die Nutzung in zusätzlichen
von der Krankenkasse angebotenen Anwendungen nach § 345 Absatz 1 Satz 1 nicht als
gesondert darzustellender Inhalt in der elektronischen Patientenakte erfolgen soll. Stattdessen werden als neuer Inhalt der elektronischen Patientenakte in Nummer 9 die Daten des
Versicherten aus digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a aufgenommen.
Zu Buchstabe b
Es sollen nicht nur die initialen Verordnungsdaten elektronischer Verordnungen, sondern
auch die auf der Grundlage der elektronischen Verordnung abgegebenen Arzneimittel mit
Chargennummern und, falls auf der initialen elektronischen Verordnung enthalten, auch
deren Dosierung in elektronischer Form gespeichert werden können (Dispensierinformationen).
Auf Wunsch und mit Einwilligung der Versicherten soll für die Versicherten künftig auch die
Möglichkeit geschaffen werden, Dispensierinformationen aus eingelösten Arzneimittelverordnungen komfortabel über eine sichere Schnittstelle automatisiert in die elektronischen
Patientenakte zu übertragen. Auf diese Weise erhalten Versicherte die Möglichkeit zur dauerhaften Nutzung einer fortlaufend aktuellen Arzneimittelhistorie.
Zu Nummer 34
Zu Buchstabe a
Ab dem 1. Januar 2022 soll die Benutzeroberfläche für den Zugang und die Verwaltung der
elektronischen Patientenakte (Versicherten-Frontend/ePA-App) auch für einen Zugriff auf
qualitätsgesicherte Informationen aus dem Nationalen Gesundheitsportal genutzt werden
können und Versicherten die Möglichkeit bieten, sich über Symptome, Diagnosen, Präventionsmaßnahmen oder die Therapie von Erkrankungen, die in ihrer elektronischen Patientenakte gespeichert sind, zu informieren.
Zu Buchstabe b
Mit Wirkung vom 1. März 2022 treten die Änderungen des Transplantationsgesetzes (TPG)
durch das „Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende“ in
Kraft. Insbesondere wird § 2a eingefügt zum „Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende“.
Die hier neu eingefügte Regelung ergänzt die Zugriffsmöglichkeiten der Versicherten auf
das Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende. Die Versicherten sollen die
Möglichkeit erhalten, überall und jederzeit elektronische Erklärungen zur Organ- und Gewebespende auch mittels der Benutzeroberfläche ihrer elektronischen Patientenakte abzugeben, zu ändern oder zu widerrufen. Dadurch wird solchen Versicherten, die ihre Patientenakte mit der Benutzeroberfläche auf ihrem mobilen Endgerät verwalten, eine besonders
niederschwellige Möglichkeit zur Abgabe, Änderung und Widerruf von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende eröffnet und so die Spendebereitschaft weiter gefördert. Auch
Versicherten, die noch keine elektronische Patientenakte nutzen, soll die Benutzeroberfläche ihres mobilen Endgerätes die Möglichkeit bieten, Erklärungen zur Organspende abzugeben, zu ändern oder zur widerrufen. Insofern werden diese Zugriffsmöglichkeiten an die
Zugriffsmöglichkeiten auf die elektronische Patientenakte angeglichen. Das dabei bestehende Erfordernis, für die Authentifizierung die elektronische Gesundheitskarte zu nutzen,
überträgt die damit verbundenen hohen Sicherheitsstandards auch auf den Bereich der Erklärung zur Organ- und Gewebespende. Zur Vermeidung von mehrfachen, möglicherweise
sogar widersprüchlichen Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, wird es künftig keine
parallele Speicherung der elektronischen Organ- und Gewebespendeerklärung auf der
elektronischen Gesundheitskarte geben. Somit wird größtmögliche Klarheit hinsichtlich des
Versichertenwillens geschaffen.
Zu Buchstabe e
Ab dem 1. Januar 2023 muss die elektronische Patientenakte nach § 342 Absatz 2 Nummer 6 gewährleisten, dass darin Daten der Versicherten in digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a mit Einwilligung der Versicherten vom Anbieter einer digitalen Gesundheitsanwendung nach § 33a über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die
elektronische Patientenakte der Versicherten nach § 341 übermittelt und dort gespeichert
werden können. Die Kenntnisnahme der Daten durch den Anbieter der elektronischen Patientenakte und der Zugriff auf die Daten ist gemäß § 344 Absatz 2 nicht zulässig.
Die ePA-App oder eine andere App der Krankenkassen muss den Messaging-Dienst der
sicheren Übermittlungsverfahren als Frontend für Versicherte unterstützen. Die Nutzung
muss auch unabhängig von der Anwendung der elektronischen Patientenakte möglich sein.
Zu Nummer 35
Die elektronische Gesundheitskarte soll in weiteren Ausbaustufen nicht mehr als Datenspeicher genutzt werden, sondern künftig nur noch als Versicherungsnachweis des Versicherten dienen und einen Zugang zu medizinischen Anwendungen unterstützen.
Zu Nummer 36
Die Regelung enthält die Verpflichtung der Krankenkassen ab dem 1. Januar 2023 sicherzustellen, dass Daten der Versicherten in digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a
mit Einwilligung und auf Antrag der Versicherten vom Anbieter einer digitalen Gesundheitsanwendung nach § 33a über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte der Versicherten nach § 341 übermittelt und dort gespeichert werden
können. Die Kenntnisnahme der Daten durch den Anbieter der elektronischen Patientenakte und der Zugriff auf die Daten ist gemäß § 344 Absatz 2 nicht zulässig. Da die Übermittlung der Daten über die Telematikinfrastruktur erfolgt, müssen auch die Anbieter digitaler Gesundheitsanwendungen an die Telematikinfrastruktur angeschlossen werden. Hierfür
ist eine entsprechende Komponente zur Authentifizierung der Anbieter (SMC-B) erforderlich. Diese soll durch die Gesellschaft für Telematik ausgegeben werden. Die hierfür erforderliche Bestätigung, dass es sich um einen berechtigten Anbieter handelt, erfolgt durch
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Zu Nummer 37
Zu Buchstabe a
Durch die Regelung erhalten die in § 352 Nummer 9 bis 15 genannten Zugriffsberechtigten
Zugriff auf Daten des Versicherten aus digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a.
Zu Buchstabe b
Die Regelung enthält Zugriffsrechte für Heilmittelerbringer auf die elektronische Patientenakte. Bisher hatten aus der Berufsgruppe der Heilmittelerbringer lediglich die Physiotherapeuten Zugriff auf die Daten der elektronischen Patientenakte, die sich aus der physiotherapeutischen Behandlung ergeben. Dieses Zugriffsrecht wird nun auf alle Heilmittelerbringer ausgeweitet. Sie erhalten Zugriff auf die Daten der elektronischen Patientenakte, die
sich aus der Behandlung durch den jeweiligen Heilmittelerbringer ergeben.
Zu Nummer 38
§ 354 Absatz 2 Nummer 6 enthält den Auftrag an die Gesellschaft für Telematik, bis zum
30. Juni 2022 die Festlegungen dafür zu treffen, dass Daten der Versicherten aus digitalen
Gesundheitsanwendungen nach § 33a über den Anbieter dieser Anwendungen über eine
Schnittstelle in die elektronische Patientenakte übermittelt und dort verarbeitet werden können
Darüber hinaus soll für Versicherte gemäß der Neuregelung in Nummer 7 die Möglichkeit
geschaffen werden, die Benutzeroberfläche zur Verwaltung ihrer elektronischen Patientenakte (Versicherten-Frontend/ePA-App) auch für einen Zugriff auf qualitätsgesicherte Informationen aus dem Nationalen Gesundheitsportal zu nutzen und sich insbesondere über
Symptome, Diagnosen, Präventionsmaßnahmen oder die Therapie von Erkrankungen, die
in ihrer elektronischen Patientenakte gespeichert sind, zu informieren. So werden die versicherteneigene Gesundheitskompetenz und die Therapie-Compliance weiter gestärkt. Die
Gesellschaft für Telematik wird beauftragt, dies bis zum 1. Januar 2022 bei der Weiterentwicklung der Vorgaben für die Benutzeroberfläche der elektronischen Patientenakte zu berücksichtigen.
Zu Nummer 39
Zu Buchstabe a, b,d bis f
Die elektronischen Notfalldaten sollen gemäß § 358 in weiteren Umsetzungsstufen zu einer
elektronischen Patientenkurzakte ausgebaut werden. Dem wird mit den in § 355 eingefügten Anpassungen Rechnung getragen. Zur weiteren Erläuterung wird auf die Begründung
zu § 358 verwiesen.
Zu Buchstabe c
Mit der vorgesehenen Möglichkeit der Interaktion von Hilfsmitteln, Implantaten und digitalen
Gesundheitsanwendungen und der Möglichkeit der Versicherten, Daten aus ihren digitalen
Gesundheitsanwendungen in die elektronische Patientenakte einzustellen, entsteht ein Bedarf nach spezifischen medizinischen Informationsobjekten, die einen Austausch strukturierter Daten ermöglichen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird daher beauftragt,
semantische und syntaktische Festlegungen für Inhalte der elektronischen Patientenakte
zu treffen, die von den Versicherten aus digitalen Gesundheitsanwendungen in die elektronische Patientenakte importiert werden können. Die Festlegungen sind dabei für versorgungsrelevante Datenauszüge aus digitalen Gesundheitsanwendungen zu treffen und umfassen etwa Diabetestagebücher, Elektrokardiogramme, Schmerztagebücher, aber auch
Messwerte aus Hilfsmitteln oder Implantaten.
Die neue Regelung in Absatz 2a verpflichtet die Kassenärztliche Bundesvereinigung bis
zum 30. Juni 2022 die notwendigen Festlegungen für diejenigen Inhalte der elektronischen
Patientenakte zu treffen, die von den Versicherten aus digitalen Gesundheitsanwendungen
nach § 33a in die elektronische Patientenakte eingestellt werden können.
Um die Erkenntnisse aus den Modellvorhaben nach § 125 des Elften Buches zu nutzen und
die rasche Integration der elektronischen Patientenakte in die pflegerische Versorgung zu
gewährleisten, wird die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit der Neuregelung in Absatz 2b verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2022 die semantischen und syntaktischen Festlegungen für die Inhalte der elektronischen Patientenakte zur pflegerischen Versorgung
nach § 341 Absatz 2 Nummer 10 festzulegen. Der Herstellung des Benehmens mit den
Bundesverbänden der Pflege nach § 355 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und deren enge Einbindung in den Prozess kommen in diesem Zusammenhang eine hohe Bedeutung zu.
Zu Buchstabe g
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung der Bezeichnung für das „Interoperabilitätsverzeichnis“ in „Wissensplattform“.
Zu Nummer 40
Zu Buchstabe a
Die elektronische Patientenkurzakte wird als neue Anwendung eingeführt und durch die
Krankenkassen zur Verfügung gestellt. Sie löst ab dem Jahr 2023 schrittweise die kartengebundene Anwendung der elektronischen Notfalldaten ab. Die Anwendung erlaubt zukünftig auch den Austausch von Patientenkurzakten innerhalb der Europäischen Union, indem
sie die internationale Patientenkurzakte (Patient Summary) im Rahmen der Telematikinfrastruktur abbildet.
Zu Buchstabe b bis d
Diese Änderungen tragen der Einführung der Patientenkurzakte Rechnung.
Zu Buchstabe e
Die Regelung bestimmt die Krankenkassen als die für die Verarbeitung von Daten in den
Anwendungen elektronische Notfalldaten, elektronische Patientenkurzakte und elektronischer Medikationsplan datenschutzrechtlich Verantwortlichen nach Artikel 4 Nummer 7 der
DSGVO und ermöglicht, dass die Krankenkassen als Anbieter der elektronischen Patientenkurzakte mit deren Zurverfügungstellung Auftragsverarbeiter beauftragen.
Zu Buchstabe f
Die Migration von der Anwendung elektronische Notfalldaten zur Anwendung Patientenkurzakte beginnt im Jahr 2023. Bestehende Notfalldatensätze auf der elektronischen Gesundheitskarte behalten für die Dauer der Migrationsphase ihre Gültigkeit. Die Gesellschaft
für Telematik hat rechtzeitig die Voraussetzungen für die Nutzung der elektronischen Patientenkurzakte zu schaffen.
Die Patientenkurzakte muss es ab dem 1. Juli 2023 ermöglichen, dass darin gespeicherte
Daten zum grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten genutzt werden können. Vorgesehen ist, dass der Versicherte vor seiner Reise ins europäische Ausland seine
Einwilligung zu einer Übermittlung der Daten im Behandlungsfall über die nationale
eHealth-Kontaktstelle erteilen muss. Eine weitere Einwilligung ist zum Zeitpunkt des Zugriffs des behandelnden Leistungserbringers in einem anderen europäischen Mitgliedstaat
erforderlich. Für die elektronische Identifizierung ist die grenzüberschreitende Verarbeitung
der Krankenversichertennummer erforderlich.
Das Informationsmaterial, das von den Kassen zur elektronischen Patientenkurzakte zu
erstellen ist, hat auch Informationen über die Voraussetzungen und das Verfahren bei der
Übermittlung von Daten aus der elektronischen Patientenkurzakte zum grenzüber-schreitenden Austausch von Gesundheitsdaten über die nationale eHealth-Kontaktstelle zu enthalten.
Zu Buchstabe g
Diese Änderung trägt der Einführung der Patientenkurzakte Rechnung.
Zu Buchstabe h
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 41
Zu Buchstabe a
Diese Änderung trägt der Einführung der Patientenkurzakte Rechnung.
Zu Buchstabe b
Diese Änderung trägt der Einführung der Patientenkurzakte Rechnung.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um Folgeänderungen.
Zu Buchstabe d
Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Verarbeitung der Daten der elektronischen
Patientenkurzakte beim grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten. Voraussetzung ist, dass der Versicherte vor der Reise ins europäische Ausland seine Einwilligung
in die Übermittlung der Daten im Behandlungsfall über die nationale eHealth-Kontaktstelle
erteilt. Eine weitere Einwilligung ist zum Zeitpunkt der konkreten Verarbeitung der Daten
durch den behandelnden Leistungserbringer in einem anderen europäischen Mitgliedstaat
erforderlich. Im Übrigen findet für den Zugriff im Behandlungsfall sowohl hinsichtlich der
Berechtigung des Leistungserbringers als auch hinsichtlich weiterer Zugriffsvoraussetzungen ausschließlich das jeweilige nationale Recht unter Berücksichtigung der europäischen
Vereinbarungen der grenzüberschreitenden Infrastruktur Anwendung.
Zu Nummer 42
Zu Buchstabe a und Buchstabe b
Mit den Regelungen werden die Vorgaben zur Einführung ärztlicher Verordnungen von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid (T-Rezepte) in
elektronischer Form ab dem 1. Januar 2023 geschaffen. Genau wie bei den Verordnungen
zu weiteren verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gilt auch hier, dass in Fällen, in denen
die elektronische Erstellung oder Übermittlung der Verordnung aus technischen Gründen
im Einzelfall nicht möglich ist, auf papierbasierte Verfahren zurückzugreifen ist. Die Arzneimittelversorgung der Versicherten ist in jedem Fall sicherzustellen. Für die elektronische
Verschreibung von Betäubungsmitteln wird mit dem 1. Januar 2023 ebenfalls ein fester
Einführungszeitpunkt vorgegeben. Allerdings muss jederzeit sichergestellt werden, dass
auch außerhalb technisch begründeter Einzelfälle eine Ausstellung von Verschreibungen
von Betäubungsmitteln in Papierform möglich ist. Dafür sieht § 8 Absatz 6 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung vor, dass ohne Vorliegen eines technischen Grundes Betäubungsmittel für Patientinnen und Patienten in Notfällen ohne Nutzung des amtlichen
Formblattes (Betäubungsmittelrezept) verschrieben werden dürfen. Diese Möglichkeit dient
der Sicherstellung einer ununterbrochenen Versorgung, etwa im Bereich der Schmerzmedizin oder der Onkologie. Daher sieht die Verpflichtungsregelung für die Verschreibung von
Betäubungsmitteln umfassendere Ausnahmen vor.
Zu Buchstabe c
In weiteren Ausbaustufen der elektronischen Verordnung werden weitere ärztliche sowie
psychotherapeutische Verordnungen in elektronischer Form eingeführt und hierzu Fristen
gesetzt, zu denen verordnende Leistungserbringer verpflichtet sind, die jeweilige Verordnung in elektronischer Form auszustellen und über die Telematikinfrastruktur zu übermitteln.
Voraussetzung für die Einführung der jeweiligen Verordnung in elektronischer Form ist,
dass die jeweiligen Erbringer verordneter Leistungen an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind. Um hierbei eine fristgerechte Anbindung sicherzustellen, werden die jeweiligen Erbringer verordneter Leistungen mit Absatz 7 verpflichtet, sich sukzessive an die Telematikinfrastruktur anzubinden und die jeweils verordnete Leistung auf Basis der elektronischen Verordnung zu erbringen. Die im Zusammenhang mit der Anbindung an die Telematikinfrastruktur verbundenen Ausstattungs-und weiteren Betriebskosten werden den betroffenen Leistungserbringergruppen auf der Grundlage entsprechender Finanzierungsregelungen erstattet.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um Folgeänderungen.
Zu Buchstabe e
Wie schon bei der elektronischen Verordnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel können Versicherte auch bei den weiteren elektronischen Verordnungen wählen, ob sie die für
den Zugang auf die jeweilige elektronische Verordnung erforderlichen Zugangsdaten entweder elektronisch oder als Papierausdruck mit weiteren Informationen zu den Inhalten der
Verordnung erhalten wollen.
Zu Buchstabe f
Durch die Anpassung wird klargestellt, dass sich die Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Vorgaben für die E-Rezeptschnittstelle nicht nur auf die Komponenten, sondern
auch auf die entsprechenden Fachdienste erstreckt. Die Ausweitung der Verordnungsermächtigung vergrößert den technischen Gestaltungsspielraum, um die Schnittstellen bestmöglich nutzbar machen zu können, auch für Drittanbieter. Diese sind für ihre Produkte
künftig nicht mehr auf Schnittstellen in der Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgerätes beschränkt.
Zu Buchstabe g
Für Versicherte soll mit Absatz 11 Nummer 1 die Möglichkeit geschaffen werden, die Benutzeroberfläche zur Verwaltung ihrer elektronischen Verordnungen (E-Verordnungs-App)
auch für einen Zugriff auf qualitätsgesicherte Informationen aus dem Nationalen Gesundheitsportal zu nutzen und sich insbesondere auch über beispielsweise Arzneimittel, Wirkstoffe oder Indikationen, die im Rahmen ihrer elektronischen Verordnung gespeichert werden, zu informieren. So werden die versicherteneigene Gesundheitskompetenz und die
Therapie-Compliance weiter gestärkt. Die Gesellschaft für Telematik wird beauftragt, bis
zum 1. Januar 2022 für die Weiterentwicklung und Bereitstellung der E-Verordnungs-App
die Voraussetzungen zu schaffen.
Absatz 11 Nummer 2 sieht vor, dass die Gesellschaft für Telematik bis zum 1. Januar 2024
die Voraussetzungen für den grenzüberschreitenden Austausch von Daten elektronischer
Verordnungen über die nationale eHealth-Kontaktstelle schafft. Für die Authentifizierung ist
die grenzüberschreitende Verarbeitung der Krankenversichertennummer erforderlich. Der
Zugriff auf Daten der elektronischen Verordnung zum grenzüberschreitenden Austausch
von Gesundheitsdaten durch einen in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union berechtigten Leistungserbringer ist zulässig, wenn der Versicherte nach vorheriger
informierter Einwilligung und erneuter Einwilligung zum Zeitpunkt der Behandlung gegenüber dem Leistungserbringer in den Zugriff auf die Daten und deren Übermittlung über die
jeweiligen nationalen eHealth-Kontaktstellen eingewilligt hat. Abweichend von § 361 Absatz 2 bis 4 und § 339 finden insoweit die gesetzlichen Regelungen des Mitgliedstaates
unter Berücksichtigung der gemeinsamen europäischen Vereinbarungen Anwendung, in
dem der zugreifende Leistungserbringer seinen Sitz hat.
Der Kostenerstattungsanspruch von Versicherungsnehmern der privaten Krankenversicherung gegenüber ihrem Versicherer bleibt zehn Jahre lang bestehen, nachdem die Versicherungsnehmer eine elektronische Verordnung eingelöst haben. Entsprechend muss für sie
in diesem gesamten Zeitraum auch die Möglichkeit bestehen, auf die zu Grunde liegende
Rechnung zugreifen zu können. Dies wird mit dem neuen Absatz 12 sichergestellt.
Da elektronische Verschreibungen und deren Dispensierinformationen nach spätestens
100 Tagen aus der Anwendung der elektronischen Verordnung (E-Rezept) gelöscht werden, wird mit Absatz 13 deren automatisierte Ablage in die elektronische Patientenakte ermöglicht. In der elektronischen Patientenakte wird damit insbesondere eine fortlaufende
aktuelle Übersicht über alle verschreibungspflichtigen Medikamente ermöglicht, die der
Versicherte nach Einlösung seiner E-Rezepte erhalten hat („Arzneimittelhistorie“).
Mit Absatz 14 wird das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, die Fristen durch
Rechtverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu verlängern.
Zu Nummer 43
Zu Buchstabe a
Die Dispensierinformationen enthalten Informationen zu den tatsächlich abgegebenen Arzneimitteln sowie Vorgaben zu deren Einnahme. Diese Informationen sind ausschließlich für
die Versicherten bestimmt. Deshalb sollen keine weiteren Personen Zugriffsrechte auf
diese Daten erhalten.
Zu Buchstabe b
Die Verarbeitung der Daten der elektronischen Verordnung zum grenzüberschreitenden
Austausch von Gesundheitsdaten durch einen in einem der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union berechtigten Leistungserbringer ist zulässig, wenn der Versicherte,
nach vorheriger informierter Einwilligung und erneuter Einwilligung zum Zeitpunkt der Behandlung gegenüber dem Leistungserbringer in die Verarbeitung der Daten und deren
Übermittlung über die jeweiligen nationalen eHealth-Kontaktstellen eingewilligt hat. Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 sowie § 339 finden in diesen Fällen die gesetzlichen Regelungen des Mitgliedstaates unter Berücksichtigung der gemeinsamen europäischen Vereinbarungen Anwendung, in dem der zugreifende Leistungserbringer seinen Sitz hat.
Zu Nummer 44
Zu Buchstabe a
Durch die Ergänzung des § 291 a Absatz 5 bis 7 wird klargestellt, dass auch die Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei oder die Bundeswehr bei der freiwilligen Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarte die entsprechenden gesetzlichen Regelungen einhalten.
Wird die elektronische Patientenakte auch von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei oder die Bundeswehr angeboten, so soll den Versicherten auch die
Möglichkeit nach § 345 eröffnet werden, ihrer Krankenkasse Daten aus der elektronischen
Patientenakte zum Zweck der Nutzung zusätzlicher von den Krankenkassen angebotener
Anwendungen zur Verfügung stellen.
Zu Buchstabe b
Da Anwendungen der Telematikinfrastruktur auch ohne den Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte genutzt werden können, soll auch losgelöst von der Karte der unveränderbare Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 insoweit genutzt
werden können.
Zu Nummer 45
Die Vereinbarung nach § 365 Absatz 1 berücksichtigt derzeit vorrangig browserbasierte Videoanwendungen. Mit der zunehmenden Verbreitung mobiler Endgeräte hat sich das Kommunikationsverhalten der Versicherten verändert. Entsprechend werden die Partner der
Vereinbarung nach § 365 beauftragt, bei zukünftigen Anpassungen den geänderten Kommunikationsbedürfnissen der Versicherten Rechnung zu tragen und neben den bestehenden Regelungen für klassische Verfahren der Videosprechstunde auch weitere digitale
Kommunikationsanwendungen auf mobilen Endgeräten zu berücksichtigen, die einen Zugang zur Videosprechstunde etwa in Form von Apps oder in Folge eines Austauschs von
Kurznachrichten ermöglichen.
Zu Nummer 46
Die Vereinbarung nach § 366 Absatz 1 berücksichtigt derzeit vorrangig browserbasierte Videoanwendungen. Mit der zunehmenden Verbreitung mobiler Endgeräte hat sich das Kommunikationsverhalten der Versicherten verändert. Entsprechend werden die Partner der
Vereinbarung nach § 366 beauftragt, bei zukünftigen Anpassungen den geänderten Kommunikationsbedürfnissen der Versicherten Rechnung zu tragen und neben den bestehenden Regelungen für klassische Verfahren der Videosprechstunde auch weitere digitale
Kommunikationsanwendungen auf mobilen Endgeräten zu berücksichtigen, die einen Zugang zur Videosprechstunde etwa in Form von Apps oder in Folge eines Austauschs von
Kurznachrichten ermöglichen.
Zu Nummer 47
Zu § 370a
Absatz 1
Versicherte sollen besser über telemedizinische Versorgungsangebote informiert werden
und einen besseren Zugang zu dieser Form der Leistungserbringung erhalten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird zur Unterstützung der Kassenärztlichen Vereinigungen
beauftragt, eine bundesweit nutzbare zentrale Vermittlungsstruktur bereitzustellen, in der
Versicherte Termine der Videosprechstunde buchen können. Die Vermittlungsstruktur
muss mit dem elektronischen Vermittlungsservice der Terminservicestellen („e-Terminservice“) kompatibel sein und in diesen integriert werden. Damit wird die von der Terminservicestelle innerhalb und außerhalb der Sprechstundenzeiten vorgenommen Vermittlung
von Arztterminen um digitale Angebote erweitert, so dass sowohl bei dringender kurzfristiger Behandlungsnotwendigkeit als auch für weniger dringliche Arzttermine die Möglichkeit
der Inanspruchnahme von Videosprechstunden und telemedizinischen Befundungen besteht. Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten über verfügbare Videosprechstunden nach allgemeinen Vorschriften zur Verfügung.
Absatz 2
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung kann die Informationen, die sie im Rahmen des
Systems nach Absatz 1 verarbeitet, Dritten zur Verfügung stellen. Dritte sind etwa Fachgesellschaften, Organisationen der Selbsthilfe oder sonstige Stellen, die Gesundheitsinformationen anbieten. Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kommt damit eine zentrale Rolle
bei der Koordination der Inanspruchnahme telemedizinischer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung zu, die sie ohne eigenwirtschaftliches und im Interesse der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte wahrnimmt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung gewährleistet die diskriminierungsfreie Nutzung der Informationen dieser Vermittlungsstruktur
für telemedizinische Leistungen durch Dritte. Hierzu erfolgen die Definition sowie Veröffentlichung einer Schnittstelle. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erarbeitet eine Verfahrens- und Gebührenordnung, welche dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können der Datenweitergabe an Dritte widersprechen.
Zu Nummer 48
Es handelt sich um Folgeänderungen.
Zu Nummer 49
Es handelt sich um Folgeänderungen.
Zu Nummer 50
Es handelt sich um Folgeänderungen.
Zu Nummer 51
Zu § 374a
Absatz 1
Versicherte erhalten die Möglichkeit, Daten aus den von ihnen genutzten Hilfsmitteln und
Implantaten, die von den Herstellern oder Dritten verarbeitet werden, in eine digitale Gesundheitsanwendung zu übertragen, damit sie für ihre Versorgung genutzt werden können.
Um dies zu erreichen, müssen künftig die von der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierten Hilfsmittel und Implantate, die elektronisch Daten übermitteln und dem Hersteller
oder Dritten über das Internet zur Verfügung stehen, interoperable Schnittstellen anbieten
und diese erfassten und verarbeiteten Daten für die im Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen gelisteten digitalen Gesundheitsanwendungen öffnen. Relevante Daten
sind dabei etwa Vital- oder Labordaten, Therapiepläne und Konfigurationen (z.B. Konfiguration der Insulinpumpe). Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit wird ein Übergangszeitraum von zwei Jahren festgelegt.
Die Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Anforderungen auf Wunsch des Versicherten. Dieser entscheidet, ob die Datenfreigabe dauerhaft
oder punktuell erfolgt. Der Versicherte kann die Einwilligung dabei in dem für die Versorgung erforderlichen Umfang erteilen. Die hierzu erforderliche Frequenz der Datenübermittlung kann nicht einseitig von dem Hersteller des Hilfsmittels oder Implantates festgelegt
werden. Dabei sind nur die Daten zu übermitteln, die gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 der
Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der
digitalen Gesundheitsanwendung durch die Nutzer, d.h. zu der Erreichung der medizinischen Zweckbestimmung der digitalen Gesundheitsanwendung, erforderlich sind.
Absatz 2
Die Vorgaben zur Interoperabilität entsprechen den für digitale Gesundheitsanwendungen
geltenden Regelungen.
Absatz 3
Zur Herstellung von Transparenz errichtet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein Verzeichnis zur Registrierung der von den Herstellern von Hilfsmitteln und
Implantaten verwendeten interoperablen Schnittstellen sowie der maßgeblichen Lizenzen.
Die Informationen sind im Internet zu veröffentlichen.
Absatz 4
Zu keinem Zeitpunkt darf die Versorgung mit Hilfsmitteln oder Implantaten gefährdet werden. Aus medizinischen Gründen soll jederzeit die individuell benötige Versorgung mit dem
bestmöglichen Implantat gewährleistet werden. Insoweit sieht Absatz 3 eine Ausnahmeregelung vor.
Absatz 5
Für eine sichere gegenseitige Identifikation zwischen den technischen Systemen (Backend) des Hersteller der digitalen Gesundheitsanwendung und des Herstellers des Hilfsmittels oder Implantats wird ein international anerkanntes und einsetzbares Zertifikat genutzt, d.h. es wird eine wechselseitig authentifizierte, verschlüsselte Verbindung aufgebaut.
Für die Ausgestaltung des Zertifikats trifft das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die erforderlichen Festlegungen. Zur Gewährleistung der Gerätesicherheit greift
die digitale Gesundheitsanwendung dabei nicht in das Medizinprodukt selbst ein. Es erfolgt
keine lokale Übertragung der Daten direkt aus dem Hilfsmittel oder Implantat. Die Produkte
selbst müssen nicht verändert werden.
Zu Nummer 52
Es handelt sich um Folgeänderungen.
Zu Nummer 53
Mit der Änderung in § 380 wird zum einen die Finanzierungsregelung für alle Heil- und
Hilfsmittelerbringer geschaffen, die sich bis zum 1. Januar 2026 an die Telematikinfrastruktur anschließen müssen, da ab diesem Zeitpunkt die elektronische Heil- und Hilfsmittelverordnung verpflichtend eingeführt werden soll. Darüber hinaus wird eine Finanzierungsreglung für die Erbringer soziotherapeutischer Leistungen nach § 37a geschaffen, da auch
diese sich wegen der verpflichtenden Einführung der Verordnung von Soziotherapie zum
1. Januar 2025 zu diesem Zeitpunkt an die Telmatikinfrastruktur anschließen müssen. Zusätzlich enthält die Vorschrift Finanzierungsregelungen für zahntechnische Labore.
Zur Finanzierung der erforderlichen technischen Ausstattung hinsichtlich der entstehenden
Investitions- und Betriebskosten ist ebenso wie bereits für Hebammen und Physiotherapeuten die Vereinbarung anzuwenden, die für den ambulanten vertragsärztlichen Bereich zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung geschlossen wurde. Dabei gilt die jeweils geltende aktuelle Fassung der vereinbarten Erstattungspauschalen. Das Abrechnungsverfahren der Pauschalen für die erforderliche Ausstattung sowie die Betriebskosten vereinbart für die Heilmittelerbringer der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der
Heilmittelerbringer maßgeblichen Verbände auf Bundesebene und für die Hilfsmittelerbringer die Verbände der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der
Hilfsmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen. Für die Erbringer soziotherapeutischer Leistungen nach § 37a schließen die Krankenkassen oder die Landesverbände der
Krankenkassen mit geeigneten Personen oder Einrichtungen und für die zahntechnischen
Labore der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen die Vereinbarung.
Zu Nummer 54
Für die erfolgreiche digitale Transformation im Gesundheitswesen ist die interoperable
Kommunikation und Zusammenarbeit von informationstechnischen Systemen essentiell.
Um Standards und Schnittstellen von informationstechnischen Systemen für alle relevanten
Akteure im Gesundheitswesen transparent zu machen, soll das Interoperabilitätsverzeichnis zu einer Wissensplattform weiterentwickelt werden. Dies geschieht nicht zuletzt auch,
um die konsensbasierte Entwicklung zu unterstützen sowie wichtige Informationen über die
entwickelten Standards öffentlich zugänglich zu machen.
Dafür wird die Gesellschaft für Telematik interessierten Expertinnen und Experten einen
Raum geben, um Anforderungen an gemeinsame Standards innerhalb von geeigneten Arbeitskreisen zu entwickeln, zu beschreiben und abzustimmen. In diesem Zusammenhang
erhält die Gesellschaft für Telematik den Auftrag, die Arbeit u. a. dieser Arbeitskreise zu
koordinieren und zu unterstützen (Sekretariat). Für die strategische Ausrichtung der Koordinierungsstelle soll ein sog. Expertengremium zur Unterstützung der Koordinierungsstelle
eingerichtet werden.
Zu § 384
Es werden die wesentlichen Begriffe Interoperabilität, Standard, Profil und Leitfaden definiert, die im Rahmen der Regelungen des Zwölften Kapitels verwendet werden.
Zu § 385
Absatz 1
Absatz 1 regelt den Aufbau einer Koordinierungsstelle durch die Gesellschaft für Telematik.
Die Koordinierungsstelle hat u.a. die Aufgabe, die notwendigen organisatorischen Rahmenbedingungen in Form eines Sekretariats bereitzustellen. Die wesentliche inhaltliche Aufgabe der Koordinierungsstelle ist es, die Interoperabilität und die Anforderungen an Schnittstellen zu fördern, sofern in diesem Buch nicht anderes geregelt ist, wie z. B. nach § 355.
Absatz 2
Es werden die Aufgaben der Koordinierungsstelle beschrieben. Wesentlich ist es, Bedarfe
für Anforderungen, Richtlinien und Leitlinien zu identifizieren und darauf aufbauend zu priorisieren (Strategie), z. B. in Form einer Roadmap. Aus der Strategie ergeben sich Handlungsfelder, entsprechende Anforderungen, Richtlinien und Leitlinien zu entwickeln und
kontinuierlich fortzuschreiben. Außerdem können auch bereits entwickelte Standards, Profile und Leitfäden von der Koordinierungsstelle für den Einsatz im Gesundheitswesen emp-
fohlen werden und sollen kontinuierlich fortgeschrieben werden, wie z. B. sog. Best-Practices. Die Koordinierungsstelle wird verpflichtet, jährlich über die Entwicklungen und Arbeiten zu berichten.
Um die notwendige fachliche Expertise einzubeziehen, sollen Expertinnen und Experten
beteiligt werden. Dafür soll die Koordinierungsstelle einen Expertenpool bilden. Die fachliche inhaltliche Arbeit der Expertinnen und Experten soll in Rahmen von Arbeitskreisen erfolgen. Ein Expertengremium soll die Koordinierungsstelle bei übergeordneten Aufgaben
unterstützen, wie z. B. bei der Strategieentwicklung und der Berichtspflicht.
Absatz 3
Die Arbeiten der Koordinierungsstelle hinsichtlich der Entwicklung und Fortschreibung von
Standards, Profilen und Leitfäden sollen in einem transparenten (öffentlich) und konsensbasierten (Übereinstimmung von Meinungen mit Mehrheitsentscheidung) Verfahren erfolgen.
Absatz 4
Insbesondere die organisatorischen und koordinierenden Aufgaben der Koordinierungsstelle sowie der Betrieb der Wissensmanagementplattform sollen durch das Sekretariat erbracht werden.
Zu § 386
Zur Sicherstellung unterschiedlicher Perspektiven sollen Expertinnen und Experten aus unterschiedlichen Fachbereichen benannt werden. Bei der Auswahl ist darauf zu achten, dass
Fachkenntnisse im Bereich der Gesundheitsversorgung und im Bereich der Informationstechnik berücksichtigt werden. Die Auswahl der Expertinnen und Experten orientiert sich an
der aktuellen Regelung bei der Beteiligung von Expertinnen und Experten beim Interoperabilitätsverzeichnis vesta. Eine aktuelle Liste des Expertenpools wird öffentlich zugänglich
gemacht.
Zu § 387
Für die fachlichen Aufgaben der Koordinierungsstelle und um Standards, Profile und Leitfäden zu entwickeln, zu empfehlen und jeweils fortzuschreiben, kann die Koordinierungsstelle Arbeitskreise einrichten. Die Arbeitskreise setzen sich aus einer angemessenen Anzahl an Expertinnen und Experten zusammen, um eine Aufgabe oder Fragestellung mit
vertretbaren Aufwand bearbeiten zu können. Die Aufwände für Reise- und Übernachtungskosten sollen erstattet werden. Eine Liste der aktuellen Arbeitskreise wird veröffentlicht.
Zu § 388
Zur Unterstützung der Koordinierungsstelle betreffend die strategische Ausrichtung und die
Berichtspflichten sowie bei Empfehlungen von Standards, Profilen und Leitfäden ernennt
die Koordinierungsstelle ein Expertengremium für die Dauer von vier Jahren. Das Expertengremium besteht aus sieben Mitgliedern des Expertenpools. Es sollte angestrebt werden, dass die einzelnen Gruppen jeweils durch ein Mitglied vertreten werden. Die Kosten
für Verdienstausfall sowie Reise- und Übernachtungskosten sollen erstattet werden. Eine
Liste des aktuellen Expertengremiums wird veröffentlicht.
Zu § 389
Es werden die Inhalte geregelt, die in die Wissensplattform aufzunehmen sind. Dazu gehören Standards, Profile und Leitfäden, die nach diesem Buch festgelegt werden, z. B. von
der Gesellschaft für Telematik und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Bei den Fest-r
legungen der Gesellschaft für Telematik soll die Koordinierungsstelle beteiligt werden. Anbieter von Anwendungen nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Anbieter von Anwendungen, die ganz oder teilweise aus Mitteln der Krankenversicherung finanziert werden,
haben die notwendigen Informationen der verwendeten Standards, Profile und Leitfäden
der Koordinierungsstelle zur Verfügung zu stellen.
Zu § 390
Diese Regelung entspricht dem geltenden Recht in § 388.
Zu § 391
Diese Regelung entspricht weitestgehend dem geltenden Recht in § 389 und enthält eine
Erweiterung auf elektronische Anwendungen, die aus Mitteln des Bundesministeriums für
Gesundheit oder eines Gesundheitsministeriums eines Landes ganz oder teilweise finanziert werden. Es sind die aufgenommenen und empfohlenen Festlegungen zu berücksichtigen, die nach den §§ 389 und 390 in der Wissensplattform enthalten sind.
Zu § 392
Die Koordinierungsstelle wird verpflichtet, jährlich einen Bericht vorzulegen über den aktuellen Stand der Planungen, der Umsetzung und Fortschreibung der strategischen Ausrichtung, der Aufgabenerfüllung sowie über den Betrieb der Wissensplattform. Damit verbunden werden sollen auch der Nutzungsgrad der Wissensplattform und die Vollständigkeit der
Informationen sowie eine Bewertung. Der Bericht soll auch eine Empfehlung für die Weiterentwicklung von Vorgaben für die Festlegungen von offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme enthalten. Der Bericht wird veröffentlicht.
Zu § 393
Eine zentrale und unabhängige Wissensplattform schafft Transparenz und stellt mit vernetzten Inhalten ein Werkzeug bereit, welches maßgeblich zur Orientierung im Markt beiträgt. Damit wird die interoperable digitale Transformation weiter unterstützt. Absatz 2 regelt
die Inhalte der Wissensplattform. Darüber hinaus kann die Koordinierungsstelle weitere Informationen in Abstimmung mit dem Expertengremium bereitstellen, insbesondere über internationale Standards sowie über Projekte und Anwendungen mit Bezug zur Interoperabilität im Gesundheitswesen. Auch das Expertengremium kann Vorschläge für weitere Inhalte
der Wissensplattform machen. Diese weiteren Inhalte sind nicht durch das Expertengremium freizugeben.
Zu § 394
Die Geschäfts- und Verfahrensordnung regelt das Nähere, um Anforderungen an und Empfehlungen für Standards, Leitlinien und Profile transparent (öffentlich) und konsensbasiert
(Übereinstimmung von Meinungen mit Mehrheitsentscheidung) zu entwickeln und fortzuschreiben sowie mit geeigneten Fristen zu hinterlegen. Es werden die Aufgaben wie fachliche Abstimmung, Auswahl von Standards, Sichtungen von weiteren Quellen, das Einbringen von Vorschlägen von im Kontext geeigneten Lösungen sowie die Mitwirkung an Konzeption und Positionierung geregelt. Außerdem werden die Abstimmungsprozesse und die
Aufwandsvergütung geregelt. Ein weiterer Bestandteil ist das Expertenprofil für Expertise,
auf dessen Grundlage Organisationen eine fachliche Expertin oder einen fachlichen Experten (und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter) benennen und entsenden. Dabei soll
die Möglichkeit, zusätzliche notwendige Expertise durch eine Honorarberatung einzubeziehen, mit betrachtet werden.
Die Geschäfts- und Verfahrensordnung wird vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt.
Absatz 1
Mit der Errichtung des Nationalen Gesundheitsportals durch das Bundesministerium für
Gesundheit wird sichergestellt, dass Bürgerinnen und Bürgern Gesundheitsinformationen,
die wissenschaftlich belegt sind, werbungsfrei, einheitlich und allgemein verständlich in
leicht zugänglicher digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Die Gesundheitsinformationen sollen unter anderem Informationen zu Diagnosen, Krankheitsursachen, medizinischen Therapiemethoden oder auch zu Präventionsmaßnahmen enthalten und so die Gesundheitskompetenz der Bürgerinnen und Bürger stärken.
Die Bereitstellung von Informationen durch das Nationale Gesundheitsportal nach § 395
beinhaltet auch die Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger bei der Suche nach einem
bestimmten vertragsärztlichen Leistungserbringer, beispielsweise in einer bestimmten Region oder mit einer bestimmten fachlichen Spezialisierung sowie bei der Suche nach bestimmten ärztlichen Leistungen. Dazu sollen Bürgerinnen und Bürgern über das Nationale
Gesundheitsportal auch arzt- und einrichtungsbezogene Informationen insbesondere zu
Adressen der Praxen, Sprechstundenzeiten, Fachgebietsbezeichnungen und Qualifikationen der Leistungserbringer sowie erteilte Abrechnungsgenehmigungen für besonders qualitätsgesicherte Leistungsbereiche in der vertragsärztlichen Versorgung oder auch Informationen darüber, inwieweit die Praxis barrierefrei zugänglich ist, bereitgestellt werden. Darüber hinaus ist es für die Bürgerinnen und Bürger insbesondere erforderlich, Kenntnis von
speziellen ärztlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten (Fachgebiets-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen) sowie über den erfolgten Nachweis für die Ausführung und Abrechnung bestimmter ärztlicher Leistungen (Abrechnungsgenehmigungen für besonders qualitätsgesicherte Leistungsbereiche in der vertragsärztlichen Versorgung) zu erhalten. Nur so
können sie informierte Entscheidungen in Bezug auf ihre eigene Gesundheit treffen und
erhalten Orientierung in der Versorgung. Die einheitlich und zentral auf dem Portal zur Verfügung gestellten Informationen fördern somit die Transparenz in der ambulanten Leistungserbringung und schaffen dadurch die Grundlage für mehr Qualität im Gesundheitswesen.
Absatz 2
Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben ein bundesweites Verzeichnis der vertragsärztlichen Leistungserbringer mit wesentlichen Informationen zum Versorgungsangebot einzurichten. Zur Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger bei der Suche nach diesen
Leistungserbringern stellt das Nationale Gesundheitsportal eine Suchmaske zur Verfügung,
über die Nutzer des Portals in Einzelabfragen auf dieses Verzeichnis zugreifen können.
Dazu werden die Suchanfragen vom Nationalen Gesundheitsportal an das Verzeichnis bei
den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen weitergeleitet und die entsprechenden Daten
aus dem Verzeichnis ausgewählt und an das Nationale Gesundheitsportal zur Darstellung
in der Suchmaske übermittelt. Durch geeignete technische Maßnahmen wird sichergestellt,
dass über das Nationale Gesundheitsportal nur Einzelabfragen möglich sind und die Übermittlung größerer Datenmengen oder des gesamten Verzeichnisses verhindert werden.
Absatz 3
Die Regelung in Absatz 3 knüpft an die Übermittlungspflichten nach Absatz 2 an. Sie enthält
eine Sonderregelung für Einrichtungen, die über eine institutionelle Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verfügen. Für solche ermächtigten Einrichtungen, in denen in der Regel eine größere Anzahl von Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder Zahnärztinnen und Zahnärzten tätig und die Fluktuation größer ist, ist eine arztbezogene Übermittlung nicht sachgerecht. Daher sind die
Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 für diese einrichtungsbezogen zu übermitteln. Dies
bedeutet im Falle von Nummer 2, dass die dort vertretenen Fachgebiete, Schwerpunkt-und
Zusatzbezeichnungen anzugeben sind.
Absatz 4
Die Regelung hat zum Ziel, Einheitlichkeit bezüglich Struktur und Format sowie der Inhalte
der zu übermittelnden Daten zu gewährleisten. Durch das Bundesministerium für Gesundheit wird in Abstimmung mit den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ein Übermittlungsverfahren festgelegt und es werden Vorgaben zum Aktualisierungsturnus getroffen. Dies
dient der Sicherung der Qualität und Aktualität der Daten. Dabei sind datenschutzrechtliche
Vorgaben zu beachten und datenschutzrechtliche Aspekte zu berücksichtigen.
Absatz 5
Eine verpflichtende Schnittstelle zwischen der zentralen Vermittlungsstruktur nach § 370a
und dem Nationalen Gesundheitsportal des Bundesministeriums für Gesundheit wird vorgegeben.
Absatz 6
Absatz 6 sieht in Anlehnung an die Regelungen in den §§ 71 Absatz 1 Satz 2, 285 Absatz 4
vor, dass Vorschriften dieses Kapitels, die sich auf Ärztinnen und Ärzte sowie Kassenärztliche Vereinigungen beziehen, entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Kassenzahnärztliche Vereinigungen gelten,
soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
Zu Nummer 55
Aufgrund der Einführung neuer Paragraphen erfolgt die Verschiebung an den neuen Regelungsstandort.
Zu Nummer 56
Die Änderung erfolgt, um einen Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 bis 5 nach Maßgabe der §§ 352, 356, 357 und 359 ohne elektronischen
Heilberufsausweis umfassend zu bewehren.
Zu Nummer 57
Aufgrund der Einführung neuer Paragraphen erfolgt die Verschiebung an den neuen Regelungsstandort.
Zu Nummer 58
Aufgrund der Einführung neuer Paragraphen erfolgt die Verschiebung an den neuen Regelungsstandort.
Zu Nummer 59
Um die Regelung in § 307 Absatz 1 Satz 3 nicht mit der umfangreichen Datenschutz-Folgenabschätzung zu belasten, wird diese in einer Anlage zum Gesetz aufgenommen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes)
Mit dem Ziel, die Nutzung von telekonsiliarischen Leistungen in der stationären Versorgung
zu verstetigen, erhält die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) mit Satz 1 den Prüfauftrag, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Die Liquidation konsiliarärztlicher Leistungen des Krankenhauses
bei Leistungserbringung für stationäre Patientinnen und Patienten anderer Krankenhäuser
erfolgt über den von der DKG herausgegebenen Nebenkostentarif Band I (DKG-NT). Auf
dieser Grundlage hat die DKG zu prüfen, ob die bestehenden Vergütungen ausreichend
sind oder weiterzuentwickeln und gegebenenfalls zu differenzieren sind (Satz 2). Der Prüfauftrag soll sowohl für den somatischen als auch für den psychiatrischen und psychosomatischen Bereich im gleichen Zuge erfolgen. Eine Berücksichtigung von Investitionskosten
innerhalb der Vergütung telekonsiliarärztlicher Leistungen ist auszuschließen. Die DKG veröffentlicht das Ergebnis ihrer Prüfung auf ihrer Internetseite.
Zu Artikel 3 (Änderung der Bundespflegesatzverordnung)
Mit dem Ziel, die Nutzung von telekonsiliarischen Leistungen in der stationären Versorgung
zu verstetigen, erhält die DKG mit Satz 1 den Prüfauftrag, ob zwischen Krankenhäusern
erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Die Liquidation
konsiliarärztlicher Leistungen des Krankenhauses bei Leistungserbringung für stationäre
Patientinnen und Patienten anderer Krankenhäuser erfolgt über den von der DKG herausgegebenen Nebenkostentarif Band I (DKG-NT). Auf dieser Grundlage hat die DKG zu prüfen, ob die bestehenden Vergütungen ausreichend sind oder weiterzuentwickeln und gegebenenfalls zu differenzieren sind (Satz 2). Der Prüfauftrag soll sowohl für den somatischen
als auch für den psychiatrischen und psychosomatischen Bereich im gleichen Zuge erfolgen. Eine Berücksichtigung von Investitionskosten innerhalb der Vergütung telekonsiliarärztlicher Leistungen ist auszuschließen. Die DKG veröffentlicht das Ergebnis ihrer Prüfung
auf ihrer Internetseite.
Zu Artikel 4 (Änderung des Implantateregistergesetzes)
Zu Nummer 1
Die Nutzung des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird auch für die Unternehmen der
privaten Krankenversicherung für die Meldung nach § 17 verbindlich vorgeschrieben.
Zu Nummer 2
Die verbleibenden Fälle eines Systemwechsels bei der Versichertennummer werden durch
diese Regelung adressiert.
Zu Nummer 3
Die Nutzung einer anderen Identifikationsnummer der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten ist nur noch den sonstigen Kostenträgern (§ 2 Nummer 7) fakultativ vorbehalten, um es ihnen zu ermöglichen, auch ein entsprechendes Merkmal aus ihrer Personalverwaltungsstruktur zu nutzen.
Zu Nummer 4
Die Pflicht, eine eindeutige und unveränderbare Identifikationsnummer zu bilden, ist für die
Unternehmen der privaten Krankenversicherung obsolet. Hinsichtlich der Bereitstellung für
die Versicherten wird auf die entsprechenden Regelungen des § 362 Absatz 2 Satz 2 und
3 und Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verwiesen. Für die sonstigen Kostenträger wird die Pflicht, eine eindeutige und unveränderbare Identifikationsnummer zu
bilden, von einer Befugnis abgelöst, unter entsprechenden Voraussetzungen von der Nutzung des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1
Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abzusehen. Die Anforderungen an die Bildung der anderen Identifikationsnummer werden redaktionell aus dem bisherigen § 17 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 im neuen § 17 Absatz 4 Satz 3 zusammengeführt.
Zu Artikel 5 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 3
Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz haben die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen erhalten. Um entsprechende Leistungen erbringen zu können, verarbeiten Hersteller digitaler
Gesundheitsanwendungen besonders schutzbedürftige Gesundheitsdaten. Im Hinblick auf
die daraus resultierenden Gefahren für das im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung entsteht damit eine Gefährdungslage
für die Gesundheitsdaten der Versicherten, die derjenigen bei der Datenverarbeitung durch
die Angehörigen der in § 203 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Gesundheitsberufe vergleichbar ist. Insofern ist eine Ausweitung der Strafbarkeit auf Angehörige eines Unternehmens, das digitale Gesundheitsanwendungen herstellt, gerechtfertigt. Angehörige eines
Unternehmens sind dabei diejenigen Personen, die für das maßgebliche Unternehmen im
Rahmen einer satzungsmäßigen Position oder aufgrund eines Anstellungsverhältnisses
tätig werden.
Zu Artikel 6 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um Folgeänderungen.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a und b
Die Regelung ermöglicht die Ergänzung der Beratungstätigkeit um sichere digitale Beratungsangebote. Hierbei kann es sich sowohl um digitale Informationsangebote der Pflegekassen als auch um Beratungsangebote in einem Videoformat handeln. Bei allen Verfahren
sind angemessene Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit sicherzustellen. Dies gilt bereits für die zielgerichtete Übermittlung von Informationen an Pflegebedürftige, da sich bereits daraus sensible Daten ableiten lassen. Die Anforderungen an die
Sicherheit der eingesetzten digitalen Anwendungen gelten als erfüllt, wenn der Einsatz der
Anwendungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zulässig ist. Dies gilt insbesondere für die in der vertragsärztlichen Versorgung eingesetzten Videoverfahren und Verfahren für Konsilien. Daneben können auch solche sicheren technischen Verfahren verwendet werden, die der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen für die Durchführung von Beratungen als geeignet festlegt. Die näheren Anforderungen an diese Anwendungen einschließlich der Anforderungen an den Datenschutz
und die Datensicherheit sind in der Pflegeberatungs-Richtlinie nach § 17a Absatz 1a festzulegen. Darüber hinaus können Anwendungen eingesetzt werden, die von der Gesellschaft für Telematik als sicher bestätigt wurden. Hierfür wird bei der Gesellschaft für Telematik ein Bestätigungsverfahren eingeführt.
Zu Buchstabe c
Durch die Ergänzung wird gewährleistet, dass den Anspruchsberechtigten, unabhängig von
der Inanspruchnahme einer Beratung in digitaler Form, jederzeit eine Beratung im persönlichen Gespräch und an den in diesem Buch vorgesehenen Orten ermöglicht wird.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Mit der Ergänzung der Regelung in § 17 Absatz 1a wird der Spitzenverband Bund der Pflegekassen verpflichtet, die Pflegeberatungs-Richtlinien bis zum 31. Dezember 2021 um Regelungen zur Nutzung von digitalen Anwendungen nach § 7a Absatz 2 zu ergänzen. Diese
Ergänzung muss sowohl technische als auch inhaltliche Vorgaben für die betroffenen Pflegeberaterinnen und Pflegeberater und Beratungsstellen sowie die Pflegestützpunkte umfassen.
Zu Buchstabe b
Soweit der Spitzenverband Bund der Pflegekassen in seiner Pflegeberatungs-Richtlinie
technische Verfahren für die Durchführung von Pflegeberatungen festlegt, die nicht bereits
nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zugelassen sind, sind diese Festlegungen im
Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen. Zugleich gelten die üblichen Vorgaben für die Beteiligung der Verbände nach § 17a Absatz 1a Satz 1.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich insoweit um eine Folgeänderung zu der vorgesehenen Regelung nach
§§ 39a und 40a.
Zu Nummer 5
Die Aufzählung der Leistungsansprüche der Versicherten wird um die Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen nach §§ 39a und 40a erweitert.
Zu Nummer 6
Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit pflegerischen Unterstützungsleistungen, die bei der Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen erforderlich sind. Die Unterstützungshandlungen umfassen die Betreuung des Versicherten in konkreten pflegerischen
Situationen, bei denen die digitale Pflegeanwendung je nach Konzeption der Anwendung
mit der Unterstützungshandlung ergänzt wird, wobei im Vordergrund weiterhin die Softwareleistung steht. Der Anspruch umfasst dabei lediglich die spezifische Pflegehandlung
im Zusammenhang mit dem Einsatz der digitalen Pflegeanwendung. Weitergehende Pflegemaßnahmen sind nach allgemeinen Regelungen zu vergüten. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bestimmt die für die pflegerische Versorgung erforderliche
Begleitbehandlung gemäß § 78a. Die Vergütung der sodann erfolgenden pflegerischen
Maßnahmen erfolgt im Rahmen allgemeiner Vergütungsregelungen. Die von den Pflegekassen zu tragenden Kosten für die Durchführung pflegerischer Unterstützungshandlungen
wird in der Höhe auf 60 Euro pro Versichertem und Monat begrenzt.
Zu Nummer 7
Zu § 40a
Absatz 1
Digitale Versorgungsangebote können Pflegeeinrichtungen sowie die pflegerische Betreuung durch professionelle Pflegefachkräfte oder pflegende Angehörige unterstützen. Es wird
daher ein neuer Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen geschaffen.
Digitale Pflegeanwendungen bestehen in vorrangig software- oder webbasierten Versorgungsangeboten, die die Pflegebedürftigen, gegebenenfalls in Interaktion mit ihren Angehörigen und professionellen Pflegefachkräften, in konkreten pflegerischen Situationen anleitend begleitend oder einen Beitrag zur Erhaltung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen leisten. Neben Anwendungen zur Organisation und Bewältigung des pflegerischen
Alltags unterfallen dem neuen Leistungsanspruch auch Angebote, die zur Bewältigung besonderer pflegerischer Situationen etwa im Bereich der Erhaltung der Mobilität oder bei
Demenz eingesetzt werden können. Erfasst von dem Leistungsanspruch werden auch solche Anwendungen, die schwerpunktmäßig von pflegenden Angehörigen eingesetzt werden.
Durch das Erfordernis, dass digitale Pflegeanwendungen wesentlich auf digitalen Technologien beruhen müssen, werden umfangreiche Hardwareausstattungen von dem Anspruch
ausgeschlossen. Die digitale Pflegeanwendung ist ein digitaler Helfer auf mobilen Endgeräten oder als browserbasierte Webanwendung. Die Nutzung von Daten, die der Anwendung etwa von Alltagsgegenständen des täglichen Lebens wie Fitnessarmbändern oder
Hilfsmitteln zur Verfügung gestellt werden, fallen ebenfalls nicht unter den Leistungsanspruch.
Absatz 2
Bisher bestehen keine einheitlichen Anforderungsprofile für digitale Versorgungsangebote,
die in der sozialen Pflegeversicherung zum Einsatz kommen. Um zu gewährleisten, dass
nur solche digitalen Versorgungsangebote von den Leistungsträgern erstattet werden, sind
nur solche digitale Pflegeanwendungen von dem Anspruch umfasst, die von dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in ein zu errichtendes Verzeichnis für digitale
Pflegeanwendungen aufgenommen wurden. Zugleich ist die Versorgung mit einem entsprechenden Versorgungsangebot durch die Leistungsträger zu genehmigen. Der Umfang
der Genehmigung erfasst nur die Versorgung mit der digitalen Pflegeanwendung und zu
den Kosten, die in dem Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte gelistet sind bzw. nach Aufnahme in das Verzeichnis vereinbart wurden. Enthält eine
modular aufgebaute digitale Pflegeanwendung weitere Leistungsbestandteile, die nicht im
Rahmen des Verfahrens beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geprüft
wurden, sind diese auf dem Selbstzahlerweg zu beschaffen. Die Versorgung mit digitalen
Pflegeanwendungen wird im Wege der Sachleistung erbracht.
Absatz 3
Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs des Versicherten ist zu prüfen, inwieweit dem Versicherten vorrangig anderweitige Ansprüche etwa nach § 33a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zustehen. Im Übrigen bleiben Leistungsansprüche der Versicherten nach dieser Regelung unberührt, sodass eine Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen etwa
auch als Pflegehilfsmittel möglich ist, wenn die Anwendung die Anforderungen des entsprechenden Leistungsanspruchs erfüllt.
Zu Nummer 8
Zu § 78a
Entsprechend der Regelungen nach § 78 trifft die Regelung die erforderlichen Vorgaben für
die Bestimmung der Vergütungsbeträge für digitale Pflegeanwendungen und legt die
Grundlagen für die Errichtung des Verzeichnisses für digitale Pflegeanwendungen fest.
Absatz 1
Für digitale Pflegeanwendungen ist durch den Hersteller und den Spitzenverband Bund der
Pflegekassen ein Vergütungsbetrag zu verhandeln. Dieser gilt für alle Leistungsträger einheitlich. Die Verhandlungen beginnen unmittelbar nach Aufnahme einer digitalen Pflegeanwendung in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen. Können sich die Vertragspartner nicht auf den Vergütungsbetrag einigen, entscheidet die Schiedsstelle nach § 134
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Festlegung der Vergütungsbeträge erfolgt auf
Grundlage des nachgewiesenen pflegerischen Nutzens und der von dem Hersteller beizubringenden Angaben über Marktpreise der Anwendung.
Absatz 2
Zur Herstellung von Transparenz über gute und sichere digitale Pflegeanwendungen errichtet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein Verzeichnis für digitale
Pflegeanwendungen.
Absatz 3
Die Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen erfolgt auf Antrag beim
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Für den Antrag sind ausschließlich die
elektronischen Antragsunterlagen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
zu verwenden. Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage hinreichender Nachweise durch den
Hersteller hinsichtlich der Erfüllung der maßgeblichen Anforderungen an digitale Pflegeanwendungen. Die Anforderungen umfassen neben Angaben zu Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Datenschutz, Datensicherheit und dem Nachweis eines pflegerischen Nutzens insbesondere weitergehende Anforderungen an die Qualität. Qualitätskriterien sind dabei neben der hinreichenden fachlichen Fundierung die Barrierefreiheit, die Interoperabilität und
insbesondere die altersgerechte Nutbarkeit der Anwendung. Das Bundesministerium für
Gesundheit regelt Details zu den entsprechenden Anforderungen in einer Rechtsverordnung.
Absatz 4
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entscheidet über den Antrag nach
Absatz 3 innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Der Hersteller kann zur Ergänzung des Antrags aufgefordert werden, wenn dieser unvollständig ist. Im
Übrigen gelten etwa hinsichtlich der Pflicht zur Anzeige wesentlicher Veränderungen, zur
Erstellung eines Leitfadens zur Beratungstätigkeit des Bundesinstituts für Arzneimittel und
Medizinprodukte sowie zur Gebührenpflichtigkeit des Verfahrens die Regelungen des
§ 139e Absatz 6 bis 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Soweit eine
digitale Pflegeanwendung eine begleitende pflegerische Unterstützungsleistung vorsieht,
legt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte diese in dem Bescheid über
die Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen verbindlich fest.
Absatz 5
Im Rahmen von Blended-Care-Ansätzen kann es erforderlich sein, dass eine digitale Pflegeanwendung die begleitende Unterstützung durch eine Pflegefachkraft vorsieht. Dieser
Mehraufwand ist zu vergüten. Die Regelung enthält den Auftrag an die Vertragsparteien,
die von dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte festgelegten pflegerischen
Unterstützungsleistungen gesondert zu vergüten. Die Vertragspartner nach § 89 haben
nach den Grundsätzen des § 89 Absatz 1 eine gesonderte Vergütungsvereinbarung für die
pflegerische Unterstützungsleistung innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der digitalen Pflegeanwendung in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen zu treffen.
Absatz 6
Das Bundesministerium für Gesundheit regelt das Nähere in einer Rechtsverordnung.
Zu Artikel 7 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 2
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und die Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen vereinbaren Vergütungsbeträge. Kommt keine Vergütungsvereinbarung zustande, setzt die Schiedsstelle einen Vergütungsbetrag nach § 134 Absatz 1 und
2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fest. Zugleich vereinbaren Herstellerverbände und
GKV-SV eine Rahmenvereinbarung nach § 134 Absatz 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Soweit diese nicht zustande kommt, kann die Schiedsstelle angerufen werden, die dann die Rahmenvereinbarung insoweit festsetzen kann. Durch die vorgesehene
Bündelung der erstinstanzlichen Verfahren beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
wird eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung erreicht.
Zu Artikel 8 (Änderung der Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Buchstabe c
Durch die vorgesehene Ermöglichung einer regelhaften Vergütung der Leistungserbringer
im Heilmittelbereich und der Hebammen beim Einsatz digitaler Gesundheitsanwendungen,
ist die erforderliche therapeutische Begleithandlung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte festzustellen. Um das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hierzu in die Lage zu versetzen, sind von dem Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen bei Stellung des Antrages auf Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen die erforderlichen Begleithandlungen zu beschreiben.
Zur Gewährleistung der Transparenz hinsichtlich der Hilfsmittel und Implantate, aus denen
digitale Gesundheitsanwendungen nach § 374a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Daten erhalten, sind die maßgeblichen Hilfsmittel und Implantate durch den Hersteller einer
digitalen Gesundheitsanwendung bei Stellung des Antrages auf Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen zu benennen. Diese Angaben werden zugleich
im Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen veröffentlicht.
Zu Nummer 2
Die wesentlichen Anforderungen an die Datensicherheit bei digitalen Gesundheitsanwendungen werden derzeit in der Anlage 1 zur Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung
geregelt. Mit den vorgesehenen Maßnahmen nach § 139e Absatz 10 zur Erhöhung der Datensicherheit und zur Einführung eines Zertifizierungsverfahrens werden die maßgeblichen
Anforderungen zukünftig in den Festlegungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik enthalten sein. Die Regelung vollzieht die entsprechende Ergänzung des
§ 139e Absatz 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach. Die Festlegungen nach
§ 139e Absatz 10 sind ab dem 1. Januar 2023 allein maßgeblich für die Bestimmung der
Anforderungen an die Datensicherheit von digitalen Gesundheitsanwendungen.
Zu Nummer 3
Die Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen werden verpflichtet, den Export von Daten, die durch digitale Gesundheitsanwendungen erhoben werden, über eine von der Gesellschaft für Telematik spezifizierte Schnittstelle in die elektronische Patientenakte zu ermöglichen. Hierzu sind die Hersteller verpflichtet, bis zum 1. Januar 2023 die maßgebliche
Schnittstelle zu implementieren und den Datenaustausch über interoperable Formate zu
ermöglichen. Der Datenaustausch erfolgt nur nach ausdrücklicher Freigabe durch den Versicherten und unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzvorgaben.
Zu Nummer 4
Die Erfüllung der Datensicherheit ist ab dem 1. Januar 2022 auf Verlangen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte durch die Vorlage eines Zertifikates über ein
Informationssicherheitsmanagement zu belegen. Ab dem 1. Januar 2023 ist der Nachweis
der Erfüllung der Anforderungen an die Datensicherheit durch Vorlage eines Zertifikates
nach § 139e Absatz 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu führen.
Zu Nummer 5
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der vorgesehenen regelhaften Vergütung der
Leistungen der Heilmittelerbringer und Hebammen beim Einsatz digitaler Gesundheitsanwendungen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel hat die erforderliche Leistungen der entsprechenden Leistungserbringergruppen bei der Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen auch im Rahmen der Erprobung bindend festzustellen.
Zu Nummer 6
Die Regelung dient der Vermeidung der mutwilligen Herbeiführung der Beschlussunfähigkeit der Schiedsstelle durch ein Fernbleiben der Vertreter von Krankenkassen oder Herstellern. Für die Beschlussfähigkeit ist es ausreichend, wenn neben dem Vorsitzenden, einem
unparteiischen Mitglied bzw. deren Stellvertretern entweder ein Vertreter der Hersteller oder ein Vertreter der Krankenkassen anwesend sind.
Zu Nummer 7
Die Regelung dient der Korrektur eines Redaktionsversehens.
Zu Nummer 8
Die Regelung dient der Korrektur eines Redaktionsversehens.
Zu Artikel 9 (Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung)
Zu Nummer 1
Die Neuregelung stellt klar, dass der Begriff „Verschreibung“ auch Verschreibungen in
elektronischer Form umfasst.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es wird geregelt, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für die Verschreibung von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid entweder Formblätter versendet oder, für Verschreibungen in elektronischer Form, entsprechende Merkmale elektronisch zur Verfügung stellt.
Zu Buchstabe b
Hiermit wird festgelegt, dass verschreibende Personen sich nicht beim Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte vorher registrieren lassen müssen, wenn sie Arzneimittel
mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid ausschließlich elektronisch
verschreiben. Satz 4 stellt jedoch klar, dass verschreibende Personen auch bei der elektronischen Verschreibung anzugeben haben, dass sie über ausreichende Sachkenntnis für
die Verschreibung von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder
Thalidomid verfügen.
Zu Nummer 3
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird zusätzlich zu dem bisher bereits bekannt gemachten Formblatt für die Verschreibung von Arzneimitteln, welche die
Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten, auch die besonderen
Merkmale und Vorschriften für entsprechende Verschreibungen in elektronischer Form bekannt machen.
Zu Nummer 4
Es bedarf der Festlegung zum Verfahren der Übermittlung der Angaben auf der elektronischen Verschreibung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Nach Abgabe der auf dem elektronischen T-Rezept verschriebenen Arzneimittel in der Apotheke
wird der Fachdienst der Telematikinfrastruktur dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die elektronische Durchschrift automatisch übermitteln. Die Apotheke wird
diese Aufgabe zukünftig im Falle von Verschreibungen mittels elektronischer T-Rezepte
nicht mehr übernehmen müssen. Vielmehr erstellt der Fachdienst der Telematikinfrastruktur eine Kopie des elektronischen T-Rezeptes nach Entfernen der Patientendaten und übermittelt diese Kopie automatisch und unmittelbar nach Dispensierung des Arzneimittels an
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Zu Artikel 10 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)
Zu Nummer 1
Durch die Ergänzung wird die Verschreibung auf einem Sonderrezept auch auf die Möglichkeit der elektronischen Verschreibung ausgeweitet.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Begrifflichkeit in § 48 Absatz 2
Satz 3 Nummer 1.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Artikel 11 (Änderung der Apothekenbetriebsordnung)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 9 Nummer 4 (Änderung
in § 3a Absatz 7 der Arzneimittelverschreibungsverordnung).
Gegenwärtig werden dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gemäß § 3a
Absatz 7 der Arzneimittelverschreibungsverordnung wöchentlich die Durchschriften der
Verschreibungen postalisch zugestellt. Bei elektronischen Verschreibungen soll die Übermittlung der Verschreibungen in elektronischer Form erfolgen. Auch in diesem Fall muss
wie bei der Versendung der Durchschriften das Datum der Übermittlung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte dokumentiert werden. Dies wird durch die Änderung sichergestellt.
Zu Artikel 12 (Änderung des Betäubungsmittelgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Nach der bisherigen Nummer 4 wird eine neue Nummer 4a als Spezialnorm eingefügt. In
der Nummer 4 verbleiben weiterhin die Vorgaben für die papiergebundenen amtlichen
Formblätter in materiell unveränderter Form bestehen.
Zu Buchstabe b
Die Einfügung einer neuen Nummer 4a in Anlehnung an die bereits bestehende Nummer 4
bewirkt, dass für die Verschreibung von Betäubungsmitteln neben den papiergebundenen
amtlichen Formblättern eine amtliche elektronische Form betäubungsmittelrechtlich zulässig ist und die Bundesregierung ermächtigt wird, in dem in Nummer 4a genannten Rahmen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Regelungen hierzu festzulegen.
Der Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage in Nummer 4a ist an dem in Nummer 4 angelehnt und nur hinsichtlich der technischen Unterschiede bezüglich einer Verschreibung in
elektronischer Form im Vergleich zu einer papiergebundenen angepasst. Die in Nummer 4
beschriebenen Vorgänge „Ausgabe“ und „Rückgabe“ in Bezug auf papiergebundene Verschreibungen werden wegen des technischen Unterschieds hinsichtlich Verschreibungen
in elektronischer Form durch den Begriff „Bereitstellung“ erfasst.
Außerdem war die Ermächtigungsgrundlage in Nummer 4a im Vergleich zu Nummer 4 dahingehend zu spezifizieren, dass bei Verschreibungen in elektronischer Form die „elektronische Aufbewahrung“ festgelegt werden kann.
Schließlich wird in Anlehnung an den Begriff des „amtlichen Formblattes“ in Bezug auf papiergebundene Verschreibungen in Nummer 4 für Verschreibungen in elektronischer Form
die Begrifflichkeit „amtliche elektronische Form“ verwendet.
Zu Nummer 2
Die Einfügung erlaubt, dass zusätzlich zu den papiergebundenen amtlichen Formblättern
eine entsprechende amtliche elektronische Form vom Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte zur Verfügung gestellt wird.
Zu Artikel 13 (Aufhebung des Gesetzes über nutzungsbezogene Zuschläge bei
Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte außerhalb der Gesetzlichen
Krankenversicherung)
Das Nutzungszuschlagsgesetz (NutzZG) wird aufgehoben, da der Regelungsinhalt durch
Veränderungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung entfallen ist.
Das NutzZG regelt die Erhebung nutzungsbezogener Zuschläge als versichertenbezogene
berechnungsfähige Auslagen, wenn eine elektronische Gesundheitskarte, die den Vorgaben der Gesellschaft für Telematik nach § 291b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entspricht, im Rahmen der privat(zahn)ärztlichen Behandlung eingesetzt wird. Diese Zuschläge sollen der Finanzierung der erstmaligen Ausstattungskosten und des laufenden
Betriebs der dazu notwendigen technischen Komponenten dienen.
In § 2 Satz 2 NutzZG wird geregelt, dass die Höhe der Zuschläge die nach § 291a Absatz 7b, 7d und 7e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgelegten
Zuschläge nicht überschreiten darf.
Die Regelungen zur Finanzierung der den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten wurden inzwischen wesentlich verändert und erlauben nun die Vereinbarung nutzungsunabhängiger
Erstattungen. Auf dieser Grundlage wurde anstelle nutzungsbezogener Zuschläge die Zahlung von nutzungsunabhängigen und arztbezogenen Pauschalen für die im Zusammenhang mit dem Anschluss an die Telematikinfrastruktur entstehenden Anschluss- und Betriebskosten an die Leistungserbringer vereinbart.
Es gibt daher keinen Anknüpfungspunkt für eine dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechende adäquate versichertenbezogene Refinanzierung der Investitions- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur mehr.
Zu Artikel 14 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Aufgrund der verschiedenen vorgesehenen Fristen, insbesondere im Zusammenhang mit
der Einführung und der Weiterentwicklung der elektronischen Patientenakte, ist es erforderlich, dass die Regelungen unmittelbar in Kraft treten. Die Vorschrift regelt daher das
Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung.