Nagisa Shiota Eventmanager
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Beiträge von Nagisa Shiota

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    § 20 - Rechtliches Gehör

    Alle Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Den Entscheidungen dürfen nur solche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die allen Verfahrensbeteiligten bekannt sind und zu denen sie Stellung nehmen konnten.


    § 21 - Vorbescheid

    Entfällt


    § 22 - Verfahrensentscheidung

    (1) Das Schiedsgericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten und verkündet die Entscheidung mündlich.

    (2) Das Schiedsgericht kann auch in Abwesenheit der oder eines Verfahrensbeteiligten verhandeln und entscheiden.

    (3) Mündliche Verhandlungen sind öffentlich für Parteimitglieder. Das Schiedsgericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei oder eines Verfahrensbeteiligten geboten ist.

    (4) Zur mündlichen Verhandlung kann das Erscheinen eines oder mehrerer Verfahrensbeteiligter angeordnet werden.

    (5) Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll anzufertigen. Es kann auf die Wiedergabe der wesentlichen Vorgänge der Verhandlung beschränkt werden. Angaben Verfahrensbeteiligter und Aussagen von Zeugen und Sachverständigen brauchen inhaltlich nicht protokolliert zu werden.

    (6) Mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Verfahrenslage widerruflich ist, kann das Schiedsgericht ohne mündliche Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten beraten und entscheiden.

    Es bestimmt in diesem Fall einen Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten mehr als drei Monate vergangen sind.

    (7) Mit Zustimmung der zur Entscheidung berufenen Schiedsrichter kann das Schiedsgericht im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch schriftlich beraten.

    (8) Ist ohne mündliche Verhandlung entschieden worden oder wurde die Verkündung der Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung vertagt, wird die Verkündung durch die Zustellung des Beschlusses ersetzt.


    § 23 - Veröffentlichung

    Das Schiedsgericht kann anordnen, dass seine Entscheidung in geeigneter Form veröffentlicht wird. Das Recht, einen Antrag beim Schiedsgericht zu stellen kann dabei nicht verwehrt werden.


    § 24 - Eilmaßnahmen

    (1) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, kann das Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes das betroffene Mitglied in Verfahren zur Enthebung von einem Parteiamt für die Dauer des Verfahrens von der Ausübung des Parteiamtes, in Verfahren über den Ausschluss aus der Partei von der Ausübung seiner Rechte als Mitglied ausschließen.

    (2) Gegen einen solchen Beschluss kann der Betroffene beim

    Landesschiedsgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann auf Antrag hergestellt werden.

    (3) Die Entscheidung des Landesschiedsgerichts ist unanfechtbar. Fällt das zuständige Schiedsgericht nicht innerhalb von vier Tagen eine Entscheidung in der Hauptsache, so verliert die Eilmaßnahme ihre Wirksamkeit.


    § 25 - Einstweilige Anordnungen

    (1) Das Schiedsgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen.

    (2) Zur Entscheidung über den Antrag nach Abs. (1) ist bei besonderer Eilbedürftigkeit auch der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Mitglied befugt. Jeder Verfahrensbeteiligte kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Entscheidung durch das Schiedsgericht beantragen.


    § 26 - Beschwerde

    Gegen die Entscheidungen des Landesschiedsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesschiedsgericht zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung beim Bundesschiedsgericht einzulegen.


    § 27 - Rechtsmittelbelehrung

    (1) Die Beschwerdefrist beginnt nur zu laufen, wenn die Verfahrensbeteiligten über das Rechtsmittel, seine Form, über die Frist und das zuständige Gericht mit Angabe der Anschrift belehrt worden sind.

    (2) Abs. (1) gilt für die Rechtsbehelfe nach § 21 und § 25 entsprechend.


    §28 - Verfahren bei Fehlen eines Schiedsgerichtes

    (1) Existiert ein für ein Verfahren zuständiges Schiedsgericht nicht, ist unvollständig besetzt oder kann aus anderen Gründen ein Verfahren nicht durchführen, so wird ein Verfahren vor dem nächsthöheren für den Gebietsverband zuständigen Schiedsgericht durchgeführt, wenn nicht gewährleistet ist, dass das eigentlich zuständige Schiedsgericht das Verfahren rechtzeitig beziehungsweise in den nächsten sieben Tagen durchführen kann.

    (2) Die Übertragung an die nächsthöhere Ebene nach Absatz (1) erfolgt auf Antrag der Antragssteller des Verfahrens. Über den Übertragungsantrag entscheidet der Präsident des Schiedsgerichtes, an das das Verfahren übertragen werden soll.


    § 29 - Auslagen der Schiedsrichter

    Die Mitglieder der Schiedsgerichte erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung.


    § 30 - Ergänzende Vorschriften

    Soweit diese Schiedsgerichtsordnung nichts anderes bestimmt, sollen die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend angewendet werden.


    § 31 - Inkrafttreten

    (1) Diese Schiedsgerichtsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Bundesparteitag in Kraft.

    (2) Die Vorschriften dieser Schiedsgerichtsordnung sind von ihrem Inkrafttreten an auf alle anhängigen Schiedsgerichtsverfahren anzuwenden.

    § 1 - Grundlage

    Die Schiedsgerichte der Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) sind Schiedsgerichte im Sinne des Parteiengesetzes. Sie nehmen die ihnen durch das Parteiengesetz sowie durch die Satzungen und zugehörigen Ordnungen der SPD und ihrer Gebietsverbände übertragenen Aufgaben waren.


    § 2 - Schiedsgerichte

    Schiedsgerichte sind:

    1. die Landesschiedsgerichte,

    2. das Bundesschiedsgericht.


    § 3 - Schiedsrichter

    (1) Die Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen Mitglieder der SPD sein.

    (2) Die Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen weder Mitglied eines Vorstandes der Partei noch Vorstand eines Gebietsverbandes sein

    (3) Mit Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Mitglieder der Schiedsgerichte, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln.

    (4) Die Amtszeit der Mitglieder der Schiedsgerichte beträgt ein Jahr.

    (5) Für die Ausschließung eines Schiedsrichters von der Ausübung seines Amtes und die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit gilt die Zivilprozessordnung.


    § 4 - Besetzung der Landesschiedsgerichte

    (1) Die Schiedsgerichte bestehen aus dem Präsidenten, zwei Beisitzern und bis zu zwei stellvertretenden Beisitzern. Gewählt werden Präsident und Beisitzer vom Landesparteitag.


    § 5 - Geschäftsleitung

    Dem Präsidenten obliegt die Geschäftsleitung des Landesschiedsgerichts, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter.


    § 6 - Spruchkörper des Landesschiedsgerichts

    (1) Das Landesschiedsgericht verhandelt und entscheidet durch drei Schiedsrichter. Den Vorsitz führt der Präsident.

    (2) Der Präsident wird durch seinen Stellvertreter, die Beisitzer werden unter Beachtung des Abs. (1) Satz eins nach Maßgabe eines vom Präsidenten für die Amtsperiode aufzustellenden Geschäftsverteilungsplans durch stellvertretende Beisitzer vertreten.


    § 7 - Geschäftsstelle

    (1) Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichts ist die Geschäftsstelle des Landesverbandes. Sie untersteht insoweit den Weisungen des Präsidenten.

    (2) Alle Vorgänge, insbesondere Verhandlungen und Akten des Landesschiedsgerichts, sind vertraulich zu behandeln. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident.


    § 8 - Bundesschiedsgericht

    (1) Das Bundesschiedsgericht besteht aus dem Präsidenten, zwei Beisitzern und bis zu zwei stellvertretenden Beisitzern. Sie werden vom Bundesparteitag gewählt.

    (2) Kein Landesverband kann mehr als ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied des Bundesschiedsgerichts stellen; maßgebend ist der Zeitpunkt der Wahl. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Kandidatenlage zum Zeitpunkt der Wahl eine solche Besetzung nicht zulässt.

    (3) Das Bundesschiedsgericht verhandelt und entscheidet durch drei Schiedsrichter.


    § 9 - Zuständigkeit der Landesschiedsgerichte

    (1) Die Landesschiedsgerichte sind zuständig für die Entscheidung über

    1. die Anfechtung von Wahlen zu Organen und durch Organe des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie von Wahlen zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen im Bereich des Landesverbandes.

    2. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Landesverbandes,

    3. sonstige Streitigkeiten

    a) des Landesverbandes oder eines ihm angehörigen

    Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern,

    b) unter Mitgliedern des Landesverbandes, soweit das Parteiinteresse berührt ist,

    4. Streitigkeiten zwischen dem Landesverband und ihm angehörigen Gebietsverbänden oder zwischen Gebietsverbänden innerhalb des Landesverbandes,

    5. sonstige Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des

    Satzungsrechtes der Partei, die im Bereich des Landesverbandes entstehen.


    § 10 - Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts

    Das Bundesschiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung über

    1. Beschwerden gegen Entscheidungen der Landesschiedsgerichte,

    2. die Anfechtung von Wahlen durch Organe der Bundespartei, sowie von Wahlen zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen auf der Ebene der Bundespartei,

    3. sonstige Streitigkeiten

    a) der Bundespartei mit einzelnen Mitgliedern,

    b) zwischen Mitgliedern verschiedener Landesverbände, soweit das Parteiinteresse berührt ist,

    4. Streitigkeiten zwischen der Bundespartei und Gebietsverbänden, zwischen Landesverbänden sowie zwischen Gebietsverbänden, die nicht demselben Landesverband angehören,

    5. sonstige Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Satzungsrechts der Partei, soweit nicht § 9 Abs. (1) Nummer 5 Anwendung findet.


    § 11 - Antragsrecht

    Antragsberechtigt sind

    1. in Verfahren über die Anfechtung von Wahlen

    a) der Bundesvorstand,

    b) der Vorstandes jedes Gebietsverbandes, in dessen Bereich die Wahl stattgefunden hat,

    c) ein Zehntel der stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung, die die angefochtene Wahl vollzogen hat,

    d) wer geltend macht, in einem satzungsmäßigen Recht im Bezug auf die Wahl verletzt zu sein,

    2. in Verfahren über Ordnungsmaßnahmen

    a) der Bundesvorstand,

    b) jeder für das betroffene Mitglied zuständige Vorstand eines Gebietsverbandes,

    3. in allen übrigen Verfahren

    a) der Bundesvorstand,

    b) der Vorstand jedes Gebietsverbandes, der in der Sache betroffen ist,

    c) jedes Parteimitglied, das in der Sache persönlich betroffen ist.


    § 12 - Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen

    (1) Die Anfechtung einer Wahl und von Parteitagsbeschlüssen ist nur binnen einer Woche nach Ablauf des Tages zulässig, an dem die Wahl oder Beschlussfassung stattgefunden hat. Die Anfechtung einer Wahl ist nur zulässig, sofern der behauptete Mangel geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.

    (2) Eine satzungsmäßige Befugnis von Organen, bei Wahlverstößen die Wiederholung von Wahlen anzuordnen, bleibt unberührt.


    § 13 - Verfahrensbeteiligte

    (1) Verfahrensbeteiligte sind

    1. Antragsteller,

    2. Antragsgegner,

    3. Beigeladene, die dem Verfahren beigetreten sind.

    (2) Das Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Dritte beiladen, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. In allen Verfahren sind die übergeordneten Vorstände auf ihr Verlangen beizuladen.

    (3) Der Beiladungsbeschluss ist dem Beigeladenen zuzustellen, den Verfahrensbeteiligten zu übermitteln. Der Beiladungsbeschluss ist unanfechtbar. Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schiedsgericht wird der Beigeladene Verfahrensbeteiligter.


    § 14 - Entscheidungen

    Die Schiedsgerichte entscheiden mit Stimmenmehrheit. Ihre Beschlüsse sind schriftlich zu begründen, von den Richtern zu unterschreiben und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen; dies gilt nicht für verfahrensleitende Entscheidungen, die in einer mündlichen Verhandlung verkündet werden.


    § 15 - Verfahrensleitende Anordnungen

    Der Präsident ist zum Erlass verfahrensleitender Anordnungen berechtigt und verpflichtet. Er kann dieses Recht durch schriftliche Erklärung auf den von ihm ernannten Berichterstatter übertragen.


    § 16 - Einleitung des Verfahrens

    (1) Die Geschäftsstelle legt den Antrag auf Einleitung des

    Schiedsgerichtsverfahrens dem Präsidenten vor. Er bestimmt, um welche Verfahrensart es sich handelt.

    (2) Nach Weisung des Präsidenten wird das Verfahren von der Geschäftsstelle durch Zustellung der Antragsschrift eingeleitet.

    (3) Die Einlassungs- und die Ladungsfrist beträgt eine Wochen. Sie können vom Präsidenten unter Berücksichtigung des Umfanges oder der Dringlichkeit des Falles abweichend festgesetzt werden.

    (4) Weitere Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten und weitere Benachrichtigungen werden den Verfahrensbeteiligten von der Geschäftsstelle durch elektronische Wege übermittelt, sofern Zustellungen nicht erforderlich sind.


    § 17 - Beistände und Bevollmächtigte

    Jeder Verfahrensbeteiligte kann sich eines Beistandes oder eines Verfahrensbevollmächtigten bedienen. Die Bevollmächtigung muss dem Schiedsgericht schriftlich nachgewiesen werden.


    § 18 - Schriftsätze

    (1) Anträge, Stellungnahmen und Schriftsätze können in schriftlicher Weise an den Präsidenten des Schiedsgerichts gesendet werden.


    § 19 - Weiteres Verfahren

    (1) Nach Eingang der Stellungnahme oder Ablauf der Einlassungsfrist stellt der Präsident die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Schiedsgerichts fest und bestimmt aus ihrem Kreis den Berichterstatter.

    (2) Die Ladung oder Mitteilung, dass schriftlich entschieden werden soll, ist zuzustellen. Dabei ist den Verfahrensbeteiligten die Besetzung des Schiedsgerichts mitzuteilen.

    • Deutscher Bundestag Drucksache 1/17
      1. Wahlperiode 13.07.2020


      Gesetzentwurf

      der Fraktion der SPD


      Cybermobbing ins Strafgesetzbuch

      A. Problem und Ziel

      Derzeit wird Cybermobbing im Strafgesetzbuch lediglich in einzelnen Formen aufgeführt, und das auch noch aufgeteilt in mehreren Paragraphen. Für Opfer des Cybermobbings wirkt dies abschreckend, Anzeige zu erstatten.

      B. Lösung

      Um die Rechtslage des Cybermobbings vollständig aufzudecken, alle Facetten zu abzudecken und für die Opfer übersichtlicher zu machen, schlagen wir die Einführung eines §238a StGB vor.

      C. Alternativen

      Die bestehende, unzureichende Gesetzeslage wird beibehalten.

      D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

      Keine.

      E. Erfüllungsaufwand

      Keiner.

      F. Weitere Kosten

      Keiner.




      Änderung des StGB: Einführung eines §238a ins StGB vom 13.11.2020


      Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


      Art. 1 Änderung des Strafgesetzbuches

      Einführung eines §238a mit Titel "Cybermobbing":

      (1) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt

      1.) eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an ihrer Ehre verletzt oder

      2.) Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung

      für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht,


      ist mit einer Geldstrafe bis zu 365 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe bis zu anderthalb Jahre zu bestrafen.

      (2) Hat die Tat einen Selbstmord oder Selbstmordversuch, der gemäß des Sinnes von Abs. 1 verletzten Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe zwischen zehn bis fünfzehn Jahren zu bestrafen.





      Begründung


      A. Allgemeiner Teil

      I. Zielsetzung

      Opfer von Cybermobbing haben durchaus Möglichkeiten, rechtliche Maßnahmen zu ergreifen, um sich zu schützen. Außerdem bewegen sich Täterinnen und Täter nicht in rechtsfreiem Raum und können wie jeder andere Straftäter ebenfalls zur Rechenschaft gezogen werden. Jedoch ist es ebenfalls erwiesen, dass gerade die Spaltung der Gesetze in mehrere Paragraphen für die Opfer höchst deprimierend sein kann, weswegen wir die Regelung vorschlagen, denn Straftatbestand des Cybermobbings direkt ins Strafgesetzbuch aufzunehmen.


      II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

      Das StGB wird um einen §238a erweitert, durch den Cybermobbing speziell zur Straftat erklärt wird.

      III. Alternativen

      Keine.

      IV. Gesetzgebungskompetenz

      Bundestag.

      V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

      Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

      VI. Gesetzesfolgen

      1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

      Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


      2. Nachhaltigkeitsaspekte

      Nachhaltigkeit für Bürger*innen.


      3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

      Keine.


      4. Erfüllungsaufwand

      Keine.


      5. Weitere Kosten

      Keine.


      6. Weitere Gesetzesfolgen

      Keine.


      7. Befristung

      Das Gesetz ist nicht befristet.



      Nagisa Shiota und Fraktion

    Deutscher Bundestag Drucksache 1/16
    1. Wahlperiode 13.07.2020


    Gesetzentwurf

    der Fraktion der SPD


    Änderung des Mindestlohngesetzes (MiLoG)

    A. Problem und Ziel

    Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin hat den Anspruch auf ein gutes und lebbares Leben. Um diesem Ziel näher zu kommen, muss der gesetzliche Mindestlohn zwingend erhöht werden. Denn ein/e Arbeitnehmer/in muss den Haushalt und ggf. die Familie (mit-)finanzieren. Auch deshalb ist die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes dringend notwendig.

    B. Lösung

    Änderung des MiLoG.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Durch diesen Gesetzesentwurf enstehen keine weiteren Verwaltungsausgaben für den Bund.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keiner.

    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Höhere Lohnkosten für die Unternehmen

    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keine.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Änderung des Mindestlohngesetes vom 11.08.2014


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1 Änderung §1 Abs. 2 MiLoG

    Änderung von:

    (2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

    auf:

    (2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2021 brutto 11 Euro je Zeitstunde, ab 1. Januar 2022 12,50 Euro und ab 1. Januar 2023 15 Euro. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.


    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Mithilfe dieses Gesetzentwurfes wird der aktuelle Mindestlohn erhöht, um dem Ziel eines besseren Lebensstandards näher zu kommen.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    §1, Abs. 2 des MiLoG.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Deutscher Bundestag.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Umweltnachhaltigkeit.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Höhere Lohnkosten für die Wirtschaft


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Keine.



    Nagisa Shiota und Fraktion

    Deutscher Bundestag Drucksache 1/12
    1. Wahlperiode 09.07.2020


    Antrag

    der Fraktion der SPD


    Änderung der Geschäftsordnung des deutschen Bundestages



    Der Bundestag wolle beschließen:


    1. Änderung von §2 GoBT

    Änderung von §2 GoBT

    Originaltext von Abs. 2:


    (2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält. Ergibt

    sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue

    Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der

    Mitglieder des Bundestages, findet ein dritter Wahlgang statt. Bei nur einem Bewerber ist

    dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei

    mehreren Bewerbern kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die

    engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit

    entscheidet das Los durch die Hand des amtierenden Präsidenten.


    wird geändert in:


    (2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält. Ergibt

    sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue

    Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der

    Mitglieder des Bundestages, findet ein dritter Wahlgang statt. Bei nur einem Bewerber ist

    dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei

    mehreren Bewerbern kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die

    engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit

    muss die Wahl auf die nächste Sitzung vertagt werden, bis dahin übernimmt der Alterspräsident die Geschäfte.


    Begründung:

    In welcher Demokratie leben wir, wenn der vorübergehend amtierende Präsident über die zweithöchste Position im Staat bestimmt? Das hat mit Demokratie nichts mehr zu tun. Deshalb fordern wir, dass dies nun demokratisch gestaltet wird, indem wir die Entscheidung vertagen und neu abstimmen lassen würden.


    Nagisa Shiota und Fraktion

    Deutscher Bundestag Drucksache 1/11
    1. Wahlperiode 09.07.2020


    Antrag

    der Fraktion der SPD


    Änderung der Geschäftsordnung des deutschen Bundestages



    Der Bundestag wolle beschließen:


    1. Änderung von §7 GoBT

    Änderung von §7 GoBT

    Originaltext von Abs. 2:

    (2) Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit seinen Stellvertretern die Reihenfolge der

    Vertretung. Sind Präsident und Stellvertreter gleichzeitig verhindert, so übernimmt der

    Alterspräsident die Leitung.


    Vorgeschlagen ist die Änderung in:


    (2) Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit seinen Stellvertretern die Reihenfolge der

    Vertretung. Sind Präsident und Stellvertreter gleichzeitig verhindert, so übernimmt der

    Alterspräsident die Leitung. Sollte auch dieser verhindert sein, wählt der Bundestag eines seiner anwesenden Mitglieder zum Sitzungsleiter.



    Begründung:

    Es kann, warum auch immer, jederzeit dazu kommen, dass die entsprechenden Personen abwesend sind. Um diesem Fall vorzubeugen, ist ein entsprechender Satz notwendig.



    Nagisa Shiota und Fraktion

    Deutscher Bundestag Drucksache 1/10
    1. Wahlperiode 09.07.2020


    Antrag

    der Fraktion der SPD


    Änderung der Geschäftsordnung des deutschen Bundestages



    Der Bundestag wolle beschließen:


    1. Änderung von §5 GoBT

    Änderung von §5 GoBT

    Originaltext von Abs. 1, Satz 1:

    (1) Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern und einer weiteren

    Person aus jeder Fraktionen.


    Vorgeschlagen ist die Änderung in:

    (1) Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern und einer weiteren

    Person aus jeder Fraktion.


    Begründung:

    Die deutsche Sprache sieht vor, dass das betreffende Nomen im Singular zu schreiben ist.


    Nagisa Shiota und Fraktion

    Deutscher Bundestag Drucksache 1/09
    1. Wahlperiode 09.07.2020


    Antrag

    der Fraktion der SPD


    Änderung der Geschäftsordnung des deutschen Bundestages



    Der Bundestag wolle beschließen:


    1. Änderung von §32 GoBT

    Änderung von §32 GoBT





    §32 der Geschäftsordnung soll vollständig entfernt werden.



    Begründung:

    Da es sowieso keine sonstigen Möglichkeiten gibt, verständlich im Plenarsaal zu sprechen, ist der Paragraf unnötig.


    Nagisa Shiota und Fraktion

    Am gestrigen Tag twitterte die FDP NRW von ihrem bevorstehenden Landesparteitag am 08.07.2020 in Schwalmtal. In dem Tweet war von Kampfkandidaturen die Rede.


    Tweet FDP.jpg


    Unsere Recherchen ergaben das gegen den derzeitigen Ministerpräsidenten und Landesvorsitzenden Marc Slober der bisher außerhalb von NRW noch eher unbekannte Frank Michels antritt. Es gab Gerüchte das Elmo Heuss ebenfalls zur Wahl stünde, diese konnten aber nicht aus mehreren Quellen bestätigt werden. Gefragt nach seiner Motivation gab Herr Michels an, dass ihn das Ergebnis der FDP bei der Bundestagswahl motiviert hätte. Große Programmatische Unterschiede zu Slober sieht er keine. Beide sind sind sich einig, dass sie Nationalliberales Gedankengut und den National Liberalen Aufbruch negativ gegenüber stehen. Slober bekräftigte nochmal er stünde für eine weltoffene Politik.


    Auf dem Landesparteitag werden noch weitere Ämter gewählt und einige Satzungsänderungen diskutiert. Zur Wahl steht außerdem noch der Landesgeneralaekräter und bis zu zwei stellv. Landesvorsitzenden.

    Der nächste Termin ist am Samstag den 04.07 um 17:00 Uhr.


    Thema: Wie schreibe ich einen Antrag (Bundestag)


    Da es für jedes Parlament leicht unterschiedliche Regelung gibt wird hier als Beispiel ein Antrag für den Bundestag genommen.


    Wenn sich noch jemand findet der das Thema Erfüllungsaufwand ausführlich darstellen. Möchte/kann wäre das gut.

    800px-Altmarkt_1_Zeitz_20180816_003.jpg


    Guten Tag Herr von der Vogelweide,



    sie sind zurzeit ja noch Kanzler. Bei der Bundestagswahl treten sie aber als parteiloser Kandidat an. Was hat sie zu diesen Schritt bewogen?


    Wie schon in meiner Pressemitteilung erwähnt kann die Partei nun alleine laufen und meine Arbeit ist getan. Da ich allerdings weiterhin auf Bundesebene Politik machen will, habe ich mich dazu entschlossen für den Osten anzutreten.


    Würden sie sich im Bundestag einer Fraktion anschließen und wenn ja welcher?


    Nein.


    Wie denken Sie können sie dann ihre Positionen im Bundestag vertreten und auch durchsetzen?


    Ich suche mir die nötigen Mehrheiten dafür.


    Welche sind denn ihre Positionen?


    Ganz plump gesagt: „Freiheit, Frieden, Sozialismus“


    Geht es auch etwas konkreter?


    Ich setze mich für Chancengleichheit in der Bildung ein, für einen finalen Zusammenschluss zwischen Ost und West, für einen Wandeln beim ALG und für unsere Kinder


    Wie stellen Sie sich einen finalen Zusammenschluss zwischen Ost und West vor?


    Ausgleich der Löhne, Wirtschaftswachstum im Osten, sowie auch Einwohnerwachstum und Rettung der Ortschaften bevor sie aussterben.


    Wie möchten sie die Ortschaften im Osten retten? Wirtschaftswachstum haben sie ja schon genannt.


    Da muss man schauen welche Regierung sich ergibt, dann könnte man nämlich die Kommunen fördern um marode und baufällige Gelände neu zu bebauen. Natürlich müsste man hier und da auch verstaatlichen wenn man sieht, dass der Besitzer des Grundstücks es verkommen lässt. Eine Stadt dafür wäre z.B. Zeitz in Sachsen-Anhalt, welche in in der DDR ein florierender Punkt der Wirtschaft war, dann kam die Treuhand, seitdem geht die Stadt unter.


    Nehmen wir die Stadt Zeitz als Beispiel. Was müsste ihrer Meinung nach geschehen und was wollen sie dafür von der Bundesebene aus tun?


    Es müssten Gelder bereit gestellt werden um z.B. das Gelände von ZEKIWA zu planieren, damit es wieder benutzt werden kann, zudem müsste man einige Häuser und Grundstücke in Staatshand geben um sie zu sanieren, etc.


    Sollte der Staat diese Grundstücke und Häuser dann wieder verkaufen?


    Ja natürlich, man will die Stadt ja wieder attraktiver machen. Ich persönlich warte ja immer noch auf die blühenden Landschaft die uns Kohl versprochen hat.


    Würden sie auch einen Förderprogramm unterstützen, dass alle Kommunen die in einem schlechten Zustand sind hilft oder nur eins für Ostdeutschland?


    Vorrangig für den Osten, der benötigt es, ansonsten ist es hier drüben nur noch Ackerland.


    Was haben erfolgreiche Regionen wie das Erzgebirge oder die Stadt Leipzig anders gemacht als der Rest?


    Die konnten sich gut halten, aber die kleinen Kommunen wurden regelrecht platt gemacht.


    Wie möchten sie den Wegfall des Braunkohleabbaus kompensieren?


    Ganz einfach, man muss die Menschen umschulen und nicht auf Hartz4 setzen. Ich meine es wird seine Zeit brauchen, aber es wird effektiv sein.


    Gibt es noch etwas das sie den Lesern mitteilen möchten?


    Am 28.6. ihre Erststimme an Walter-Bodo v. d. Vogelweide geben, ihre Stimme des Ostens!


    Vielen Dank für das Interview und noch einen schönen Tag.


    Ihnen auch!

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    Guten Tag Herr Schiller,


    sie haben bevor sie Bundesminister für Arbeit und Soziales geworden sind, dort bereits als Staatssekretär gearbeitet. Ihr damaliger Chef stand damals schon in der Kritik wegen Untätigkeit. Wie war die Wirklichkeit? Hat er gearbeitet und wenn ja woran oder haben andere die Arbeit gemacht?


    Der BMAS a.d. Dr. Dean von der Vogelweide war stehts bemüht und arbeitete gemeinsam mit mir an einem Entwurf, der so bald wie möglich im Bundestag landen wird. Es ist wohl nicht schwer zu erkennen, dass das BMAS nicht das aktivste Ministerium war, dennoch befinde ich nicht, dass mein Kollege untätig war. Jedoch kann ich nur über die kurze Zeit Auskunft geben, in der ich StS war.


    Jetzt da sie übernommen haben kommt da noch etwas vor der Wahl aus ihrem Ministerium?


    Ja ich habe aktuell 2 Projekte am laufen und möchte diese definitiv noch einbringen


    Möchten Sie verraten welche das sind?


    Ich sitze aktuell am Mindestlohngesetz und werde in diesem Gebiet noch paar Änderungen vornehmen


    Samstag ist vermutlich die letzte Sitzung vor der Wahl. In den Ausschuss bekommen sie es dann sicherlich noch. Möchten sie in der nächsten Legislaturperiode wieder das BMAS leiten?


    Ich würde die Aufgabe gerne übernehmen, da ich leider sehr wenig Zeit habe in der ich dieses Amt noch bekleiden kann. Allerdings könnte ich mir auch vorstellen ein anderes Ressort zu übernehmen falls dies notwendig wäre


    Für eine eventuelle Landesregierung in Bayern stehen sie also nicht oder erst nachrangig zur Verfügung?


    Das ist richtig. Ich stehe nicht für eine Landesregierung in Bayern zur Verfügung. Jedoch unterstütze ich diese gerne falls Hilfe oder Rat gebraucht wird


    In Bayern hat die SPD eine starke Mehrheit man könnte auch sagen eine historische Mehrheit oder wie sehen sie das?


    Das Ergebnis lag weit über meinen Erwartungen. Ich bin mir sicher, dass die Bayern SPD die Erwartungen der Wähler erfüllen wird


    Können Sie uns schon etwas über die Pläne der SPD in Bayern erzählen?


    Die Bayern SPD befindet sich aktuell in Sondierungsgesprächen mit den beiden anderen Parteien. Sobald es nennenswerte Neuigkeiten gibt werden diese auf einer Pressekonferenz bekannt gegeben.


    Hat die Bayern SPD nicht 8 von 13 Sitzen und damit die alleinige Mehrheit?


    Wir können die vermutlich nicht besetzen.


    Gibt es noch etwas das sie den Lesern mitteilen möchten?


    Ich freue mich über das Interview und hoffe, dass ich den Erwartungen der Wähler gerecht werde


    Vielen dank für das Interview

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    Guten Tag Herr Bundestagspräsident,

    Sie haben das Amt ja in einer schwierigen Zeit übernommen. Wie war das für sie?


    Guten Tag Herr Shiota, ich habe das Amt nach bzw. während der Regierungskrise übernommen: der ehemalige Bundeskanzler Lykopoulos hat das Parlament und die Politik in Deutschland gespalten und negativ beeinflusst. Der Deutsche Bundestag war ohne Vorsitzenden, da der vorherige Präsident zugunsten der Regierung auf das Amt des BTP verzichtet um Verteidigungsminister zu werden. Ich habe mich mit einer knappen Mehrheit gegen Finn-Luis Schmidt durchgesetzt und den Bundestag wieder in die Arbeitsfähigkeit zurück geführt und wieder auf den Weg gebracht, für das deutsche Volk zu kämpfen.


    Für mich ist es natürlich eine erhole Ehre als Vorsitzender dieses hohen Hauses fungieren zu dürfen und ich bedanke mich bei jedem, der mich in dieser Position akzeptiert.


    Was wünschen Sie sich zukünftig für die Arbeit im Bundestag?



    Ich wünsche mir bessere Mitarbeit der für die Verwaltung und Planung der Sitzung zuständigen Gremien sowie eine bessere und ausgeglichenere Debattenkultur. Im deutschen Bundestag ist es die Aufgabe der Abgeordneten zum Wohle des Volkes zu streiten und zu debattieren, das sieht man hier leider dann doch immer seltener.


    Jetzt fällt eine Sitzung aus, weil niemand im Ältestenrat anwesend war. Das ist doch eine Schande oder schieben sie das auf den G7 Gipfel?



    Selbstverständlich ist der G7 Gipfel und die enge Zusammenarbeit mit unseren internationalen Freunden von größter Bedeutung für uns und die Bundesrepublik Deutschland. Aber dennoch dürfen die ganz grundlegenden Vorgänge unserer nationalen Politik nicht mit Füßen getreten werden oder außer Acht gelassen werden. Wir sind für diese Bundesrepublik verantwortlich und dieser Aufgabe, die uns die Wählerinnen und Wähler übertragen haben, müssen wir unbedingt nachkommen.


    Wenn sie könnten was würden sie an der Geschäftsordnung des Bundestages ändern?



    Ich würde auf jeden Fall ändern, dass der Bundestagspräsident sowie die Vizepräsidenten mit einfacher Mehrheit abwählbar sind. Das gefährdet in meinen Augen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden und es besteht dadurch die Chance, dass auf den Präsidenten oder die Vizepräsidenten dadurch Druck ausgeübt wird, was in diesem Fall und in dieser Position absolut negative Auswirkungen auf die freie Meinungsbildung in der Bundesrepublik Deutschland hätte.



    Wäre eine 2/3 Mehrheit für sie eine akzeptable Lösung?



    Das wäre denke ich eine akzeptable Lösung, da es dann nicht eine einfache Mehrheit wäre, die in den meisten Fällen alleine durch die Regierungsfraktionen schon gegeben ist, sondern es wäre ersichtlich die Abwahl ist ein Wunsch einer deutlichen Mehrheit des Hauses. Es darf nicht einer Regierungsfraktion oder einer Interessengruppe zu viel Macht gegeben werden, um eine Zensur oder einen Eingriff in die politische Meinungsbildung vorzunehmen.



    Gibt es noch etwas das sie den Lesern mitteilen möchten?



    Die Demokratie bei uns in der Bundesrepublik Deutschland kann sich nur durch das Engagement und die Mitarbeit jeder Bürgerin und jeden Bürgers so entfalten, dass eine ordentliche Willensbildung nach den Interessen des Volkes geschehen kann, wenn jeder von uns seinen politischen Willen kundtut und wählen geht. Sie als Bürgerinnen und Bürger dieses Landes haben eine Stimme in der Politik, nutzen Sie diese, gehen Sie wählen und zeigen Sie uns, wie Sie in diesem Land leben wollen.



    Vielen Dank für das Interview



    Vielen Dank für Ihre Zeit.

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    Ein Interview mit dem Bundestagsabgeordneten Heinrich von Randerath der für die FDP in den Bundestag nachgerückt ist.


    Guten Tag Herr von Randerath,

    sie sind noch relativ neu im Bundestag und viele Wähler kennen sie noch nicht. Bitte stellen Sie sich kurz vor und sagen den Lesern in welchen Bereich ihr politischer Schwerpunkt liegt.



    Guten Tag, ich bin ein junger Berliner und seit kurzem im Bundestag. Meine Schwerpunkte sind Innen- und Sicherheitspolitik.


    Wie finden sie es dass Russland wieder zur G7 stößt?



    Ich finde, dass nicht gut. Die Krim ist immer noch illegal annektiert und wenn man mit Russland reden möchte, gibt es genug andere Gesprächskanäle dazu braucht man sie nicht beim G7 Gipfel.



    Wie stehen sie zu einer Anerkennung von Taiwan?



    Es ist gut wenn man unsere Werte vertritt. Man muss aber da auch das Gleichgewicht wahren und darf China als wichtigen Handelspartner nicht zu sehr verärgern. Man muss da sehr genau abwägen, ob es einen Nutzen gibt und ob er uns das Wert ist. Dennoch muss man Taiwan als Staat mit fast westlichen Werten sehen und unterstützen.



    Welche Unterstützung befürworten sie für Hongkong?



    Zum Beispiel könnten wir ähnlich wie Großbritannien ein Kontingent von 15.000 Plätzen für Hongkong Chinesen zur vereinfachten Einbürgerung in Deutschland schaffen.



    Wie finden Sie die Aktionen unseres Außenministers in Hongkong?



    Die Unterstützung der Demonstrationen ist eine sehr undiplomatische, sehr gewagte Aktion mit ungewissen Ausgang aber starker Symbolkraft.



    Was sind ihre innenpolitischen Ziele?



    Stärkung der Polizei. Vor allem Personell aber auch rechtlich und die Bekämpfung der organisierte Kriminalität wird mein Schwerpunkt sein.



    Wie wollen Sie die Organisierte Kriminalität bekämpfen?



    Zu erst gilt es ihre finanziellen Strukturen aufzuklären und trocken zu legen. Sie also finanziell zu bekämpfen. Die organisierte Kriminalität hat in Deutschland Mafia ähnliche Strukturen. Dagegen müssen wir aktiv vorgehen bei jedem Anzeichen müssen wir sie bekämpfen. Das ist sehr personalintensive Ermittlungsarbeit. Wir werden zusätzlich weitere Befugnisse bei der Polizei brauchen zum Beispiel erweiterte Möglichkeiten zur Onlineüberwachung



    Bald ist Bundestagswahl. Welche Koalitionspartner könnten Sie sich für die FDP vorstellen?



    Wenn die Mehrheiten reichen entweder mit der SPD oder CDU zusammen. Da müssen wir die Wahlergebnisse und die Verhandlungen abwarten und dann schauen.


    Vielen Dank für das Interview und schönen Tag noch.


    Ihnen auch noch einen schönen Tag.