§ 20 - Rechtliches Gehör
Alle Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Den Entscheidungen dürfen nur solche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die allen Verfahrensbeteiligten bekannt sind und zu denen sie Stellung nehmen konnten.
§ 21 - Vorbescheid
Entfällt
§ 22 - Verfahrensentscheidung
(1) Das Schiedsgericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten und verkündet die Entscheidung mündlich.
(2) Das Schiedsgericht kann auch in Abwesenheit der oder eines Verfahrensbeteiligten verhandeln und entscheiden.
(3) Mündliche Verhandlungen sind öffentlich für Parteimitglieder. Das Schiedsgericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei oder eines Verfahrensbeteiligten geboten ist.
(4) Zur mündlichen Verhandlung kann das Erscheinen eines oder mehrerer Verfahrensbeteiligter angeordnet werden.
(5) Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll anzufertigen. Es kann auf die Wiedergabe der wesentlichen Vorgänge der Verhandlung beschränkt werden. Angaben Verfahrensbeteiligter und Aussagen von Zeugen und Sachverständigen brauchen inhaltlich nicht protokolliert zu werden.
(6) Mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Verfahrenslage widerruflich ist, kann das Schiedsgericht ohne mündliche Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten beraten und entscheiden.
Es bestimmt in diesem Fall einen Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten mehr als drei Monate vergangen sind.
(7) Mit Zustimmung der zur Entscheidung berufenen Schiedsrichter kann das Schiedsgericht im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch schriftlich beraten.
(8) Ist ohne mündliche Verhandlung entschieden worden oder wurde die Verkündung der Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung vertagt, wird die Verkündung durch die Zustellung des Beschlusses ersetzt.
§ 23 - Veröffentlichung
Das Schiedsgericht kann anordnen, dass seine Entscheidung in geeigneter Form veröffentlicht wird. Das Recht, einen Antrag beim Schiedsgericht zu stellen kann dabei nicht verwehrt werden.
§ 24 - Eilmaßnahmen
(1) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, kann das Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes das betroffene Mitglied in Verfahren zur Enthebung von einem Parteiamt für die Dauer des Verfahrens von der Ausübung des Parteiamtes, in Verfahren über den Ausschluss aus der Partei von der Ausübung seiner Rechte als Mitglied ausschließen.
(2) Gegen einen solchen Beschluss kann der Betroffene beim
Landesschiedsgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann auf Antrag hergestellt werden.
(3) Die Entscheidung des Landesschiedsgerichts ist unanfechtbar. Fällt das zuständige Schiedsgericht nicht innerhalb von vier Tagen eine Entscheidung in der Hauptsache, so verliert die Eilmaßnahme ihre Wirksamkeit.
§ 25 - Einstweilige Anordnungen
(1) Das Schiedsgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen.
(2) Zur Entscheidung über den Antrag nach Abs. (1) ist bei besonderer Eilbedürftigkeit auch der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Mitglied befugt. Jeder Verfahrensbeteiligte kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Entscheidung durch das Schiedsgericht beantragen.
§ 26 - Beschwerde
Gegen die Entscheidungen des Landesschiedsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesschiedsgericht zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung beim Bundesschiedsgericht einzulegen.
§ 27 - Rechtsmittelbelehrung
(1) Die Beschwerdefrist beginnt nur zu laufen, wenn die Verfahrensbeteiligten über das Rechtsmittel, seine Form, über die Frist und das zuständige Gericht mit Angabe der Anschrift belehrt worden sind.
(2) Abs. (1) gilt für die Rechtsbehelfe nach § 21 und § 25 entsprechend.
§28 - Verfahren bei Fehlen eines Schiedsgerichtes
(1) Existiert ein für ein Verfahren zuständiges Schiedsgericht nicht, ist unvollständig besetzt oder kann aus anderen Gründen ein Verfahren nicht durchführen, so wird ein Verfahren vor dem nächsthöheren für den Gebietsverband zuständigen Schiedsgericht durchgeführt, wenn nicht gewährleistet ist, dass das eigentlich zuständige Schiedsgericht das Verfahren rechtzeitig beziehungsweise in den nächsten sieben Tagen durchführen kann.
(2) Die Übertragung an die nächsthöhere Ebene nach Absatz (1) erfolgt auf Antrag der Antragssteller des Verfahrens. Über den Übertragungsantrag entscheidet der Präsident des Schiedsgerichtes, an das das Verfahren übertragen werden soll.
§ 29 - Auslagen der Schiedsrichter
Die Mitglieder der Schiedsgerichte erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung.
§ 30 - Ergänzende Vorschriften
Soweit diese Schiedsgerichtsordnung nichts anderes bestimmt, sollen die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend angewendet werden.
§ 31 - Inkrafttreten
(1) Diese Schiedsgerichtsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Bundesparteitag in Kraft.
(2) Die Vorschriften dieser Schiedsgerichtsordnung sind von ihrem Inkrafttreten an auf alle anhängigen Schiedsgerichtsverfahren anzuwenden.