Änderung des Allgemeine Eisenbahngesetz

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Manfred Klausbrück

    • Offizieller Beitrag
    Bundesgesetzblatt ausgegeben zu Bonn am 29.04.2021



    Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetz

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396;1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl.I S. 501) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. Nach § 2 Absatz 7e wird folgender Absatz 7f eingefügt:

    „(7f) Unterhaltung der Betriebsanlagen einer Eisenbahn sind Arbeiten zur Erhal- tung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer bestehenden Betriebs- anlage einschließlich der Anpassung an die anerkannten Regeln der Technik.“


    2. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    „Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird.“


    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

    „(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Feststellung des Planes, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

    1. die Ausstattung einer Bahnstrecke mit einer Oberleitung,

    2. die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),

    3. der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen und

    4. die Errichtung von Schallschutzwänden zur Lärmsanierung.


    Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satz 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 zu beantragen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und aufgrund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.“


    c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

    „(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen

    Planfeststellung oder Plangenehmigung.“


    3. Dem § 21 wird folgender Absatz 8 angefügt:

    „(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Satz 1 entscheidet die Enteignungsbehörde.“


    4. § 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig sein.

    Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2 nicht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Festlegung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.“


    5. § 22b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Soweit es zur Unterhaltung einer Betriebsanlage einer Eisenbahn erforderlich ist, haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zu dulden, dass Beauftragte des Eisenbahninfrastrukturbetreibers die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird







    D E R . B U N D E S P R Ä S I D E N T

    Philipp Nahles