DS 2/011 Entwurf einer Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

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Manfred Klausbrück

  • Bundestag Drucksache 2/011
    4.11.2020


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf einer Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

    A. Problem und Ziel

    Das Problem ist, dass viele kleine Vorhaben lange Genehmigungszeiten haben und dadurch verschleppt werden und nicht wirksam werden.

    B. Lösung

    Die Elektrifizierung von Schienenstrecken und andere kleinere Vorhaben, z.B. die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS) und die Erhöhung oder Verlängerung von Bahnsteigen, sollen von der Planfeststellungs- und Plangenehmigungspflicht freigestellt werden, wenn keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Bitte vor jedem Gesetzentwurf überdenken, welche Kosten entstehen. Wenn Kosten entstehen, dann Entwurf auch an die Bundesregierung überweisen, damit sie Stellung nimmt.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Kein.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keine.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Die Verwalten spart dadurch Kosten ein.

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf einer Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 08.10.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396;1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl.I S. 501) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. Nach § 2 Absatz 7e wird folgender Absatz 7f eingefügt:

    „(7f) Unterhaltung der Betriebsanlagen einer Eisenbahn sind Arbeiten zur Erhal- tung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer bestehenden Betriebs- anlage einschließlich der Anpassung an die anerkannten Regeln der Technik.“


    2. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    „Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird.“


    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

    „(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Feststellung des Planes, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

    1. die Ausstattung einer Bahnstrecke mit einer Oberleitung,

    2. die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),

    3. der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen und

    4. die Errichtung von Schallschutzwänden zur Lärmsanierung.


    Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satz 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 zu beantragen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und aufgrund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.“


    c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

    „(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen

    Planfeststellung oder Plangenehmigung.“


    3. Dem § 21 wird folgender Absatz 8 angefügt:

    „(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Satz 1 entscheidet die Enteignungsbehörde.“


    4. § 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig sein.

    Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2 nicht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Festlegung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.“


    5. § 22b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Soweit es zur Unterhaltung einer Betriebsanlage einer Eisenbahn erforderlich ist, haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zu dulden, dass Beauftragte des Eisenbahninfrastrukturbetreibers die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“


    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Die Elektrifizierung von Schienenstrecken und andere kleinere Vorhaben, z.B. die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS) und die Erhöhung oder Verlängerung von Bahnsteigen, sollen von der Planfeststellungs- und Plangenehmigungspflicht freigestellt werden, wenn keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Die Änderungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz sehen vor, dass Elektrifizierungsmaßnahmen von Schienenstrecken und weitere kleinere Maßnahmen im Bereich der Schiene von der Planfeststellungspflicht befreit werden, wenn keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Auf der anderen Seite können teilweise Einzelgenehmigungen aufgrund von Fachgesetzen wieder aufleben. In der Gesamtschau ist von einem verminderten Erfüllungsaufwand auszugehen. Eine konkrete Bezifferung der Minderungswirkung ist derzeit nicht möglich, da erst die Anwendung der neuen Praxis die Fallzahlen ergeben wird.


    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Der Bund hat die Kompetenz.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient zur Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Das Gesetz ist mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie vereinbar


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Kein.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Gibt es Nebenfolgen? Wenn ja, bitte erläutern.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet .


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    entfällt




    Philipp Blücher

    Bundesminster für Verkehr, digitale Infrastruktur und Mobilität

    • Offizieller Beitrag

    deutscher-bundestag.png


    Sehr geehrter Herr Bundesminister Blücher,


    nach Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland hat der Bundeskanzler einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zunächst dem Bundesrat zuzuleiten, der sechs Wochen Zeit hat hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

    Der Gesetzentwurf wird dann von der Bundesregierung mit dieser Stellungnahme des Bundesrates beim Bundestag eingereicht.

    Diese Stellungnahme fehlt hier bei Ihrer Vorlage. Ein Hinweis auf "keine Einwendungen" reicht hier natürlich nicht aus, nach dem Grundgesetz muss es eine Stellungnahme des Bundesrates sein (unterzeichnet vom Bundesratspräsidenten).


    Bitte reichen Sie diese Stellungnahme nach.


    Mit freundlichen Grüßen,

    Manfred Bunnes

    Präsident des Deutschen Bundestages

    signature-klein.png

  • Sehr geeherter Herr Bundestagspräsident Bunnes,

    Ich hoffe dieses Dokument, welches mir vom Bundesratspräsidenten neu festgestellt wurde, genügt Ihren Anforderungen:


    Stellungnahme des Bundesrates:


    Der Bundesrat hat sich in seiner 6. Sitzung am Mittwoch, den 04.11.2020 beschlossen, keine Einwendungen zu erheben.



    gez. Bürgermann


    Bundesratspräsident.

  • Manfred Bunnes

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Im Ausschuss geändert.
  • Manfred Bunnes

    Hat das Label Umwelt, Infrastruktur, Digitalisierung hinzugefügt.
    • Bundestag Drucksache 2/011
      4.11.2020


      Gesetzentwurf

      der Bundesregierung


      Entwurf einer Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

      A. Problem und Ziel

      Das Problem ist, dass viele kleine Vorhaben lange Genehmigungszeiten haben und dadurch verschleppt werden und nicht wirksam werden.

      B. Lösung

      Die Elektrifizierung von Schienenstrecken und andere kleinere Vorhaben, z.B. die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS) und die Erhöhung oder Verlängerung von Bahnsteigen, sollen von der Planfeststellungs- und Plangenehmigungspflicht freigestellt werden, wenn keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht

      C. Alternativen

      Keine.

      D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

      Bitte vor jedem Gesetzentwurf überdenken, welche Kosten entstehen. Wenn Kosten entstehen, dann Entwurf auch an die Bundesregierung überweisen, damit sie Stellung nimmt.

      E. Erfüllungsaufwand

      E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

      Kein.


      E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

      Keine.


      E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

      Die Verwalten spart dadurch Kosten ein.

      F. Weitere Kosten

      Keine




      Entwurf einer Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 08.10.2020


      Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



      Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396;1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl.I S. 501) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


      1. Nach § 2 Absatz 7e wird folgender Absatz 7f eingefügt:

      „(7f) Unterhaltung der Betriebsanlagen einer Eisenbahn sind Arbeiten zur Erhal- tung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer bestehenden Betriebs- anlage einschließlich der Anpassung an die anerkannten Regeln der Technik.“


      2. § 18 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird.“


      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

      „(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Feststellung des Planes, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

      1. die Ausstattung einer Bahnstrecke mit einer Oberleitung,

      2. die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),

      3. der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen und

      4. die Errichtung von Schallschutzwänden zur Lärmsanierung.


      Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satz 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 zu beantragen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und aufgrund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.“


      c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

      „(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen

      Planfeststellung oder Plangenehmigung.“


      3. Dem § 21 wird folgender Absatz 8 angefügt:

      „(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Satz 1 entscheidet die Enteignungsbehörde.“


      4. § 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig sein.

      Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2 nicht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Festlegung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.“


      5. § 22b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Soweit es zur Unterhaltung einer Betriebsanlage einer Eisenbahn erforderlich ist, haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zu dulden, dass Beauftragte des Eisenbahninfrastrukturbetreibers die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“


      Begründung


      A. Allgemeiner Teil

      I. Zielsetzung

      Die Elektrifizierung von Schienenstrecken und andere kleinere Vorhaben, z.B. die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS) und die Erhöhung oder Verlängerung von Bahnsteigen, sollen von der Planfeststellungs- und Plangenehmigungspflicht freigestellt werden, wenn keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht

      II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

      Die Änderungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz sehen vor, dass Elektrifizierungsmaßnahmen von Schienenstrecken und weitere kleinere Maßnahmen im Bereich der Schiene von der Planfeststellungspflicht befreit werden, wenn keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Auf der anderen Seite können teilweise Einzelgenehmigungen aufgrund von Fachgesetzen wieder aufleben. In der Gesamtschau ist von einem verminderten Erfüllungsaufwand auszugehen. Eine konkrete Bezifferung der Minderungswirkung ist derzeit nicht möglich, da erst die Anwendung der neuen Praxis die Fallzahlen ergeben wird.


      III. Alternativen

      Keine

      IV. Gesetzgebungskompetenz

      Der Bund hat die Kompetenz.

      V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

      Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

      VI. Gesetzesfolgen

      1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

      Dieses Gesetz dient zur Verwaltungsvereinfachung


      2. Nachhaltigkeitsaspekte

      Das Gesetz ist mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie vereinbar


      3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

      Keine


      4. Erfüllungsaufwand

      Kein.


      5. Weitere Kosten

      Keine.


      6. Weitere Gesetzesfolgen

      Gibt es Nebenfolgen? Wenn ja, bitte erläutern.


      7. Befristung

      Das Gesetz ist nicht befristet .


      8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

      Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


      B. Besonderer Teil

      entfällt


    • Beschlussempfehlung
      Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzesentwurf anzunehmen.

    Berlin den 21.12.2020


    Ausschus für Infrastruktur, Umwelt und Digitales


    Joseph Wirt

  • Deutscher BundestagDrucksache 2/080
    2. Wahlperiode09.01.2021


    Beschlussempfehlung

    des Ausschusses für Infrastruktur, Umwelt und Digitales



    zum dem Gesetzentwurf...

    - Drucksache 2/011


    Entwurf einer Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes


    A. Beratungsverlauf

    Wortmeldungen oder Änderungsvorschläge gab es keine.

    B. Lösung

    Annehme des Gesetzentwurfes.


    Annahme des Gesetzentwurfes mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Siehe Anlage des Gesetzentwurfes.


    Beschlussempfehlung

    Der Bundestag wolle beschließen,

    den Gesetzentwurf anzunehmen.


    Berlin, den 09.01.2021


    Ausschuss für Infrastruktur, Umwelt und Digitales

    Florian Weis

  • Leon Reinhardt

    Hat das Label von Im Ausschuss auf Angenommen geändert.
  • Leon Reinhardt

    Hat das Label Umwelt, Infrastruktur, Digitalisierung entfernt.
  • Felix Weird

    Hat das Label Angenommen hinzugefügt.