BvR 62 | Beschluss vom 03.05.2021

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Manfred Klausbrück

  • Bundesverfassungsgericht

    - BvR 62 -

    Im Namen des Volkes


    In dem Verfahren

    über

    die Verfassungsbeschwerde


    des Christian Weber


    gegen den Beschluss des BGH in der Strafsache gegen Christian Weber mit dem Aktenzeichen 21 StR 540/003


    hat das Bundesverfassungsgericht – Erster Senat –


    unter Mitwirkung der Richter

    Phelps,

    Lanßen,

    Rogerson


    am 03.05.2021 ohne mündliche Verhandlung beschlossen:


    1. Der Klage wird stattgegeben.


    2. Der Beschluss über den Antrag auf einstweilige Anordnung in dem verfahren BvR 62 vom 02.05.2021 wird hiermit abgelöst.


    3. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 21 StR 540/003 ist nichtig.


    4. Der Beschwerdeführer ist aus dem einstweiligen Ruhestand in den vorherigen Stand gehoben.


    G r ü n d e :


    A.

    1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs in der Sache mit dem Zeichen 21 StR 540/003, der zum Gegenstand hat, dass der Beschwerdeführer in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird, sowie ihm das Recht, die Doktorwürde weiterhin zu führen, verwehrt wird. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen grundrechtgleichen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, da er nicht zu der Sache angehört wurde, bevor der Beschluss erging.


    2. Gegen den Beschwerdeführer wurde die Klage des Justizministers Manfred B. erhoben, in welchem dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, dass dieser missbräuchlich akademische Grade, hier: Doktorwürde, trägt und sich unwahrheitsgemäß entgegen dem Geschäftsplan des Bundesgerichtshofs als Vorsitzender des 1. Verwaltungssenats in dem Beschluss vom 01.05.2021, bezeichnete und unter diesem Amt auch auftrat.


    3. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs mit dem dem Beschwerdeführer das Recht zum Tragen der Doktorwürde versagt wurde sowie das Inwegeleiten einer Prüfung gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts der Amtsanmaßung (§ 132 StGB), erging am 02.05.2021.


    B.

    1. Die Klage ist zulässig.


    2. Der Beschwerdeführer ist durch den Akt der Judikative in Person des Bundesgerichtshofs selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen durch den Beschluss vom 02.05.2021. Auf die Rechtswegerschöpfung wird gemäß § 90 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 BVerfGG verzichtet. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass dem Beschwerdeführer ein schwerer, unabwendbarer Nachteil entstehen würde, wenn er auf den Rechtsweg verwiesen würde. Der Rechtsweg wäre in diesem Falle nur vor dem Bundesgerichtshof möglich. Den Beschwerdeführer auf den Rechtsweg beim Bundesgerichtshof zu verweisen, wäre in Anbetracht der Umstände, dass die Beschwerde womöglich von denselben Richtern entschieden werden müsste, wie jene, die den Beschluss gefasst hatten, ist dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten. Das Urteil genießt auch allgemeine Bedeutung.


    3. Form und Fristen wurden eingehalten. Form und Frist berechnen sich nach §§ 23 Abs. 1 S. 1, 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG. Der Beschwerdeführer legte am 02.05.2021 schriftlich Beschwerde ein.


    C.

    1. Die Klage ist begründet.


    2. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs erging aufgrund von § 31 Nr. 2 i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 3 DRiG. Die Rechtsnormen sind mit Art. 97 Abs. 2 S. 1 GG vereinbar (Staats, NomosKommentar, § 31 Rdn. 1 Aufl. 1, 2012). Das Vorhandensein einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtspflege in diesem Fall ist zweifelhaft.


    3. Der Beschwerdeführer wurde nicht vor der gerichtlichen Entscheidung angehört zu den Vorwürfen und der gefasste Beschluss des Bundesgerichtshofs ist nichtig. Art. 103 Abs. 1 GG gilt bei allen staatlichen Gerichten im Sinne des Art. 92 GG, in jedem Verfahren (BVerfGE 7, 53, 56 f.; 18, 49, 51; 19, 148, 149; 89, 381, 390) in jeder Instanz (BVerfGE 53, 25, 28; 60, 313, 317 f.; 107, 395, 410 Rrd. 43) und zwar bei allen auch nur teilweise bindenden Entscheidungen (Dreier, GG-Kommentar, Art. 103, Rdn. 16 f., Aufl. 3, 2018).


    Das Urteil ist unanfechtbar.

    Phelps Lanßen Rogerson

  • Cole Phelps

    Hat das Label Urteil rechtskräftig hinzugefügt.