BvR 62 | Beschluss vom 02.05.2021

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Manfred Klausbrück

  • Bundesverfassungsgericht

    - BvR 62 -

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    Im Namen des Volkes


    In dem Verfahren

    über

    die Verfassungsbeschwerde


    des Christian Weber


    gegen Beschluss des BGH in der Strafsache gegen Christian Weber mit dem Aktenzeichen 21 StR 540/003


    hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung


    hat das Bundesverfassungsgericht – Erster Senat –


    unter Mitwirkung der Richter

    Phelps,

    Lanßen,

    Rogerson


    am 02.05.2021 ohne mündliche Verhandlung beschlossen:


    1. Einstweiliger Rechtsschutz wird gewährt.


    2. Der Richter am Bundesgerichtshof Christian Weber wird aus dem einstweiligen Ruhestand in den vorherigen Stand gehoben.


    3. Das Verfahren über die Strafsache 21 StR 540/003 ruht vorläufig.


    4. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren 21 StR 540/003 ist vorläufig unwirksam.


    G r ü n d e :


    1. Der Antragssteller wendet sich gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofes in der Strafsache mit dem Aktenzeichen 21 StR 540/003 der zum Gegenstand hat, dass der Antragsteller gegen § 132 StGB (Amtsanmaßung) sowie gegen das Gesetz über akademische Grade (AkaGrG) verstoßen hat.


    2. Das Gericht sieht es als nicht ganz abwegig an, dass der Antragsteller in seinen grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden ist.


    3. Die Klage ist zur Entscheidung angenommen.


    4. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde ohne Rücksicht auf Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität aufgrund der möglichen und nicht ganz abwegigen unabwendbaren und möglicherweise verheerenden Nachteile für die Öffentlichkeit, die Rechtsordnung und die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Antragstellers.


    Das Urteil ist unanfechtbar.

    Phelps Lanßen Rogerson

  • Cole Phelps

    Hat das Label Urteil rechtskräftig hinzugefügt.