Sehr geehrte Damen und Herren,
der BGH hat die einreichten Klagen zur Kenntnis genommen. In Strafsachen sind Klagen vor dem BGH durch den Generalbundesanwalt bzw. eines seiner Vertreter zu erheben. Wie bekannt ist, existiert eine solche Behörde gegenwärtig nicht. Die Bundesanwaltschaft zählt zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Justiz und ist Teil der Exekutive. Ohne die Installation einer solchen Position können daher b.a.w. keine Strafverfahren vor dem BGH geführt werden. Um diesen Zustand zu überbrücken böte sich temporär die Möglichkeit an, dass die klagende Person die Anklageschrift formuliert und die entsprechenden Beweise vorbringt. Ich bitte um Stellungnahmen, ob hier eine solche Regelung anzustreben ist oder ob die Klagen b.a.w. abzulehnen sind.
Vielen Dank.
Behling
Präsident des BGH