4. Legislaturperiode
Sehr geehrte abgeordnete Damen und Herren des 4. Deutschen Bundestages,
in diesem Beitrag können Sie gemäß der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Drucksachennummer für Ihre Drucksache reservieren.
Die Praxis sollte bekannt sein.
gez. Torsten Schupp
Direktor beim Deutschen Bundestag
Alles anzeigen§ 72 a Drucksachen
(1) Alle Vorlagen, die dem Parlamentssekretariat zugehen, müssen eine vorab reservierte Drucksachennummer besitzen.
(2) Drucksachennummern setzen sich aus folgendem Muster zusammen: Legislaturperiode/fortlaufende Nummer in der Legislatur (dreistellig, mit Nullen aufgefüllt, z. B. 1/010)
(3) Die Reservierung von Drucksachennummern findet durch ein Mitglied des Bundestages oder einen Bundesminister für die Bundesregierung im Parlamentssekretariat statt. Dieser Vorgang ist voll elektronisch und wird über eine vom Präsidium zur Verfügung gestellte Maske durchgeführt.
(4) Enthält eine Vorlage im Sinne des § 72 dieser Geschäftsordnung keine reservierte Drucksache, so wird Sie vom Präsidium als ungültig erklärt.