Leon Reinhardt Bundestagspräsidium
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Beiträge von Leon Reinhardt

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Manfred Klausbrück

    BundesratDrucksache 060/08.2021
    13.08.2021


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf einer Änderung des Arzneimittelgesetzes zum Verbot von Reserveantibiotika in der Nutztierhaltung

    A. Problem und Ziel

    Reserveantibiotika, wie sie in der fleischverarbeitenden Industrie verwendet werden, sind unter Umständen sehr schädlich für Konsument und Tier. Bisher wurde beim Versuch die Mengen an Reserveantibiotika in der Nutztierhaltung zu vermindern auf eine Verringerung mit komplizierter Meldepflicht und zumeist auf den guten Willen der Zuchttierindustrie gesetzt. So wurde vereinbart, dass die Branche eine freiwillige und selbst ausgearbeitete „Minderungsstrategie“ vorlegen soll. Wir als Bundesregierung wollen dies nicht in den Händen der benannten Branche belassen und fordern daher ein verbindliches Verbot von Reserveantibiotika in der Nutztierhaltung.

    B. Lösung

    Das Arzneimittelgesetz soll so geändert werden, dass der Einsatz von Reserveantibiotika nur noch in absoluten Not- bzw. Härtefällen erlaubt ist.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Es fallen die üblichen Verwaltungskosten an.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keiner.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keiner.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Es fallen die üblichen Verwaltungskosten an.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf einer Änderung des Arzneimittelgesetzes vom TT.MM.JJJJ


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Änderung des Arzneimittelgesetzes

    1. § 58d wird von:


    (1) Um zur wirksamen Verringerung der Anwendung von Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten, beizutragen, hat derjenige, der Tiere im Sinne des § 58a Absatz 1 Satz 1 berufs- oder gewerbsmäßig hält,

    1. jeweils zwei Monate nach einer Bekanntmachung der Kennzahlen der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit nach § 58c Absatz 4 Satz 2 festzustellen, ob im abgelaufenen Zeitraum seine betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit bei der jeweiligen Tierart der von ihm gehaltenen Tiere unter Berücksichtigung der Nutzungsart bezogen auf den Tierhaltungsbetrieb, für den ihm nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh eine Registriernummer zugeteilt worden ist, oberhalb der Kennzahl 1 oder der Kennzahl 2 der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit liegt,

    2. die Feststellung nach Nummer 1 unverzüglich nach ihrer Feststellung in seinen betrieblichen Unterlagen aufzuzeichnen.


    (2) Liegt die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit eines Tierhalters bezogen auf den Tierhaltungsbetrieb, für den ihm nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh eine Registriernummer zugeteilt worden ist,

    1. oberhalb der Kennzahl 1 der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit, hat der Tierhalter unter Hinzuziehung eines Tierarztes zu prüfen, welche Gründe zu dieser Überschreitung geführt haben können und wie die Behandlung der von ihm gehaltenen Tiere im Sinne des § 58a Absatz 1 mit Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten, verringert werden kann, oder

    2. oberhalb der Kennzahl 2 der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit, hat der Tierhalter auf der Grundlage einer tierärztlichen Beratung innerhalb von zwei Monaten nach dem sich aus Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Datum einen schriftlichen Plan zu erstellen, der Maßnahmen enthält, die eine Verringerung der Behandlung mit Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten, zum Ziel haben.

    Ergibt die Prüfung des Tierhalters nach Satz 1 Nummer 1, dass die Behandlung mit den betroffenen Arzneimitteln verringert werden kann, hat der Tierhalter Schritte zu ergreifen, die zu einer Verringerung führen können. Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Maßnahme nach Satz 1 Nummer 1 und die in dem Plan nach Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Schritte unter Gewährleistung der notwendigen arzneilichen Versorgung der Tiere durchgeführt werden. Der Plan nach Satz 1 Nummer 2 ist um einen Zeitplan zu ergänzen, wenn die nach dem Plan zu ergreifenden Maßnahmen nicht innerhalb von sechs Monaten erfüllt werden können.



    zu:

    (1) Der Einsatz von Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe beinhalten ist ohne die Angabe von triftigen Gründen untersagt.


    (2) Ein triftiger Grund liegt ausschließlich in den folgenden Fällen vor:

    1. Der Einsatz von Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe beinhalten wurde von einem Veterinärmediziner angeordnet.

    2. Die Zahl der Tiere im jeweiligen Betrieb übersteigt 7.000 einzelne Tiere.



    geändert.



    Art. 1


    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.



    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Durch diesen Gesetzentwurf wird die Nutzung von Reserveantibiotika in der Nutztierhaltung verboten, was Nachhaltigkeit schaffen und den Konsumenten schützen soll.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Das Arzneimittelgesetz wird geändert.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung (oder wenn anders, dann erläutern)


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Der Entwurf entspricht der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Keiner.


    5. Weitere Kosten

    Keiner.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.

    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1

    Artikel 1 ändert das Arzneimittelgesetz.


    Zu Artikel 2

    Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.


    Rainer Ehrlichmann, Bundeskanzler


    Leon Reinhard, Bundesminister für Umwelt, Landwirtschaft und Ernährung

    Deutscher BundestagDrucksache 4/045
    4. Wahlperiode13.08.2021


    Gesetzentwurf

    der Abgeordneten Leon Reinhardt, Hobert Rabeck und Fraktion


    Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau von Kitaplätzen

    A. Problem und Ziel

    Derzeit fehlen trotz Anstieges rund 342.000 Kitaplätze für Kinder unter 3 Jahren deutschlandweit. Die Betreuungsquote liegt derzeit (2019 bei 34,3%, jedoch möchten mehr als 49% der Eltern einen Kitaplatz für ihr Kind, welchen es derzeit noch nicht gibt. Allein Im Teilgebiet NRW des nördlichen Bundeslandes fehlen mehr als 100.000 Kitaplätze, darauf folgen die Teilgebiete Bremen und Saarland.

    B. Lösung

    Der Bund erstellt einen Fond von 3.000.000.000 Euro, der über 3 Jahre verteilt wird, für die Länder. Diese verpflichten sich bei der Benutzung dieses Fond zu der Verwendung dieses Geldes für den Ausbau, Renovierungen oder für die Ausbildung und Weiterbildung von Erziehungspersonal.

    C. Alternativen

    Kitaplätze nicht weiter ausbauen, was aber eigentlich keine Lösung sein kann.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    3.000.000.000€ über eine Dauer von 3 Jahren.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keiner.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keiner.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keiner.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau von Kitaplätzen vom TT.MM.JJJJ


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Ausbau von Kitaplätzen

    §1 Budget



    Der Bund stellt den Ländern auf 3 Jahre verteilt 3.000.000.000€ zur Förderung von Kindertagesstätten zur Verfügung. Hier für wird jährlich ein Fond von 1.000.000.000€ zusammengestellt. Die Aufteilung dieses Fonds wird in § 2 dieses Gesetzes bestimmt.


    §2 Verteilung


    (1) Dem Land Nordrhein-Westfalen und seinen Teilgebieten wird jährlich eine Summe von 510.000.000€ bereitgestellt.

    (2) Dem Land Bayern und seinen Teilgebieten wird jährlich eine Summe von 490.000.000€ bereitgestellt.


    §3 Voraussetzungen


    Die Länder können das durch diesen Fond bereitgestellte Geld nur dann in Anspruch nehmen, wenn dieses Geld in


    a) den Ausbau oder die Renovierung von Kindertagesstätten oder

    b) für die Aus- und Weiterbildung von Erziehungspersonal von Kindertagesstätten


    investiert wird.



    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.










    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    In Deutschland fehlen rund 342.000 Kitaplätze für Kinder unter 3 Jahren. Mit diesem Gesetz soll dem hohen Bedarf nachgekommen werden.


    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Den Ländern werden Fonds angeboten mit deren Verwendung sie sich verpflichten, dieses Geld für den Ausbau, Renovierungen oder für die Aus- und Weiterbildung von Erziehungspersonal verwenden.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Der Entwurf entspricht der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1


    Dieser Artikel regelt das Budget, die Verteilung und die Voraussetzungen für die Fonds für den Kitaausbaus.


    Zu Artikel 2

    Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten.





    Berlin, den 12. August 2021


    Hobert Rabeck und Fraktion

    Deutscher BundestagDrucksache 4/044
    4. Wahlperiode12.08.2021


    Antrag

    des Abgeordneten Leon Reinhardt und der D21-Fraktion

    Aktuelle Stunde zum Thema: IPCC - der Bericht des Weltklimarates



    Der Bundestag wolle beschließen:


    1. Einberufung einer aktuellen Stunde zum Thema "IPCC - Bericht des Weltklimarates"


    Begründung:


    In einem diese Woche vom Weltklimarat veröffentlichten Bericht warnen Forscher erneut vor den irreversiblen Folgen des Klimawandels und betonen die akute Notwendigkeit drastischer Klimaschutzmaßnahmen. Um dieses Thema endlich wieder aus der Versenkung der politischen Aufmerksamkeit zu holen, wollen wir hierzu eine Aktuelle Stunde abhalten





    Hobert Rabeck und Fraktion

    Deutscher BundestagDrucksache 4/043
    4. Wahlperiode12.08.2021


    Antrag

    der Abgeordneten Leon Reinhardt, Hobert Rabeck und Fraktion


    Schuldigitalisierung vorantreiben




    Der Bundestag fordert die Bundesregierung auf,


    im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,


    1. den Breitbandausbau gerade an Schulen zu beschleunigen, sodass bis zum 01.08.2022 alle deutschen Schulen einen stabilen, leistungsfähigen und schnellen Internetanschluss besitzen (-> je Schüler/in mindestens 1 Mbit/s Down- bzw. eine nützliche Datenübertragungsrate im Upstream);


    2. (ggf. in Zusammenarbeit mit qualitätsgeprüften Onlineanbietern) mit den Ländern umfassende Angebote für Lehrkräftefortbildung (z.B. in sog. Webinaren) zu entwickeln bzw. soweit vorhanden diese rascher zur Verfügung zu stellen, sodass gerade technikferne Lehrerinnen und Lehrer das digitale Angebot der jeweiligen Schule schnellstmöglichst sicher und geübt nutzen können;


    3. in Zusammenarbeit mit den Ländern möglichst zeitnah eine sog. Whitelist (Positiv-Liste) qualitativ hochwertiger, z.T. durch Nutzung durch die Länder qualitativ geprüfter Online-Anbieter für den digitalen Unterricht zusammenzustellen, um durch möglichst überall dieselben Anbieter ein einheitliches und dadurch einfacher zu optimierendes System für den digitalen Unterricht (z.B. in Sachen Clouds, Whiteboard-Softwares, etc.) bundesweit ermöglichen zu können.





    Begründung:


    Wir möchten, dass Deutschland ein möglichst fortschrittliches Bildungsangebot behält. Dazu gehört es, dass neben dem "normalen" Unterricht auch die Digitalisierung innerhalb der Schulen vorangetrieben wird. Damit dies möglichst einheitlich und reibungslos geschehen kann, wollen wir die dafür gesetzten Rahmenbedingungen hiermit vereinfachen.




    Berlin, den 12. August 2021,

    Hobert Rabeck und Fraktion

    Deutscher Bundestag Drucksache 4/041
    4. Wahlperiode 10.08.2021



    Beschlussempfehlung

    des Ausschusses für Gemeinwesen


    zum dem Gesetzentwurf...

    - Drucksachen 4/018


    Entwurf eines Cannabiskontrollgesetzes

    A. Beratungsverlauf

    Aussprache durch FDP- und CDU-Fraktion.

    B. Lösung

    keine


    Ablehnung des Gesetzentwurfes mit den Stimmen der Fraktionen der D21 und CDU gegen die Stimmen der Fraktionen der FDP


    C. Alternativen

    keine


    D. Kosten

    Siehe Anlage des Gesetzentwurfes.


    Beschlussempfehlung

    Der Bundestag wolle beschließen,

    den Gesetzentwurf abzulehnen.


    Berlin, den 10.08.2021


    Der Gemeinwesensausschuss

    Leon Reinhardt

    deutscher-bundestag.png

    4. Wahlperiode



    Tagesordnung

    Stand: 30.05.2021



    1. Sitzung des Deutschen Bundestages

    am Sonntag, den 06.06.2021, 20:30 Uhr



    Mi. 1. Einsetzen einer Geschäftsordnung

    Alterspräsident: Rainer Ehrlichmann
    8 Min / Fraktion

    Mi. 2. Wahl des Bundestagspräsidenten

    Kandidat: wird noch eingefügt

    ohne Aussprache

    Mi. 3. Wahl der Bundestagsvizepräsidenten

    ohne Aussprache


    Kandidat: wird noch eingefügt





    Berlin, den 30. Mai 2021


    Dr. Benjamin Weiß

    Präsident des Deutschen Bundestages

    772-deutscher-bundestag-png

    3. Wahlperiode



    Tagesordnung

    Stand: 21.05.2021



    14. Sitzung des Deutschen Bundestages

    am Sonntag, den 23.05.2021, 20:00 Uhr



    Sa.1. Antrag der SPD-Fraktion auf eine Aktuelle Stunde mit dem Thema "Bildungspolitik der Bundesregierung"Bemerkung:
    KI/ZF/ZB unzulässig!
    60 MinutenDS 3/088: Aktuelle Stunde "Bildungspolitik der Bundesregierung"
    Sa.2. Gesetzentwurf der Bundesregierung mit dem Titel ,,Gesetz zur Änderung des SGB; Schwerpunkt Homöpathische Mittel)"Bemerkung:

    nach §76 GOBT wurde Aussprache beschlossen.
    60 MinutenDS 3/079: Gesetzes zur Änderung des SGB; Schwerpunkt Homöpathische Mittel
    Sa.3. Gesetzentwurf der Bundesregierung mit dem Titel ,,Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des SGB VIII: Schulsozialarbeit als Regelleistung einführen"Bemerkung:

    nach §76 GOBT wurde Aussprache beschlossen.
    60 MinutenDS 3/081: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des SGB VIII: Schulsozialarbeit als Regelleistung einführen




    Berlin, den 21. Mai 2021


    Dr. Benjamin Weiß

    Präsident des Deutschen Bundestages

    Deutscher Bundestag Drucksache 3/088
    3. Wahlperiode 21.05.2021



    Antrag

    der SPD-Fraktion


    Aktuelle Stunde zum Thema ,,Bildungspolitik der Bundesregierung"



    Der Bundestag wolle beschließen:


    1. Eine Aktuelle Stunde mit dem Thema ,,Bildungspolitik der Bundesregierung" soll einberufen werden.





    Begründung:


    Das Bundesministerium für Bildung und Forschung unter FDP-Parteivorstand Yannick Bürgermann hat es in der gesamten 3 Legislaturperiode nicht geschafft, etwas aus ihrem Ressort auf den Tisch zu legen. Die SPD-Fraktion möchte diesem Thema deshalb die nötige Beachtung im Bundestag geben und dafür sorgen, dass das Thema wieder stärker in den Fokus der Parlamentsarbeit und der Öffentlichkeit gelangt, was mit dieser Aktuellen Stunde erreicht werden soll.





    Dr. h.c. Florian Schmidt und Fraktion

    772-deutscher-bundestag-png

    3. Wahlperiode



    Tagesordnung

    Stand: 06.05.2021



    14. Sitzung des Deutschen Bundestages

    am Sonntag, den 09.05.2021, 20:30 Uhr



    So.1. Antrag der Bundesregierung mit dem Thema "Finanzierung mehrere Gesundheitsausgaben"







    60 MinutenDS 3/057: Finanzierung mehrere Gesundheitsausgaben [BReg]
    So.2. Zweite und Dritte Beratung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung auf DS 3/059Beschlussempfehlung:



    DS 3/084
    60 MinutenDS 3/059 Entwurf eines Gesetz zur Regelung und Verbesserung der Entwicklungszusammenarbeit
    So.3. Zweite Lesung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung mit dem Titel ,,Bundeshaushalt"Beschlussempfehlung:

    DS 3/083
    60 MinutenDS 3/063 Bundeshaushalt
    So.4. Zweite Lesung des Gesetzentwurfes der FDP-Fraktionn mit dem Titel ,,Änderung BWahlG"Beschlussempfehlung:

    DS 3/082
    60 MinutenDS 3/075: Änderung des BWahlG (FDP)




    Berlin, den 06. Mai 2021


    Dr. Benjamin Weiß

    Präsident des Deutschen Bundestages

    Deutscher BundestagDrucksache 3/082
    3. Wahlperiode05.05.2021



    Beschlussempfehlung

    des Präsidialausschuss


    zum dem Gesetzentwurf...

    - Drucksachen 3/075


    Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes


    A. Beratungsverlauf

    Aussprache: FDP, CDU/CSU

    B. Lösung

    Zwischen III und V einfügen
    IV Gesetzgebungskompetenz:
    Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 38 Abs. 3 GG


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates ändern in:

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates


    Annahme des Gesetzentwurfes in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der Union, Linke und FDP bei Gegenstimme einer Stimme der Unionsfraktion und Enthaltung der SPD.


    C. Alternativen

    Ablehnung des Antrages


    D. Kosten

    Siehe Anlage des Gesetzentwurfes.


    Beschlussempfehlung

    Der Bundestag wolle beschließen,

    den Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzunehmen.


    Berlin, den 05.05.2021


    Der Präsidialausschuss

    Dr. Benjamin Weiß

    Deutscher BundestagDrucksache 3/083
    3. Wahlperiode05.05.2021



    Beschlussempfehlung

    des Präsidialausschuss


    zum dem Gesetzentwurf...

    - Drucksachen 3/063


    Entwurf eines Gesetzes zum Bundeshaushalt


    A. Beratungsverlauf

    Aussprache: CDU/CSU

    B. Lösung

    keine


    Annahme des Gesetzentwurfes mit den Stimmen der Fraktionen der Union und FDP bei Gegenstimme der Linksfraktion und Enthaltung der SPD.


    C. Alternativen

    Ablehnung des Antrages


    D. Kosten

    Siehe Anlage des Gesetzentwurfes.


    Beschlussempfehlung

    Der Bundestag wolle beschließen,

    den Gesetzentwurf anzunehmen.


    Berlin, den 05.05.2021


    Der Präsidialausschuss

    Dr. Benjamin Weiß