DS 2/013 Entwurf einer Änderung des Raumordnungsgesetzes

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Manfred Klausbrück

  • Bundestag Drucksache 2/013
    04.11.2020


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf einer Änderung des Raumordnungsgesetzes

    A. Problem und Ziel

    Um die Mittel, die für Investitionen zur Verfügung stehen, schneller einsetzen zu können sowie die Wirkung vorangegangener Gesetze zur Planungsbeschleunigung zu erhöhen, sollen weitere Beschleunigungspotenziale realisiert werden.

    B. Lösung

    Das Raumordnungsverfahren soll zukünftig nur noch auf Antrag des Trägers der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durchgeführt werden. Damit soll der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme zu- künftig im jeweiligen Einzelfall individuell entscheiden können, ob er die Durchführung eines vorgelagerten Raumordnungsverfahrens für sich als zielführend oder ent- behrlich erachtet

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Bitte vor jedem Gesetzentwurf überdenken, welche Kosten entstehen. Wenn Kosten entstehen, dann Entwurf auch an die Bundesregierung überweisen, damit sie Stellung nimmt.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Kein


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Kein


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Die Kosten für die Verwaltung verringern sich.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf einer Änderung des Raumordnungsgesetzes vom 08.10.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 159 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 15 wird wie folgt geändert:


    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „prüft“ die Wörter „nach Maßgabe der folgenden

    Absätze“ eingefügt.


    b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

    „Die Verfahrensunterlagen sollen in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.“


    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:


    aa) In Satz 2 werden die Wörter „öffentlich auszulegen“ durch die Wörter

    „im Internet zu veröffentlichen“ ersetzt.


    bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

    „Der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme hat Anspruch darauf, dass seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.“


    cc) Die neuen Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:


    „Ort und Dauer der Veröffentlichung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Veröffentlichungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können und bei der Abgabe elektronische Informationstechnologien genutzt werden sollen. In der Bekanntmachung nach Satz 4 ist darauf hinzuweisen, dass und wo die Veröffentlichung im Internet nach Satz 2 erfolgt. Als zusätzliches Informationsangebot nach Satz 2 sollen zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch Versendung oder öffentlich zugängliche Lesegeräte, zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nach Feststellung der nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Behörde angemessen und zumutbar ist. Auf diese Zugangsmöglichkeiten ist in der Bekanntmachung nach Satz 4 hinzuweisen.


    dd) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.


    d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    aa) Satz 1 wird aufgehoben.


    bb) Nach dem neuen Satz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:


    „Hält der Vorhabenträger nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens an der Realisierung der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 fest, soll er zeitnah die Durchführung des hierfür erforderlichen Zulassungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, des Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung beantragen. Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörden soll der Zulassungsbehörde die Verfahrensunterlagen, die Gegenstand des Raumordnungsverfahrens waren, unverzüglich nach der Antragstellung des Vorhabenträgers in einem verkehrsüblichen elektronischen Format übermitteln. Im Zulassungsverfahren soll die Prüfung auf Belange beschränkt werden, die nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens waren. Wird das Vorhaben abschnittsweise zugelassen, sollen das Raumordnungsverfahren sowie das Zulassungsverfahren oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, das Verfahren zur Bestimmung der Planung und Linienführung insoweit aufeinander abgestimmt werden.“


    e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:


    „(5) Der Träger einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme kann die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bei der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde beantragen. Stellt der Träger der raumbedeut-samen Planung oder Maßnahme keinen Antrag, zeigt er dies der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde unter Beifügung der für die Raumverträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen vor Einleitung eines Zulassungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, eines Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung an. In diesem Fall soll die für Raumordnungen zuständige Landesbehörde ein Raumordnungsverfahren einleiten, wenn sie befürchtet, dass die Planung oder Maßnahme im Hinblick auf die in Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 genannten Kriterien zu raumbedeutsamen Konflikten führen wird. Die für Raumordnung zuständige Landesbehörde teilt ihre

    Entscheidung dem Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme innerhalb von vier Wochen nach dessen Anzeige gemäß Satz 2 mit. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Absatz 1 trifft die für Raumordnung zuständige Landesbehörde die Entscheidung nach Satz 4 im Benehmen mit dieser Stelle oder Person.“


    f) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die Verpflichtung, Raumordnungsverfahren durchzuführen,“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.


    g) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

    „(7) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens

    gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden.“


    2. § 18 wird nach dem Doppelpunkt wie folgt gefasst:


    „1. Bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 sind Ort und Dauer der Auslegung nach § 9 Absatz 2 mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung im Verkündungsblatt und auf der Internetseite der auslegenden Behörde nach § 17 Absatz 1 Satz 3 amtlich bekannt zu machen.


    2. Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 2 sind Ort und Dauer der Auslegung nach § 9 Absatz 2 mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung im Verkündungsblatt und auf der Internetseite der auslegenden Behörde nach § 17 Absatz 2 Satz 4 amtlich bekannt zu machen.“


    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Das Raumordnungsverfahren soll zukünftig nur noch auf Antrag des Trägers der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durchgeführt werden. Damit soll der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme zukünftig im jeweiligen Einzelfall individuell entscheiden können, ob er die Durchführung eines vorgelagerten Raumordnungsverfahrens für sich als zielführend oder ent- behrlich erachtet

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Das Raumordnungssetz wird dahingehend geändert.

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Es fällt in die Kopetenz des Bundes.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Das Gesetz dient zur Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Das Gesetz ist mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie vereinbar.



    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Es werden in der Verwaltung Kosten gespart und Verfahren beschleunigt.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    entfällt





    Philipp Blücher

    Bundesminster für Verkehr, digitale Infrastruktur und Mobilität

    • Offizieller Beitrag

    deutscher-bundestag.png


    Sehr geehrter Herr Bundesminister Blücher,


    nach Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland hat der Bundeskanzler einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zunächst dem Bundesrat zuzuleiten, der sechs Wochen Zeit hat hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

    Der Gesetzentwurf wird dann von der Bundesregierung mit dieser Stellungnahme des Bundesrates beim Bundestag eingereicht.

    Diese Stellungnahme fehlt hier bei Ihrer Vorlage. Ein Hinweis auf "keine Einwendungen" reicht hier natürlich nicht aus, nach dem Grundgesetz muss es eine Stellungnahme des Bundesrates sein (unterzeichnet vom Bundesratspräsidenten).


    Bitte reichen Sie diese Stellungnahme nach.


    Mit freundlichen Grüßen,

    Manfred Bunnes

    Präsident des Deutschen Bundestages

    signature-klein.png

  • Sehr geeherter Herr Bundestagspräsident Bunnes,

    Ich hoffe dieses Dokument, welches mir vom Bundesratspräsidenten neu festgestellt wurde, genügt Ihren Anforderungen:


    Stellungnahme des Bundesrates:


    Der Bundesrat hat sich in seiner 6. Sitzung am Mittwoch, den 04.11.2020 beschlossen, keine Einwendungen zu erheben.



    gez. Bürgermann


    Bundesratspräsident.

  • Manfred Bunnes

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Im Ausschuss geändert.
  • Manfred Bunnes

    Hat das Label Umwelt, Infrastruktur, Digitalisierung hinzugefügt.
  • Bundestag Drucksache 2/013
    04.11.2020


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf einer Änderung des Raumordnungsgesetzes

    A. Problem und Ziel

    Um die Mittel, die für Investitionen zur Verfügung stehen, schneller einsetzen zu können sowie die Wirkung vorangegangener Gesetze zur Planungsbeschleunigung zu erhöhen, sollen weitere Beschleunigungspotenziale realisiert werden.

    B. Lösung

    Das Raumordnungsverfahren soll zukünftig nur noch auf Antrag des Trägers der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durchgeführt werden. Damit soll der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme zu- künftig im jeweiligen Einzelfall individuell entscheiden können, ob er die Durchführung eines vorgelagerten Raumordnungsverfahrens für sich als zielführend oder ent- behrlich erachtet

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Bitte vor jedem Gesetzentwurf überdenken, welche Kosten entstehen. Wenn Kosten entstehen, dann Entwurf auch an die Bundesregierung überweisen, damit sie Stellung nimmt.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Kein


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Kein


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Die Kosten für die Verwaltung verringern sich.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf einer Änderung des Raumordnungsgesetzes vom 08.10.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 159 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 15 wird wie folgt geändert:


    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „prüft“ die Wörter „nach Maßgabe der folgenden

    Absätze“ eingefügt.


    b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

    „Die Verfahrensunterlagen sollen in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.“


    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:


    aa) In Satz 2 werden die Wörter „öffentlich auszulegen“ durch die Wörter

    „im Internet zu veröffentlichen“ ersetzt.


    bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

    „Der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme hat Anspruch darauf, dass seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.“


    cc) Die neuen Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:


    „Ort und Dauer der Veröffentlichung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Veröffentlichungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können und bei der Abgabe elektronische Informationstechnologien genutzt werden sollen. In der Bekanntmachung nach Satz 4 ist darauf hinzuweisen, dass und wo die Veröffentlichung im Internet nach Satz 2 erfolgt. Als zusätzliches Informationsangebot nach Satz 2 sollen zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch Versendung oder öffentlich zugängliche Lesegeräte, zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nach Feststellung der nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Behörde angemessen und zumutbar ist. Auf diese Zugangsmöglichkeiten ist in der Bekanntmachung nach Satz 4 hinzuweisen.


    dd) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.


    d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    aa) Satz 1 wird aufgehoben.


    bb) Nach dem neuen Satz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:


    „Hält der Vorhabenträger nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens an der Realisierung der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 fest, soll er zeitnah die Durchführung des hierfür erforderlichen Zulassungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, des Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung beantragen. Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörden soll der Zulassungsbehörde die Verfahrensunterlagen, die Gegenstand des Raumordnungsverfahrens waren, unverzüglich nach der Antragstellung des Vorhabenträgers in einem verkehrsüblichen elektronischen Format übermitteln. Im Zulassungsverfahren soll die Prüfung auf Belange beschränkt werden, die nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens waren. Wird das Vorhaben abschnittsweise zugelassen, sollen das Raumordnungsverfahren sowie das Zulassungsverfahren oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, das Verfahren zur Bestimmung der Planung und Linienführung insoweit aufeinander abgestimmt werden.“


    e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:


    „(5) Der Träger einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme kann die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bei der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde beantragen. Stellt der Träger der raumbedeut-samen Planung oder Maßnahme keinen Antrag, zeigt er dies der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde unter Beifügung der für die Raumverträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen vor Einleitung eines Zulassungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, eines Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung an. In diesem Fall soll die für Raumordnungen zuständige Landesbehörde ein Raumordnungsverfahren einleiten, wenn sie befürchtet, dass die Planung oder Maßnahme im Hinblick auf die in Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 genannten Kriterien zu raumbedeutsamen Konflikten führen wird. Die für Raumordnung zuständige Landesbehörde teilt ihre

    Entscheidung dem Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme innerhalb von vier Wochen nach dessen Anzeige gemäß Satz 2 mit. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Absatz 1 trifft die für Raumordnung zuständige Landesbehörde die Entscheidung nach Satz 4 im Benehmen mit dieser Stelle oder Person.“


    f) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die Verpflichtung, Raumordnungsverfahren durchzuführen,“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.


    g) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

    „(7) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens

    gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden.“


    2. § 18 wird nach dem Doppelpunkt wie folgt gefasst:


    „1. Bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 sind Ort und Dauer der Auslegung nach § 9 Absatz 2 mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung im Verkündungsblatt und auf der Internetseite der auslegenden Behörde nach § 17 Absatz 1 Satz 3 amtlich bekannt zu machen.


    2. Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 2 sind Ort und Dauer der Auslegung nach § 9 Absatz 2 mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung im Verkündungsblatt und auf der Internetseite der auslegenden Behörde nach § 17 Absatz 2 Satz 4 amtlich bekannt zu machen.“


    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Das Raumordnungsverfahren soll zukünftig nur noch auf Antrag des Trägers der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durchgeführt werden. Damit soll der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme zukünftig im jeweiligen Einzelfall individuell entscheiden können, ob er die Durchführung eines vorgelagerten Raumordnungsverfahrens für sich als zielführend oder ent- behrlich erachtet

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Das Raumordnungssetz wird dahingehend geändert.

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Es fällt in die Kopetenz des Bundes.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Das Gesetz dient zur Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Das Gesetz ist mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie vereinbar.



    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Es werden in der Verwaltung Kosten gespart und Verfahren beschleunigt.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    entfällt


    • Beschlussempfehlung

      Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzesentwurf anzunehmen. Berlin den 21.12.2020



    Ausschuss für Infrastruktur, Umwelt und Digitales,

    Joseph Wirt

  • Deutscher BundestagDrucksache 2/082
    2. Wahlperiode09.01.2021


    Beschlussempfehlung

    des Ausschusses für Infrastruktur, Umwelt und Digitales



    zum dem Gesetzentwurf...

    - Drucksache 2/013


    Entwurf einer Änderung des Raumordnungsgesetzes


    A. Beratungsverlauf

    Wortmeldungen oder Änderungsvorschläge gab es keine.

    B. Lösung

    Annahme des Gesetzentwurfes.


    Annahme des Gesetzentwurfes mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen





    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Siehe Anlage des Gesetzentwurfes.


    Beschlussempfehlung

    Der Bundestag wolle beschließen,

    den Gesetzentwurf anzunehmen.


    Berlin, den 09.01.2021


    Ausschuss für Infrastruktur, Umwelt und Digitales

    Florian Weis

  • Leon Reinhardt

    Hat das Label von Im Ausschuss auf Angenommen geändert.
  • Leon Reinhardt

    Hat das Label Umwelt, Infrastruktur, Digitalisierung entfernt.
  • Felix Weird

    Hat das Label Angenommen hinzugefügt.