Bundestag | Drucksache 2/013 |
04.11.2020 |
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf einer Änderung des Raumordnungsgesetzes
A. Problem und Ziel
Um die Mittel, die für Investitionen zur Verfügung stehen, schneller einsetzen zu können sowie die Wirkung vorangegangener Gesetze zur Planungsbeschleunigung zu erhöhen, sollen weitere Beschleunigungspotenziale realisiert werden.
B. Lösung
Das Raumordnungsverfahren soll zukünftig nur noch auf Antrag des Trägers der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durchgeführt werden. Damit soll der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme zu- künftig im jeweiligen Einzelfall individuell entscheiden können, ob er die Durchführung eines vorgelagerten Raumordnungsverfahrens für sich als zielführend oder ent- behrlich erachtet
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bitte vor jedem Gesetzentwurf überdenken, welche Kosten entstehen. Wenn Kosten entstehen, dann Entwurf auch an die Bundesregierung überweisen, damit sie Stellung nimmt.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Kein
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kein
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Kosten für die Verwaltung verringern sich.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf einer Änderung des Raumordnungsgesetzes vom 08.10.2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 159 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „prüft“ die Wörter „nach Maßgabe der folgenden
Absätze“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Verfahrensunterlagen sollen in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „öffentlich auszulegen“ durch die Wörter
„im Internet zu veröffentlichen“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme hat Anspruch darauf, dass seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.“
cc) Die neuen Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Ort und Dauer der Veröffentlichung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Veröffentlichungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können und bei der Abgabe elektronische Informationstechnologien genutzt werden sollen. In der Bekanntmachung nach Satz 4 ist darauf hinzuweisen, dass und wo die Veröffentlichung im Internet nach Satz 2 erfolgt. Als zusätzliches Informationsangebot nach Satz 2 sollen zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch Versendung oder öffentlich zugängliche Lesegeräte, zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nach Feststellung der nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Behörde angemessen und zumutbar ist. Auf diese Zugangsmöglichkeiten ist in der Bekanntmachung nach Satz 4 hinzuweisen.
dd) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) Nach dem neuen Satz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Hält der Vorhabenträger nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens an der Realisierung der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 fest, soll er zeitnah die Durchführung des hierfür erforderlichen Zulassungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, des Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung beantragen. Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörden soll der Zulassungsbehörde die Verfahrensunterlagen, die Gegenstand des Raumordnungsverfahrens waren, unverzüglich nach der Antragstellung des Vorhabenträgers in einem verkehrsüblichen elektronischen Format übermitteln. Im Zulassungsverfahren soll die Prüfung auf Belange beschränkt werden, die nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens waren. Wird das Vorhaben abschnittsweise zugelassen, sollen das Raumordnungsverfahren sowie das Zulassungsverfahren oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, das Verfahren zur Bestimmung der Planung und Linienführung insoweit aufeinander abgestimmt werden.“
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Träger einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme kann die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bei der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde beantragen. Stellt der Träger der raumbedeut-samen Planung oder Maßnahme keinen Antrag, zeigt er dies der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde unter Beifügung der für die Raumverträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen vor Einleitung eines Zulassungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, eines Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung an. In diesem Fall soll die für Raumordnungen zuständige Landesbehörde ein Raumordnungsverfahren einleiten, wenn sie befürchtet, dass die Planung oder Maßnahme im Hinblick auf die in Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 genannten Kriterien zu raumbedeutsamen Konflikten führen wird. Die für Raumordnung zuständige Landesbehörde teilt ihre
Entscheidung dem Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme innerhalb von vier Wochen nach dessen Anzeige gemäß Satz 2 mit. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Absatz 1 trifft die für Raumordnung zuständige Landesbehörde die Entscheidung nach Satz 4 im Benehmen mit dieser Stelle oder Person.“
f) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die Verpflichtung, Raumordnungsverfahren durchzuführen,“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
g) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens
gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden.“
2. § 18 wird nach dem Doppelpunkt wie folgt gefasst:
„1. Bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 sind Ort und Dauer der Auslegung nach § 9 Absatz 2 mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung im Verkündungsblatt und auf der Internetseite der auslegenden Behörde nach § 17 Absatz 1 Satz 3 amtlich bekannt zu machen.
2. Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 2 sind Ort und Dauer der Auslegung nach § 9 Absatz 2 mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung im Verkündungsblatt und auf der Internetseite der auslegenden Behörde nach § 17 Absatz 2 Satz 4 amtlich bekannt zu machen.“
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Das Raumordnungsverfahren soll zukünftig nur noch auf Antrag des Trägers der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durchgeführt werden. Damit soll der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme zukünftig im jeweiligen Einzelfall individuell entscheiden können, ob er die Durchführung eines vorgelagerten Raumordnungsverfahrens für sich als zielführend oder ent- behrlich erachtet
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Das Raumordnungssetz wird dahingehend geändert.
III. Alternativen
Keine
IV. Gesetzgebungskompetenz
Es fällt in die Kopetenz des Bundes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Gesetz dient zur Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz ist mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie vereinbar.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
4. Erfüllungsaufwand
Keine.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Es werden in der Verwaltung Kosten gespart und Verfahren beschleunigt.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
8. Zustimmungspflicht des Bundesrates
Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.