Bundesverfassungsgericht
- BvE 90 -
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Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
das Organstreitverfahren
1. Dr. Benjamin Weiß (MdB)
2. Dr. h.c. Phoenix Schmid (MdB) (MdL)
gegen Bundesgerichtshof
hat das Bundesverfassungsgericht – Erster Senat –
unter Mitwirkung der Richter
Phelps,
Lanßen
am 06.06.2021 ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
1. Der Bundesgerichtshof ist nicht zur Entscheidung über die Zulässigkeit von Parteien zur Bundestagswahl berechtigt. Die Entscheidung des Bundeswahlausschusses ist einzig und allein dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, sofern die Zulassung zur Bundestagswahl einer Partei versagt wurde. Sofern die Partei zugelassen worden ist, durch den Bundeswahlausschuss, kann Sie nur für verfassungswidrig erklärt werden durch das Bundesverfassungsgericht, sofern die Gründe hierfür vorliegen.
2. Das § 18 Abs. 4 Bundeswahlgesetz (aF) gilt fort, sofern dies für das Entscheiden über eine Sache von erheblicher Bedeutung ist und ein Abweichen von der alten Fassung zur Bedeutung hätte, dass das Entscheiden über eine Sache sich schwierig oder unmöglich gestalten könnte.
3. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs mit dem Aktenzeichen 1 VG 88/21 vom 27.05.2021 und 28.05.2021 sind nicht.
4. Einstweiliger Rechtsschutz ist mit dieser Entscheidung hinfällig.
G r ü n d e :
A.
1. Der Antrag ist zulässig.
2. Die Antragsteller sind als Mitglieder des Deutschen Bundestages für den Bundestag parteifähig gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. § 63 BVerfGG, da sie vom Grundgesetz (Art. 38 Abs. 1 GG) und durch die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Art. 40 Abs. 1 Satz. 2 GG) mit eigenen Rechten ausgestattet sind.
B.
1. Der Antrag ist begründet.
2. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs mit dem Zeichen 1 VG 88/21 vom 27.05.2021 und 28.05.2021 sind nichtig. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung 1 VG 88/21 vom 27.05.2021 die Parteizulassung der Partei D21 aufgehoben und wiederum diese Entscheidung durch den Beschluss 1 VG 88/21 vom 28.05.2021 für nichtig erklärt.
3. Das Grundgesetz sagt in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG klar, dass einzig und allein gegen die Nichtzulassung einer Partei zur Bundestagswahl, das Bundesverfassungsgericht angerufen werden kann. Gegen eine Zulassung zur Wahl steht der Rechtsweg nicht offen. Dies begründet sich aus Art. 21 Abs. 1 Satz 2. Dem kann nur entgegenstehen, dass die Partei ihre innere Ordnung nicht auf demokratischen Grundsätzen aufbaut. Dies kann allerdings nur festgestellt werden durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in einer Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei.
4. Einstweiliger Rechtsschutz wird mit diesem Urteil hinfällig.
Das Urteil ist unanfechtbar.
Phelps Lanßen