Bundestag | Drucksache 2/012 |
4.11.2020 |
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf einer Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
A. Problem und Ziel
Hauptproblem ist, dass die Verfahren zu lange dauern und es dadurch zu starken Verzögerungen bei Investitionen und Bauprojekten kommt.
Es soll die Gesamtdauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine Verkürzung des Instanzenzuges reduziert werden.
B. Lösung
Um dieses Ziel zu erreichen, wird vorgeschlagen, die Eingangszuständigkeit für Streitigkeiten, die bestimmte infra- strukturrelevante Planfeststellungsverfahren zum Gegenstand haben, vom Verwal- tungsgericht auf das Oberverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshof zu verlagern. Damit fällt die Berufungsinstanz als zweite Tatsacheninstanz weg, was die Gesamtdauer der Verfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss verkürzen wird.
Darüber hinaus wird eine Regelung vorgeschlagen, wonach die mündliche Verhandlung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren so früh wie möglich stattfinden soll. Diese Regelung soll im Interesse der Verfahrensbeschleunigung dazu beitragen, die zügige Durchführung verwaltungsgerichtlicher Verfahren, insbesondere auch solcher, die infrastrukturrelevante Vorhaben zum Gegenstand haben, zu gewährleisten
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch den Gesetzentwurf kein Erfüllungsaufwand
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Verwaltung spart hierdurch Kosten.
F. Weitere Kosten
Keine
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 08.10.2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird [werden] folgende Nummer[n] 3a [und 3b] einge- fügt:
„3a. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern,[“].
[3b. die 3b. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,“].
bb) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Bundesfernstraßen“ die Wörter
„und Landesstraßen“ eingefügt.
cc) In Nummer 9 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
dd) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt ee) Die folgenden Nummern 11 bis 13 [14] werden angefügt:
„11. Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12. Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftwerken mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt und
13. Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 13 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.“
2. § 50 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.“
3. Nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. bei der Zulassung aller nicht unter Nummer 3 fallenden Infrastrukturvorhaben, die von überregionaler Bedeutung sind,“
4. Dem § 101 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.“
5.§ 176 wird wie folgt gefasst
„§ 176
Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:
1.zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder
2. ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.
6.Nach § 188 werden die folgenden §§ 188a und 188b eingefügt:
„§ 188a
Für Angelegenheiten des Wirtschaftsrechts können besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Wirtschaftskammern, Wirtschaftssenate). Die Sachgebiete der Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung und Außen- wirtschaft, des Gewerberechts sowie des Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrechts sollen in den Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten zu- sammengefasst werden. Darüber hinaus können den Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten weitere Streitigkeiten mit einem Bezug zum Wirtschaftsrecht zugewiesen werden.
§ 188b
Für Angelegenheiten des Planungsrechts können besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Planungskammern, Planungssenate). Die Sachgebiete der Raumordnung und Landesplanung sowie des Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrechts sollen in den Planungskammern oder Planungssenaten zusammengefasst werden. In anderen Sachgebieten können die Planungskammern oder Planungssenate insbesondere über Streitigkeiten entscheiden, die Planfeststellungsverfahren oder anstelle einer Planfeststellung erteilte Genehmigungen betreffen.“
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Es soll die Gesamtdauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine Verkürzung des Instanzenzuges reduziert werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Um dieses Ziel zu erreichen, wird vorgeschlagen, die Eingangszuständigkeit für Streitigkeiten, die bestimmte infra- strukturrelevante Planfeststellungsverfahren zum Gegenstand haben, vom Verwal- tungsgericht auf das Oberverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshof zu verlagern. Damit fällt die Berufungsinstanz als zweite Tatsacheninstanz weg, was die Gesamtdauer der Verfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss verkürzen wird.
Darüber hinaus wird eine Regelung vorgeschlagen, wonach die mündliche Verhandlung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren so früh wie möglich stattfinden soll. Diese Regelung soll im Interesse der Verfahrensbeschleunigung dazu beitragen, die zügige Durchführung verwaltungsgerichtlicher Verfahren, insbesondere auch solcher, die infrastrukturrelevante Vorhaben zum Gegenstand haben, zu gewährleisten
III. Alternativen
Keine
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 Grundgesetz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die vorgesehenen Regelungen tragen zur Vereinfachung und Optimierung sowohl der Verwaltungsverfahren als auch der Verwaltungsgerichtsverfahren bei.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz ist mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung ver- einbar.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
4. Erfüllungsaufwand
Erläutern.
5. Weitere Kosten
Keine
6. Weitere Gesetzesfolgen
Durch die vorgesehene Regelung wird die Realisierung von Infrastrukturvorhaben beschleunigt. Dies ist im Interesse der Allgemeinheit
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
8. Zustimmungspflicht des Bundesrates
Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates .